318 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 115.
4. Deutsche Telegraphenverwaltung.
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Die Telegraphie ist ebenso wie die Post eine öffentliche Ver-
kehrsanstalt; sie hat aber einen sehr viel beschränkteren Wir-
kungskreis als diese, indem sich ihre Tätigkeit lediglich auf die
Beförderung von Nachrichten beschränkt!.
Das Telegraphenregal bestand in Deutschland nach der
früheren Gesetzgebung nicht?. Dagegen ist es durch Gesetz ein-
geführt worden. Nach diesem steht dem Reiche das ausschließliche
Recht zu, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten
zu errichten und zu betreiben®. Die Ausübung dieses Rechtes
kann für einzelne Strecken und Bezirke an Privatunternehmer ver-
liehen werden. An Gemeinden muß dasselbe für den Verkehr
innerhalb des Gemeindebezirkes verliehen werden, wenn die Gemeinde
die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb* bietet
und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich
zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt®. Frei-
gegeben ist die Errichtung und der Betrieb von: 1. Telegraphen-
anlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes-
oder Kommunalbehörden, Deichkorporatiouen, Siel- und Entwässerungs-
verbänden gewidmet sind; 2. Telegraphenanlagen, welche von Trans-
portanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Be-
triebes oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bis-
herigen Grenzen benutzt werden; 3. Telegraphenanlagen innerhalb
der Grenzen eines Grundstückes oder zwischen mehreren einem Be-
sitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken,
deren keines von dem andern tiber 25 km in der Luftlinie entfernt
ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der
' Die Telegraphenanstalten sind allerdings ermächtigt, Postanweisungen,
die auf telegraphischem Wege überwiesen werden, anzunehmen und unter ge-
wissen Voraussetzungen auszuzahlen: sie handeln jedoch in diesem Falle in
Vertretung der Ortspostanstalten (Tel.O. $ [12)).
® Ein solches wurde allerdings von der Reichspost- und Telegrapheu-
verwaltung unter Berufung auf Art. 48 der R.Verf. behauptet und namentlich
von solchen Schriftstellern, welche zu dieser Verwaltung in Beziehung standen,
verteidigt, z. BB Dambach, Sydow-Fischer. [Durch das Tel.G. vom
6. April 1892 ist die Streitfrage erledigt. Vgl. Laband 3, 65°. — Durch G.
vom 6. April 1908 ist bestimmt, daß auch elektrische Telegraphenanlagen, die
ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln (Funken - Tele-
graphenanlagen) nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und betrieben
werden, ebenso nach Tel.G. $ 3a (neu eingefügt durch G. vom 7. März 1908)
die optische und akustische Schitistelegraphie. — Die Bestimmungen über
Funken Telegraphenanlagen gelten auch für alle „zum Verkehr mit dem Lande
oder mit anderen Schiffen bestimmten Telegraphenaulagen (z. B. auch Tele-
rapbie mittels Scheinwerfer und Blinkfeuer, Unterwasser -Schalltelegraphen).
ischer-Koenig $. 516 zu Tel.G. $ 3b a.]
» Tel.G. $ 1. "
4 [Ein ordnungsmäßiger Betrieb hat den Bestimmungen des Tel.G. und
der Tel: zu g'g-prechen. Fischer-Koenig zu Tel.G. $ 2 8. 389 b.]
cl.G. 3 2.