Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 115. 392] 
diensttelegramme, darauf die als dringend bezeichneten Privattele- 
ramme und endlich die gewöhnlichen Privattelegramme zur Be- 
förderung 1. Innerhalb der einzelneri Kategorien entscheidet über 
die Reihenfolge der Beförderung die Zeit der Aufgabe. 2. Die auf 
der Bestimmungsstation aufgenommene Abschrift der Depesche an 
den Adressaten zu befördern. Diese Beförderung erfolgt, wenn der 
Adressat an demselben Orte wohnt, so schleunig als möglich durch 
einen besonderen Boten, wenn er an einem anderen Orte wohnt, nach 
Verlangen des Aufgebers [bestellt, weiterbefördert oder postlagernd. 
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt!?]). Die Pflicht 
zur Aushändigung der Depesche an den Adressaten besteht ausnahms- 
weise nicht, wenn im strafprozessualischen Verfahren die Beschlag- 
nahme oder im Konkursprozeß die Auslieferung an den Konkurs- 
verwalter verfügt ist und bei unbestellbaren Telegrammen. Letztere 
werden [sechs Wochen] aufbewahrt und nach Ablauf derselben ver- 
nichtet?°. Zu diesen Verpflichtungen der Telegraphenverwaltung 
kann auf Verlangen des Absenders noch die hinzutreten, demselben 
die erfolgte Zustellung des Telegramms an den Adressaten tele- 
graphisch anzuzeigen ®!. 
Nach allgemeinen Grundsätzen würde die Telegraphenverwaltung, 
wenn ein Telegramm entweder überhaupt nicht oder nicht in richtiger 
Fassung oder nicht rechtzeitig in die Hände des Adressaten gelangt, 
zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet sein. Jede der- 
artige Haftung ist jedoch durch ausdrückliche Bestimmungen des 
Reglements ausgeschlossen, es findet in solchen Fällen nur eine Rück- 
erstattung der Gebühren statt °?. 
‚ Auf den Fernsprechverkehr finden diese Grundsätze nur 
insoweit Anwendung, als die telephonischen Mitteilungen durch Ver- 
mittelung von Beamten erfolgen. Findet dagegen die telephonische 
Unterhaltung unter den Beteiligten selbst statt, so hat die Verwaltung 
keinerlei Tätigkeit zu entwickeln. Auch bei öffentlichen Fernsprech- 
anlagen besteht die Verpflichtung derselben lediglich in der Gestattung 
der Benutzun . Damit erledigt sich auch die Frage der Haftpflicht. 
Die Fälschung oder Unterdrückung von Tele- 
&Srammen durch die im Dienste der Telegraphie befindlichen Per- 
sonen ist mit Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten bedroht ®®. 
Die Verpflichtung des der Telegraphenanstalt gegenüberstehenden 
Kontrahenten besteht in der Zahlung der Gebühren. Diese Ge- 
bühren sind für den internen Verkehr reglementarisch, für den 
Internationalen Verkehr durch spezielle Verträge mit den einzelnen 
taaten festgesetzt worden. Die bestehenden Gebühren können jedoch 
nur durch Gesetz erhöht werden®. Die Gebühren sind zunächst für 
2 Tel.O. $ |2. 
3 TeLO. S his Telegramme können auch telephonisch übermittelt oder in 
den Schließfächern zur Abholung niedergelegt werden, 
2° Tel.O. $ [20.] 
“ Tel.O. $ [11.| 
”2 Tel.O. $ [21.] 
33 R,Str.@.B. $ 355. 
* Tel.G. $ 7. [Femsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dez. 1899.) 
Meyer-Dochow, Deutschen Verwaltungsrecht. 3. Aull. 21 
  
  
  
 
	        
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