Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

308 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 113. 
festzustellen, sondern einen Anhalt für die Abschätzung zu bieten. 
namentlich den Maximalsatz von 3 Mark für das Pfund auszu- 
schließen. Deshalb ist die Postverwaltung beim Verlust der Sendung, 
wenn der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, 
nur zum Ersatz des letzteren verpflichtet; sie muß jedoch in diesem 
Falle ihrerseits den Beweis erbringen, daß der Wert der Sendung zu 
hoch angegeben ist. Eine zu hohe Wertangabe in betrüglicher Ab- 
sicht hat den Verlust des Entschädigungsanspruches zur Folge**. In 
bezug auf die Haftung für verzögerte Beförderung oder Bestellung 
gelten dieselben Grundsätze wie für gewöhnliche Pakete®®, 
Die Voraussetzung der Haftpflicht der Postverwaltung ist, 
daß die Einlieferung in reglementsmäßiger Weise stattgefunden hat ?®, 
Den Beweis, daß dies der Fall gewesen ist, hat der Absender zu er- 
bringen, die Annahme der Sendung begründet jedoch die Vermutung, 
daß dieselbe in ihrer äußeren Gestalt den reglementsmäßigen Vor- 
schriften entsprach ?7, 
Die Haftung der Post bleibt ausgeschlossen, wenn der Ver- 
lust, die Beschädigung, die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
entweder: 1. herbeigeführt worden ist durch die eigene Fahrlässig- 
keit des Absenders, oder 2. durch die unabwendbaren Folgen eines 
Naturereignisses oder die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder 
3. sich auf einer auswärtigen, d. h. außerdeutschen Beförderungs- 
anstalt ereignet hat, für welche die Postverwaltung die Ersatz- 
leistung nicht durch Vertrag ausdrücklich übernommen hat?®. Den 
Beweis für die Tatsachen, auf Grund deren die Haftung abgelehnt 
wird, hat die Postverwaltung zu erbringen ®. Eine Haftung für teil- 
weisen Verlust findet nicht statt, wenn der Verschluß und die 
Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändi- 
gung an den Empfänger äußerlich unverletzt und das Gewicht mit 
dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird. 
Die Vermutung, daß dies der Fall gewesen sei, wird durch die ohne 
Erinnerung geschehene Annahme der Sendung begründet®®. In 
Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Postverwaltung be- 
24 Post-G. g (8. R.Str.G.B. 88 263, 267, 268. Wertbrief- Übereinkommen 
vom 26. Mai 1906 Art _9.} — Bei der Aufgabe einer Wertsendung modifiziert 
sich der gewöhnliche Transportvertrag dadurch, daß zum Zweck der Schaden- 
ergatzberechnung eine Wertdeklaration stattfindet. Die Wertdeklaration kann 
aber nicht als ein besonderer, neben dem Transportvertrage abgeschlossener 
Versicherungsvertrag aufgefaßt werden. Daß eine Versicherung hier nicht 
vorliegt, ergibt sich schon daraus, daß die Post bei Verlusten und Beschädigungen. 
welche info ex yon Naturereignissen eintreten, von der Haftpflicht befreit wird. 
°5 Post-G. $ 6. . 
. „® Post-G. $ 6. [d. h. bei der Übergabe der Sendung an die Post mußten 
die Vorschriften der Post-O. erfüllt sein. Welche Bestimmungen das sind, ist 
im Post-G. $ 6 nicht gesagt. Vgl. darüber Aschenborn S. 145%.] Post-V. $ 27. 
‚*' Dagegen will Laben 8, 87 dem Absender den Beweis der reglements- 
mäßigen Beschaffenheit unbedingt auferlegen. " 
; Durch die Postverträge ist die Haftung für fremde Ver- 
waltungen in ziemlich weitem Umfange eingeführt worden. W.P.V. Art. 8. 
[Wertbrief-Übereinkommen Art. 12; Postpaket-Vertrag Art. 15.] 
»® Dambach-v. Grimm zu $ 
» Post-G. $ 7.
	        
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