IV. Eisenbahn, Post, Telegraphie. $ 115. 3933
linien® zu benutzen, soweit dadurch nicht der Gemeingebrauch
der Verkehrswege dauernd beschränkt®® wird.]
[Vorhandene besondere Anlagen ?”, d. h. der Wegeunterhaltung
dienende Einrichtungen, Kanalisations--, Wasser-, Gasleitungen,
Schienenbahnen, elektrische Anlagen u. dergl. sollen durch die Tele-
graphenlinien nicht beeinflußt werden, wogegen später eingerichtete
die bestehenden Telegraphenlinien nicht störend beeinflussen sollen.
Baumpflanzungen sind möglichst schonend zu behandeln, Ausästungen
sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die
Telegraphenverwaltung ist befugt, Telegraphenlinien durch den
Luftraum ® über Grundstücke, die nicht Verkehrswege im Sinne des
Telegraphenwege - Gesetzes sind®®, zu führen, soweit nicht dadurch
die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird #°.
Gegen besondere Vergütung kann die Telegraphenverwaltung die
Straßen- und Polizeibeamten mit der Beaufsichtigung und vorläufigen
Wiederherstellung der Telegraphenleitungen beauftragen *.]
Die Rechte der Telegraphenverwaltung an Eisenbahnen sind
durch Bundesratsbeschluß geregelt worden*, der eine indirekte
Bestätigung durch das Reichstelegraphengesetz erhalten hat; es be-
eigentum stehende Leitung jedermann zugänglich, so dient sie auch öffentlichen
Zwecken. R.Str. 29, 944]
# (Telegraphenlinien einschließlich der Fernsprechlinien (Tel-W.G. $ 1
Abs. 2; StGB. & 318a Abs. 2) oberirdische und unterirdische. Fischer-
König zu Tel.W.G. $ 1 S. 397. — Über den Begriff der Telegraphenlinie
R.Ziv. 57, 364. Vgl. Schelcher S. 12: Telegraphenlinie im Sinne des Gesetzes
ist ein Sammelbegriff, der alle Anlagen zur Herstellung einer telegraphischen
(bzw. telephonischen) Verbindung, also auch die Leitungen und die dazu nötigen
Stützpunkte umfaßt.
8 (Tel.W.G. 8 6. R.Ziv. 68, 88. — Dauernde Beschränkung des Gemein-
sebrauches ist nach Möglichkeit (d. h. nach der in den Grenzen einer ver-
ständigen Verwaltung liegenden Möglichkeit, v. Rohr $ 27 8.35) zu vermeiden.
Die aus der Erschwerung der Unterhaltung der Verkehrswege und aus der
Anlage der Telegraphenlinien erwachsenden Kosten und Schäden hat die Tele-
graphenverwaltung den Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. — Die Befugnis
er Telegraphenverwaltung zur Benutzung eines Verkehrsweges erlischt mit
dessen Einziehung oder Verlegung. (Tel.WG. $ 3.)]
37 (Tel.W.G. $ 5.]
> („Ausgeschlossen ist die zwangsweise Inanspruchnahme der
Privatgrundstücke in anderer Weise (Benutzung des Luftraumes über den Grund-
Stücken zur Führung und ihr Betreten zur Vornahme notwendiger Arbeiten an
elegraphenleitungen), insbesondere zur Aufstellung der Gestänge oder sonstigen
nbringung von Stützpunkten für die Leitung oder an den Gebäuden oder
auf dem Grund und Boden.“ Schelcher 8. ee]
® [Also alle Grundstücke, die nicht unter Tel.W.G.$ 1 fallen, auch Privat-
wege, v.Rohr S. 832. \ ,
[Tel.W.G. $ 12. „Was wesentliche Beeinträchtigung in der Benutzung
des Grundstückes ist, unterliegt im 'Streitfalle der freien Beurteilung der zur
Entscheidung des Streites berufenen Behörden.“ Schelcher S. 50. — Ersatz-
Ansprüche sind bei der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Verwaltungs-
ehörde geltend zu machen. Tel.W.G. $ 13. Abs. 2.]
4 PeL.W.G. $ 11. Ausf. Best. 6.]
. *° [Besch. d. Bundesr. vom 21. Dez. 1868. Abgedr. bei Fritsch, Die
Eisenbahnen 1906. S. 769. Danach ist auf dem Eisenbahnterrain die Anlage
von Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Laband 3, 73. — Für Klein-
bahnen auf öffentlichen Wegen gelten TeL.W.G. $$ 1—8.]
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