Erstes Buch.
Allgemeine Lehren‘.
I. Organe der Verwaltung’.
1. Verwaltungsorganisation der deutschen Einzelstaaten.
85.
1. Die deutsche Verwaltungsorganisation hat sich
nicht im Anschluß an das Reich, sondern in den einzelnen
ändern entwickelt.
Im Mittelalter lagen die Verwaltungsbefugnisse wesentlich
in den Händen des Landesherrn und seiner Beamten. Die
Aentralverwaltung führte der Landesherr selbst mit Unter-
stützung seiner Hofbeamten; für die Beratung wichtiger Angelegen-
heiten versammelte er diese und Personen aus den einzelnen Teilen
des Landes zu einem Rat. Seit dem 16. Jahrhundert entwickelten
sich am landesherrlichen Hofe ständige Behörden mit kollegialer
Organisation. Dies waren zunächst die Kanzleien oder Hofräte,
später Regierungen genannt, für die allgemeine Landesverwaltung,
! [Über das erste Buch „Allgemeine Lehren“ vgl. Sartorius in seiner
Bes rechung der 2. Aufl. dieses Werkes, Verw.Arch. 8, 385: „Es fällt viel-
leicht die Kürze auf, mit der diese allgemeinen Lehren abgehandelt sind,
das ganze Buch hat einen Umfang von nur 55 Seiten, die Darstellung der
Verwaltungsorganisation in Reich und Einzelstaaten ist gar auf einen Raum
von 12 Seiten zusammengedrängt. Indessen erklärt sich das aus der Be-
merkung, die auf dem Titelblatte verzeichnet ist: „Im Anschluß an das Lehr-
buch des Deutschen Staatsrechts von demselben Verfasser bearbeitet.“ Gegen
dieses Verfahren ist gewiß nichts einzuwenden; cher hätte der Verfasser vielleicht,
durch diesen Vorbehalt vor dem Vorwurfe der Unvollständigkeit gedeckt, noch
weiter gehen und z. B. die Skizze der Organisation völlig bei Seite lassen
können. .
® Eine genauere Darstellung der Verwaltungsorganisation liegt nicht im
Plane dieses Werkes, da dieselbe im Lehrbuche des deutschen Staatsrechtes
eine eingehende Behandlung gefunden hat. Vgl. Meyer-Anschütz $$ 106 f,
134ff, 139; [Vgl. Spiegel, Verwaltungsrechtswissenschaft. S. 59 ff: Das Organi-
imfionsrecht.] G. Meyer, Die Behördenorganisation der Verwaltung des Innern.
H.P.Oe. 8, TI. 247; v. Stengel, Die Organisation der preußischen Verwaltung
nach den neuen Reformgesetzen. 1884; Art.: Verwaltungsbehörden für Preußen,
Bayern u. s. w. V.R.W. 2, 753; [E. v. Meier, Encyelopaedie 2, 653 ff.]
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 2