Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

310 /weites Buch. Sechster Absehnitt. & 118. 
dem Absender. Wenn auf Grund einer gefälschten Postanweisung 
Geld ‚ausgezahlt worden ist, so hat die Post kein Rücktorderungs- 
recht?gegenüber dem Empfänger. Bei Postaufträgen und Nach- 
nahmesendungen?®® ist die Verpflichtung der Post eine doppelte: 
die der Einkassierung des Betrages und die der Ablieferung desselben 
an den Absender. Für den Transport der Nachnahmesendungen und 
der mit Postaufträgen verbundenen Bücherpostsendungen sind die 
gewöhnlichen Grundsätze über den Posttransportvertrag maßgebend. 
Mit unbestellbaren Geldbeträgen wird nach Maßgabe der Vorschriften 
über unbestellbare Postsendungen verfahren3®. Bei Postaufträgen 
zur Einholung von Wechselakzepten ist die Post zur Einholung des 
Akzeptes und zur Rücksendung des akzeptierten oder nicht akzep- 
tierten Wechsels an den Absender verpflichtet. . 
4. Die Verpflichtung der Post beim Zeitungsabonnement*° 
besteht in der Entgegennahme von Bestellungen, der Einkassierung 
der Abonnementsgelder und Ablieferung derselben an den Verleger, 
der Aushändigung der einzelnen vom Verleger erhaltenen Nummern 
an (den Besteller. Diese Verpflichtungen bestehen nur gegenüber 
dem Verleger. Für ihre Erfüllung haftet die Post nach den Grund- 
sätzen des Mandatsvertrages. Die Verbindlichkeit der Post zur Aus- 
händigung der einzelnen Nummern an :den Besteller schließt aber 
die Pflicht, dieselben in die Wohnung des Bestellers zu befördern, 
nicht ein. Letzterer muß sie, wenn er sie erhalten will, von der 
Post abholen lassen. Auf Verlangen übernimmt jedoch die Post die 
Beförderung in das Haus. In diesem Falle liegt neben dem, zwischen 
der Post und dem Verleger bestehenden Rechtsverhältnis, noch ein 
besonderes Vertragsverhältnis zwischen der Post und dem Besteller 
vor, dessen Gegenstand die Beförderung der Zeitung in die Wohnung 
des Bestellers bildet. 
Die Ansprüche gegenüber der Post können, da das Verhältnis 
ein privatrechtliches ist, im Wege der Klage geltend gemacht 
werden. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist reichsgesetzlich 
eine Verjährungsfrist von 6 Monaten *!, im internationalen Verkehr 
eine solche von einem Jahre *? eingeführt worden. 
Il. Die Verpflichtung des der Post gegenüberstehenden Kontra- 
henten besteht in allen Fällen in einer Geldzahlung, der Ent- 
richtung der von der Post geforderten Gebühr. Die Höhe dieser 
Gebühren ist für den internen Verkehr durch gesetzliche und reglemen- 
tarische Bestimmungen, für den internationalen Verkehr durch völker- 
rechtliche Verträge geregelt. 
1. Die für die Beförderung von Sachen (Postsendungen) zu 
entrichtende Gebühr wird als Porto bezeichnet*®. Es bestehen be- 
eine bestimmte eingezahlte Summe an eine bestimmte Adresse zu befördern 
oder auszuhändi ent 
38 Post-O. SS 18, 19. 
»® Post-G. $ 26. 
 [Post-G. $ 1 Nr. 2. Zeitungs-Übereinkommen Art. 2.] 
+ Post-G. s$ 18, 14. E.G. zur Z.P.O. 8 [13]. 
+2 W.P.V. Art. 8. [Wertbrief-Übereink. Art. 12; Postanweisungsübereink. 
7; Postpak. Vertr. Art. 15; Postauftrag-Übereinkommen Art. 1%) 
#3 Sydow, Art. Porto V.R.W. 2, 284: v. Kirchenheim, Art. Porto- 
Art. 
.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.