306 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 118.
‚Bei den Transportgeschäften besteht die Verpflichtung in
der ordnungsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung des Transportes.
Diese Verpflichtung ist aber eine verschiedene, jenachdem es sich
um den Transport von Sachen oder Personen handelt.
I. [Zur Beförderung durch die Post sind zulässig’: Briefe,
Pakete, Postanweisungen und Zeitungen. Postkarten, Drucksachen,
Geschäftspapiere und Warenproben gelten als offene Briefe und fallen
unter den Begriff „Briefsendüngen“ !, Briefsendungen und Pakete
können unter Einschreibung oder Wertangabe befördert werden.] Die
Pflicht der Post zur ordnungsmäßigen Ausführung des Transportes
enthält bei allen diesen Gegenständen: 1. die Verpflichtung, die
Sendung mit der nächsten ordentlichen Gelegenheit zu befördern und
diese Beförderung ununterbrochen fortzusetzen, soweit die vorhandenen
Transportmittel beides gestatten. Durch besondere Vereinbarung
kann die Beförderung durch außerordentliche Transportmittel ver-
abredet sein, nämlich die Beförderung durch Eilboten, d. h. durch
einen besonderen Boten am Bestimmungsorte, bzw. innerhalb des dazu
gehörenden Landbezirks !!, oder die Beförderung durch einen be-
sonderen Boten von einem Postorte zu einem andern "?. 2. die Ver-
pflichtung, die Sendung an den richtigen Adressaten abzuliefern "®.
Die Klage auf Aushändigung der Sendung steht, da ein vertrags-
mäßiges Verhältnis nur zwischen Post und Absender existiert, ledig-
lich diesem, nicht auch dem Adressaten zu!*. Die Pflicht zur Ab-
lieferung der Sendung an den Adressaten besteht ausnahmsweise
nicht: a) wenn im strafgerichtlichen Verfahren die Beschlagnahme der-
selben, oder im Konkursprozeß die Aushändigung an den Konkurs-
verwalter verfigt worden ist. Die Herausgabe muß jedoch in beiden
Fällen so bald erfolgen, als sie mit dem Zweck der angeordneten
Maßregel vereinbar erscheint!5, b) wenn die Sendung unbestell-
bar ist, d. h. der Adressat entweder nicht ermittelt werden kann
oder die Annahme verweigert. In diesem Falle wird die Sendung,
wenn der Absender zu ermitteln ist, diesem zurückgegeben. Andern-
falls kann die Sendung vernichtet werden. Gegenstände von Wert,
welche sich in derselben vorfinden, werden veräußert. Der aus diesen
Verkäufen sich ergebende Erlös, sowie die in der Sendung enthaltenen
Geldbeträge fließen in die [Post-Unterstützungskasse]. Letztere zahlt,
wenn der Absender oder Adressat sich später meldet, denselben ohne
und Adressaten ein Vertragsverhältuis. Laband 3, 34. Post-G. $$ 6, 10, 50;
v.d. 0 8 benz a. O.S.45 nimmt hier einen Vertrag zu Gunsten Dritter an.
ost-O. $ 1.
, '° [„Gewöhnliche“ Briefsendungen. — Über den Begriff der politischen
Zeitung, der politischen Angelegenheiten, den Unterschied zwischen Zeitung
und Zeitschrift vgl. Stengleins Nebengesetze S. 80.]
'ı Post-O. x (22. Die Sendungen müssen den durch Unterstreichung her-
vorgehobenen Vermerk „Durch Eilboten“ tragen] W.P.V. Art. 13.
12 Post-O. $ [22] Nr. IX.
„3 Post-G. 8$ 47 u. 48. Post-O. $8 [36, 383—40,] woselbst sich auch nähere
Bestimmungen über Aushändigung der Sendungen und Abholen derselben von
der Post befinden.
schenborn S. 83.]
's R.Str.P.O. $ 101. Konk.O. $ [121].