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Das Rechtsverhältnis zwischen der Post und demjenigen, der
ihre Dienste in Anspruch nimmt, beruht auf einem Vertrage!.
Gegenstand des Vertrages sind vermögensrechtliche Leistungen der
Kontrahenten; das Verhältnis charakterisiert sich also seinem Inhalte
nach als ein privatrechtliches®. Als Kontrahenten erscheinen
der Reichsfiskus, der durch die Postverwaltung vertreten wird, auf
der einen, und eine physische oder juristische Person auf der andern
Seite. Der Abschluß des Vertrages steht jedoch nicht im Belieben
der Postverwaltung, sondern muß erfolgen, wenn von dem andern
Teile die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften beobachtet
sind. Auch die Vertragsbestimmungen werden nicht in jedem
einzelnen Falle vereinbart, sondern sind ein für allemal festgesetzt?.
Sie beruben auf Gesetzen und auf Reglement der Postverwaltung.
Durch Gesetz wird ein Spezialrecht für die Post geschaffen, das auch
Abweichungen von den zwingenden Vorschriften des allgemeinen
Zivilrechtes enthalten kann. Die Bestimmungen des Reglements
dagegen haben nicht die Kraft gesetzlicher Vorschriften. Sie gelten
als Bestandteile des zwischen der Postverwaltung und dem Einzelnen
eingegangenen Vertrages*.
[Die Bestimmungen des neuen Handelsgesetzbuches haben für
die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen keine
Geltung mehr, die Postverwaltungen gelten nicht als Kaufleute im
Sinne des Handelsgesetzbuches]’. Sofern es sich um Verkehr mit
ı Kompe, Vom Posttrausportvertrage. Zeitschr. f. deutsch. Recht 18, 301;
Kompe, Zur Lehre vom Postfrachtgeschäft. Zeitschr. f. Handelsr. 11, 7;
v.d. Osten, Der einfache Sachtransport nach deutschem Reichspostrecht 1884:
Müller, Die Verträge der Post. 1908.] Laband 8, 77: v.Sarwey, Öffentl.
echt S. 330; Meili, Telephonrecht S. 175; Wirsing, a.a.0. S.4; Mittel-
steina.a.0.8.8, LoeningS. 600; Jellinek, System der subjektiven öffent-
lichen Rechte S. 221: Schott in Endemanns Handbuch des deutsch. Handels-
rechts 1885. 3, 531, der annimmt, daß bei der Post gesetzliche privatrechtliche
Obligationen vorlägen. Die gesetzlichen Verpflichtungen der Post existieren
aber nur in abstrakto und sind allgemein darau ‚gerichtet, die von ihr betriebenen
Geschäfte für jedermann auszuführen. Zur Herstellung von Verpfichtungen
Begenüber einer konkreten Person ist ein Begründungsakt erforderlich und
ieser besteht eben in einem Vertrage. Gegen das Vorhandensein eines Vertrages
im Sinne des Privatrechts erklärt sich auch Zorn 2, 275.
® Demnach ist die Behauptung v. Kirchenheims R.L. 3, 110 und Zorns
2, 257**, daß das Postrecht einen Teil des öffentlichen, nicht des Privatrechtes
bildet, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.
Laband 3, 92. .
. „_* [Das auf Grund des Post-G. $50 erlassene, jetzt geltende Reglement ist
die Postordnung von 1900. — „Die Postverwaltung als solche aber kann durch
Erlaß allgemeiner Anordnungen Spezialvorschriften für die Geschäfte aufstellen,
d.h. die naturalia negotü (das bürgerliche Recht) ausschließen, was sie auch In
großem Umfang durch die Postordnung getan hat.“ Laband 8, 81.]
5 [H.G.B. 58 452, 663. — Das neue H.G.B. weicht hierin vom alten H.G.B.
Art. 421 Abs. 2 ab, „weil die Rechte und Pflichten der Post aus den von ihr
übernommenen Beförderungen durch die Bestimmungen des Reichsgesetzes und
der Postordnung eine so eingehende Regelung erfahren haben, daß ein Bedürfnis
für die Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften über den Frachtverftr:
nicht mehr besteht.” Denkschrift zum Entwurf des H.G.B. S. 268 eit. bei Laban