399 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 115.
gewöhnliche Telegramme normiert; zu diesen treten Zuschläge
wenn der Absender eine beschleunigte Beförderung der Telegramme
verlangt oder besondere Leistüngen der Telegraphenverwaltung (Ver-
gleichung des Telegramms, Erstattung einer Empfangsanzeige, Er-
teilung einer beglaubigten Abschrift) in Anspruch nimmt? Die
Gebühr muß — von einzelnen besonders festgestellten Ausnahms-
fällen abgesehen — im voraus bezahlt werden 2°; es besteht also für
Telegramme Frankierungszwang. Die Frankierung kann entweder
durch Barzahlung oder durch Benutzung von Freimarken geschehen".
Die Gebührenfreiheit im Gebiete des Telegraphenwesens ist durch
kaiserliche Verordnung geregelt. Eine Ausdehnung der gegen-
wärtigen Befreiungen kann aber nur im Wege des Gesetzes erfolgen ®®.
Defraudationen von Telegraphengebühren sind durch Verwendung
bereits gebrauchter Freimarken möglich; sie werden nach Maßgabe
der Vorschriften über Portodefraudationen bestraft?®. Ein Recht,
Telegraphengebühren im Wege der Verwaltungsexekution beitreiben
zu lassen, steht den Telegraphenbehörden ebensowenig zu wie die
Befugnis, bei Defraudationen Strafbescheide zu erlassen. Dieselben
müssen sich in allen diesen Fällen der Vermittelung der ordentlichen
Gerichte bedienen.
[Die Telegraphenverwaltung®! ist befugt®®, die Verkehrs-
wege®® für die zu Öffentlichen Zwecken®* dienenden Telegraphen-
> Tel.O. 88 [7]
» Tel.O. $ [17.
*7 (Tel.O. 8 17. III) R.Str.G@.B. $ 275
).
28 V. betr. die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, vom 2. Juni 1877.
Tel.&.$ 7
» [Post-G. $ 27.]
»1 [Die Reichst
EgTap erwaltung, die bayrische und die württem-
bergische Telegraphenverwaltung, auch die Militär- und Marineverwaltung.
Tel.W.G. $ 17, nicht die Gemeindeverwaltungen. Germershausen? 1, 199:.]
#2 [Telegraphenwege-Gesetz (Tel W.G.) vom 18. Dez. 1899 (R G.Bl. S. 705)
1. Ausf. Best. vom 26. Jan. 1900 (R.G.Bl. S. 7) — Kommentare von v. Rohr
900, Schelcher 1900. — Vgl. auch Germershausen, Wegerecht und Wege-
verwaltung in Preußen? 1907. 1, 196 ff. ö 9: Gebrauch der Wege zu Telegraphen-
anlagen. — „Das Gesetz will nicht bloß die ödentlichen Wege den Zwecken
der Melegra henverwaltung dienstbar machen, sondern Telegraphenwege,
also Wege für Telegraphenleitungen über fremdes Grundeigentum überhaupt
schaffen. Um dies schärfer zum Ausdruck zu bringen, ist bei der, Beratun
in der Reichstagskommission die zu Irrtümern Anlaß gebende Überschri
des Entwurfes „Telegraphenwegegesetz“ in „Telegraphenwege-Gesetz“ geändert
worden. (Komm.-Bericht 498. 3. 36)“ Schelcher 8. 8& — Vgl. Laband
3, 73; R.Str.R. $ 27. — Durch die Ausführungsbestimmungen vom 26. Jan 1900
(RG.Bl. S. 7) ist der Besebl. des Bundesrats vom 25. Juni 1869, betr. die Ver-
pfliehtung der Straßenbauverwaltung im Interesse der Telegraphenanlagen auf-
ehoben. - Über die Entstehung des Tel.W.G. vgl. v. Rohr 8.9, Schelcher
.1,Germershausen* 1, 196. — Die Ausführun sbestimmungen aller Landes-
Zentralbehörden zu Tel.W.G. x$ 13 und 14 sind abgedruckt bei v. Rohr $. %.]
0» [Verkehrswege im Sinne des Tel.W.G. $ 1 sind die öffentlichen Wege,
Plätze, Brücken und die Öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Ufern mit Einschluß des Luftraums und des Erdkörpers.
— Der Begriff des öffentlichen Weges und der öffentlichen Gewässer wird nach
Landesrecht bestimmt.
* (Frank $ 317. II „Zu öffentlichen Zwecken dient eine Telegraphen-
anlage dann, wenn sie dem Interesse eines individuell unbestimmten Personen-
kreises dient... Staatliches Eigentum ist nicht erforderlich. Ist eine im Privat-