3023 Zweiter Buch. Sechster Abschnitt. $ 112.
seadungen, sondern auch die durch die Post vermittelten Geld-
zahlungen und Einkassierungen von Geldern. Auch die Beförderung
von Personen kann nur wegen mangelnder Transportmittel ver-
weigert werden ?®, Keine im Gebiete des Deutschen Reiches
erscheinende Zeitung darf vom Postdebit ausgeschlossen
werden, und bei Normierung der Provision, welche für die Beförde-
rung von Debitierung der im Gebiete des Deutschen Reiches er-
scheinenden Zeitungen zu erheben ist, muß nach gleichartigen Grund-
sätzen verfahren werden *. Inländische Zeitungen, deren Verbreitung
verboten ist, dürfen von. der Post nicht ausgeliefert werden ®. Aus-
ländische Zeitungen haben keinen Anspruch auf den Postdebit
innerhalb des Deutschen Reiches, derselbe kann ihnen durch Ver-
fügung der mit der Verwaltung der Post betrauten Organe entzogen
werden. In dem Verbot einer ausländischen periodischen Druck-
schrift durch den Reichskanzler ist implieite auch die Entziehung des
Postdebites enthalten®®, — Der Pflicht der Post zur Übernahme der
angeführten Geschäfte entspricht ein Recht des Einzelnen auf
Besorgung derselben. Dieses Recht, welches sich seiner Beschaffen-
heit nach dazu eignen würde, ein Gegenstand der Verwaltungsjuris-
diktion zu sein, kann nach Lage unserer Gesetzgebung lediglich im
Instanzenzuge der Verwaltungsbehörden geltend gemacht werden ®".
Die Post als öffentliche Verkehrsanstalt soll lediglich den
Zwecken des allgemeinen Verkehrs dienen und nicht dazu benutzt
werden, Behörden oder Privatpersonen Einblick in die Privatverhält-
nisse anderer Personen zu verschaffen. Es besteht daher für die
Postverwaltung die Pflicht zur Bewahrung des Postgeheim-
nisses, welches nach dem Hauptgegenstande des postalischen Ver-
kehrs gewöhnlich als Briefgeheimnis bezeichnet wird®®, Die Ver-
flichtung zur Aufrechterhaltung des Postgeheimnisses besteht für alle
ei der Postverwaltung beteiligten Personen. Dem Umfange
nach bezieht sich das Postgeheimnis auf alle Postsendungen und auf
alle Tatsachen, welche bei Gelegenheit des Postbetriebes zur Kenntnis
9 Laband 38, 55.
% Post-G. $ 3. Der betreffende Grundsatz wird dort allerdings nur für
politische Zeitungen aufgestellt. Aus dem Schlußsatz des $ geht aber hervor,
aß er sich auf alle Zeitungen beziehen soll.
#* Zur Annahme des Abonnements würde die Post verpflichtet sein, wenn
der Besteller dies, trotzdem er darauf aufmerksam gemacht ist, daß die Aus-
lieferung nicht erfolgen könne, ausdrücklich verlangt. Vgl. Laband 8, 56°:
Zorn 2, 277. Verhandlungen des Deutschen Reichstages in der Sitzung vom
5. Mai 1869, namentlich die Außerungen des Präsidenten des Bundeskanzleramtes
Delbrück (Sten.Ber. $. 829) und in der Sitzung vom 26. April 1877 namentlich
die Auberungen des Bundeskommissars Geh.Rat Ittenbach (Sten.Ber. $. 804).
Im Geltungsbereiche des Reichspreßgesetzes kann ein solcher Fall nicht vor-
kommen, wohl aber in Elsaß-Lothringen [G. vom 8. Aug. 1898, vgl. Aschen-
born $ 3118. 62,
20 [} reßgenetz $ 14.]
' Nur ın Württemberg ist nach Art. 13 des G. vom 16. Dez. 1876 die
Geltendmachung des Anspruches im Wege der Verwaltungsjurisdiktion möglich.
Vgl.v.Sarwe I a. 8.0.58.503. Zivile Schadensersatzklage ist nicht für zulässig
zu erachten, da die Verpflichtung der Post einen rein öffentlich rechtlichen
Charakter hat. Laband 3, 84.
28 Post-G. $ 5. Sydow Art. Briefgeheimnis V.R.W. 1, 245.
» Laband 3. 57.