Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

V. Maß, Gewicht, Zeit. $ 116. 325 
der tausendste Millimeter, tausend Meter das Kilometer. Die Einheit 
des Flächenmaßes bildet das Quadratmeter. Hundert Quadrat- 
ıneter heißen das Ar, zehntausend Quadratmeter oder hundert Ar 
das Hektar, [hundert Hektar das Quadratkilometer]. Die Grundlage 
des Körpermaßes bildet das Kubikmeter. Die Einheit ist der 
tausendste Teil des Kubikmeters [das Kubikdezimeter. Ihm wird im 
Verkehr das Liter gleichgestellt]. Hundert Liter heißen das Hekto- 
liter, [der tausendste Teil des Liters heißt das Milliliter] *. 
Die Einheit des Gewichtes bildet das Kilogramm. Es ist das 
Gewicht eines Liters destillierten Wassers in luftleerem Raume bei 
+ 4 Grad des hundertteiligen Thermometers. Das Kilogramm zer- 
fällt in tausend Gramme mit dezimalen Unterabteilungen. Der 
tausendste Teil eines Grammes heißt das Milligramm. Tausend Kilo- 
gramm heißen die Tonne’, [hundert Kilogramm der Doppelzentner]. 
Die rechtliche Wirkung dieser Bestimmungen der Maß- und 
Gewichtsordnung ist eine zweifache. 
1. Die Maß- und Gewichtsordnung setzt fest, welche Be- 
deutung mit den in ihr enthaltenen Maß- und Gewichtsbezeich- 
nungen verbunden sein soll. Die Wirkung dieser Festsetzung er- 
streckt sich auf staatliche Akte, also Reichs- und Landesgesetze, 
sowie Anordnungen der Reichs- und Landesbehörden und auf Rechts- 
geschäfte unter Privatpersonen. Bei allen diesen Akten ist, sofern 
nicht aus der betreffenden Akte eine anderweite Absicht klar erhellt, 
anzunehmen, daß die in denselben gebrauchten Maß- und Gewichts- 
bezeichnungen diejenige Bedeutung haben sollen, die ihnen in der 
Maß- und Gewichtsordnung beigelegt ist*®. 
2. Die Maß- und Gewichtsordnung bestimmt ferner, welches 
Maß und Gewicht bei offiziellen Akten in Anwendung gebracht 
werden soll. Während im Privatverkehr auch die Anwendung eines 
andern als des in der Maß- und Gewichtsordnung festgestellten Maß- 
und Gewichtssystems gestattet ist, dürfen die staatlichen Organe bei 
Ausübung obrigkeitlicher Funktionen sich nur des reichsgesetzlichen 
aßes und Gewichtes bedienen. 
II. In der Maß- und Gewichtsordnung wird aber nicht nur das 
Maß und Gewicht bestimmt, sondern auch die Verhältnisse der 
aße, Gewichte und Wagen und die auf dieselben bezüglichen 
Verwaltungstätigkeiten geregelt. Die Herstellung der Maße, Gewichte 
und Wagen ist der Privattätigkeit überlassen, Gegenstand der Ver- 
waltungstätigkeit bildet dagegen die Eichung [sie besteht in der 
vorschriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der Maßgeräte durch 
die zuständige Behörde; sie ist entweder Neueichung oder Nach- 
eichung?] und bezeugt, daß sie den in der Maß- und Gewichts- 
Ordnung enthaltenen Maß- und Gewichtsbestimmungen entsprechen. 
„..* Maß-0.$3. — Art. 4 [des G. vom 17. Aug. 1868], nach welchem als 
Entfernungsmaßstab die Meile von 7500 Metern dienen sollte, wurde schon 
durch R.G. vom 7. Dez. 1873 aufgehoben. 
® Maß-O. 5 5. 
® Laband 8, 
180. 
Ma8-0. $ 10.
	        
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