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dem Absender. Wenn auf Grund einer gefälschten Postanweisung
Geld ‚ausgezahlt worden ist, so hat die Post kein Rücktorderungs-
recht?gegenüber dem Empfänger. Bei Postaufträgen und Nach-
nahmesendungen?®® ist die Verpflichtung der Post eine doppelte:
die der Einkassierung des Betrages und die der Ablieferung desselben
an den Absender. Für den Transport der Nachnahmesendungen und
der mit Postaufträgen verbundenen Bücherpostsendungen sind die
gewöhnlichen Grundsätze über den Posttransportvertrag maßgebend.
Mit unbestellbaren Geldbeträgen wird nach Maßgabe der Vorschriften
über unbestellbare Postsendungen verfahren3®. Bei Postaufträgen
zur Einholung von Wechselakzepten ist die Post zur Einholung des
Akzeptes und zur Rücksendung des akzeptierten oder nicht akzep-
tierten Wechsels an den Absender verpflichtet. .
4. Die Verpflichtung der Post beim Zeitungsabonnement*°
besteht in der Entgegennahme von Bestellungen, der Einkassierung
der Abonnementsgelder und Ablieferung derselben an den Verleger,
der Aushändigung der einzelnen vom Verleger erhaltenen Nummern
an (den Besteller. Diese Verpflichtungen bestehen nur gegenüber
dem Verleger. Für ihre Erfüllung haftet die Post nach den Grund-
sätzen des Mandatsvertrages. Die Verbindlichkeit der Post zur Aus-
händigung der einzelnen Nummern an :den Besteller schließt aber
die Pflicht, dieselben in die Wohnung des Bestellers zu befördern,
nicht ein. Letzterer muß sie, wenn er sie erhalten will, von der
Post abholen lassen. Auf Verlangen übernimmt jedoch die Post die
Beförderung in das Haus. In diesem Falle liegt neben dem, zwischen
der Post und dem Verleger bestehenden Rechtsverhältnis, noch ein
besonderes Vertragsverhältnis zwischen der Post und dem Besteller
vor, dessen Gegenstand die Beförderung der Zeitung in die Wohnung
des Bestellers bildet.
Die Ansprüche gegenüber der Post können, da das Verhältnis
ein privatrechtliches ist, im Wege der Klage geltend gemacht
werden. Für die Ansprüche auf Entschädigung ist reichsgesetzlich
eine Verjährungsfrist von 6 Monaten *!, im internationalen Verkehr
eine solche von einem Jahre *? eingeführt worden.
Il. Die Verpflichtung des der Post gegenüberstehenden Kontra-
henten besteht in allen Fällen in einer Geldzahlung, der Ent-
richtung der von der Post geforderten Gebühr. Die Höhe dieser
Gebühren ist für den internen Verkehr durch gesetzliche und reglemen-
tarische Bestimmungen, für den internationalen Verkehr durch völker-
rechtliche Verträge geregelt.
1. Die für die Beförderung von Sachen (Postsendungen) zu
entrichtende Gebühr wird als Porto bezeichnet*®. Es bestehen be-
eine bestimmte eingezahlte Summe an eine bestimmte Adresse zu befördern
oder auszuhändi ent
38 Post-O. SS 18, 19.
»® Post-G. $ 26.
[Post-G. $ 1 Nr. 2. Zeitungs-Übereinkommen Art. 2.]
+ Post-G. s$ 18, 14. E.G. zur Z.P.O. 8 [13].
+2 W.P.V. Art. 8. [Wertbrief-Übereink. Art. 12; Postanweisungsübereink.
7; Postpak. Vertr. Art. 15; Postauftrag-Übereinkommen Art. 1%)
#3 Sydow, Art. Porto V.R.W. 2, 284: v. Kirchenheim, Art. Porto-
Art.
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