Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 115. 3933 
linien® zu benutzen, soweit dadurch nicht der Gemeingebrauch 
der Verkehrswege dauernd beschränkt®® wird.] 
[Vorhandene besondere Anlagen ?”, d. h. der Wegeunterhaltung 
dienende Einrichtungen, Kanalisations--, Wasser-, Gasleitungen, 
Schienenbahnen, elektrische Anlagen u. dergl. sollen durch die Tele- 
graphenlinien nicht beeinflußt werden, wogegen später eingerichtete 
die bestehenden Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen sollen. 
Baumpflanzungen sind möglichst schonend zu behandeln, Ausästungen 
sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die 
Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch den 
Luftraum ® über Grundstücke, die nicht Verkehrswege im Sinne des 
Telegraphenwege - Gesetzes sind®®, zu führen, soweit nicht dadurch 
die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird #°. 
Gegen besondere Vergütung kann die Telegraphenverwaltung die 
Straßen- und Polizeibeamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen 
Wiederherstellung der Telegraphenleitungen beauftragen *.] 
Die Rechte der Telegraphenverwaltung an Eisenbahnen sind 
durch Bundesratsbeschluß geregelt worden*, der eine indirekte 
Bestätigung durch das Reichstelegraphengesetz erhalten hat; es be- 
eigentum stehende Leitung jedermann zugänglich, so dient sie auch öffentlichen 
Zwecken. R.Str. 29, 944] 
# (Telegraphenlinien einschließlich der Fernsprechlinien (Tel-W.G. $ 1 
Abs. 2; StGB. & 318a Abs. 2) oberirdische und unterirdische. Fischer- 
König zu Tel.W.G. $ 1 S. 397. — Über den Begriff der Telegraphenlinie 
R.Ziv. 57, 364. Vgl. Schelcher S. 12: Telegraphenlinie im Sinne des Gesetzes 
ist ein Sammelbegriff, der alle Anlagen zur Herstellung einer telegraphischen 
(bzw. telephonischen) Verbindung, also auch die Leitungen und die dazu nötigen 
Stützpunkte umfaßt. 
8 (Tel.W.G. 8 6. R.Ziv. 68, 88. — Dauernde Beschränkung des Gemein- 
sebrauches ist nach Möglichkeit (d. h. nach der in den Grenzen einer ver- 
ständigen Verwaltung liegenden Möglichkeit, v. Rohr $ 27 8.35) zu vermeiden. 
Die aus der Erschwerung der Unterhaltung der Verkehrswege und aus der 
Anlage der Telegraphenlinien erwachsenden Kosten und Schäden hat die Tele- 
graphenverwaltung den Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. — Die Befugnis 
er Telegraphenverwaltung zur Benutzung eines Verkehrsweges erlischt mit 
dessen Einziehung oder Verlegung. (Tel.WG. $ 3.)] 
37 (Tel.W.G. $ 5.] 
> („Ausgeschlossen ist die zwangsweise Inanspruchnahme der 
Privatgrundstücke in anderer Weise (Benutzung des Luftraumes über den Grund- 
Stücken zur Führung und ihr Betreten zur Vornahme notwendiger Arbeiten an 
elegraphenleitungen), insbesondere zur Aufstellung der Gestänge oder sonstigen 
nbringung von Stützpunkten für die Leitung oder an den Gebäuden oder 
auf dem Grund und Boden.“ Schelcher 8. ee] 
® [Also alle Grundstücke, die nicht unter Tel.W.G.$ 1 fallen, auch Privat- 
wege, v.Rohr S. 832. \ , 
 [Tel.W.G. $ 12. „Was wesentliche Beeinträchtigung in der Benutzung 
des Grundstückes ist, unterliegt im 'Streitfalle der freien Beurteilung der zur 
Entscheidung des Streites berufenen Behörden.“ Schelcher S. 50. — Ersatz- 
Ansprüche sind bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Verwaltungs- 
ehörde geltend zu machen. Tel.W.G. $ 13. Abs. 2.] 
4 PeL.W.G. $ 11. Ausf. Best. 6.] 
. *° [Besch. d. Bundesr. vom 21. Dez. 1868. Abgedr. bei Fritsch, Die 
Eisenbahnen 1906. S. 769. Danach ist auf dem Eisenbahnterrain die Anlage 
von Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Laband 3, 73. — Für Klein- 
bahnen auf öffentlichen Wegen gelten TeL.W.G. $$ 1—8.] 
21 *
	        
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