IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 118. 305
außerdeutschen Staaten handelt, können die Bestimmungen der
deutschen Gesetze oder Reglements durch internationale Verträge eine
Abänderung erfahren haben ®.
Die Geschäfte, welche die Post besorgt, sind die Beförderung
von Sachen und Personen, die Einziehung und Auszahlung von
Geldsummen, die Vermittlung des Bezuges von Zeitungen. Bei Über-
nahme der Beförderung von Sachen oder Personen schließt
die Post einen Transportvertrag ab, welcher unter die all-
gemeine Kategorie des Werkvertrages [des Bürgerlichen Gesetz-
buches] fällt", Kontrahenten dieses Vertrages sind die Post und der
Absender®.
Der Vertragsabschluß erfolgt, wenn der Transport von
Sachen oder die Einziehung von Geldern und Wechselakzepten den
Gegenstand des Vertrages bildet, durch Einlieferung der Postsendung
(Nachnahmesendung) bzw. des Postauftrages bei der Post. Die Ein-
lieferung kann entweder am Postschalter oder, soweit dies reglements-
mäßig zulässig ist, durch Einwerfung in den Briefkasten bzw. Über-
gabe an einen Postbeamten außerhalb des Postgebäudes erfolgen. Bei
der Personenbeförderung wird der Vertrag durch die auf Grund der
Anmeldung erfolgte Annahme des Reisenden geschlossen, Jetztere
kann in einer mündlichen Erklärung des diensttuenden Postbeamten
oder in der Aushändigung des Fahrscheins bzw. der Extrapost-
quittung enthalten sein. Der Vertrag über Auszahlung von Geldern
wird durch Einzahlung der Summe bei der Postanstalt begründet.
Das Vertragsverhältnis zwischen Post und Zeitungsverlegern entsteht
durch die Anmeldung der Zeitung zum Posidebit.
Die von der Post abgeschlossenen Verträge haben den Charakter
zZweiseitiger Verträge. Sie begründen Verpflichtungen sowohl
für die Postverwaltung als für den ihr gegenüberstehenden Kontra-
önten.
I. Die Verpflichtungen der Post richten sich nach dem
Charakter der abgeschlossenen Verträge.
3,51; „Hiernach ist die Anwendung des Handelsgesetzbuches nicht ausgeschlossen,
weil die Beförderun geschäfte der Post keine Frachtgeschäfte sind, sondern
weil sie durch eine de specialis geregelte Frachtgeschäfte sind.“ (Laband.)]
. ® [Der Weltpostvertrag vom 26. Mai 1906 (R.G.Bl. 1907 S. 593) enthält die
Internationalen Bestimmungen über gewöhnliche und eingeschriebene Briefe,
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben. (Der „Allgemeine
Postvertrag“ wurde 1874 abgeschlossen, erhielt 1878 den Namen n Weltpostver-
trag“, wurde wiederholt geändert und erhielt die geltende Fassung 1906 in Rom.
Vgl. v. Ullmann, Völkerr. $ 147; v. Liszt, Völkerr. $ 29.) Daneben gelten
für Deutschland abgeschlossen, nach Art. 19 des Weltpostvertrags, ebenfalls vom
26. Mai 1906: Wertbrief-Übereinkommen (R.G.Bl. 1907 S. 696), Postanweisungs-
Übereinkommen (R.G.Bl. 1907 S. 656); Postpaket-Vertrag (R.G.Bl. 1907 S. 67);
Postauftrags - Übereinkommen (R.G.Bl. 1907 . 700); , Zeitungs - Übereinkommen
(R.G.Bl. 1907 S. 710). — Postvertrag mit der Österreich-Ungarischen Monarchie
vom 7. Mai 1872 (R.G.Bl. 1873 S. 1.; — Der Vertrag mit Luxemburg vom Jahre
1872 wurde 1878 gekündigt. — „Diese Verträge haben in gleicher Weise wie
andere Reichsgesetze für jeden verbindliche Kraft.“ (Aschenborn zu R.
erf. Art. 11 S. 8°). Vgl. R.Str. 80, 424.)
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® Es besteht also nur zwischen Post und Absender, nicht zwischen Post
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aull. 20