Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. & 118. 329 
züglich der im Titel VII der Gewerbeordnung und $ 19 des Kinder- 
schutzgesetzes vorgesehenen Bestimmungen über Anfang und Ende 
der zulässigen täglichen Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne 
Teile desselben Abweichungen von der Vorschrift über die gesetz- 
liche Zeit in Deutschland zulassen. Die Abweichungen dürfen nicht 
mehr als eine halbe Stunde betragen ®.] 
VI. Geld'. 
1. Geld im allgemeinen. 
8 118. 
Das Geld dient als Tauschmittel, Wertmesser und Wert- 
bewahrer. Die juristische Bedeutung des Geldes liegt darin, 
daß es Zahlungsmittel? ist. Das Wort „Geld“ wird aber in 
einer doppelten Bedeutung gebraucht. Im weiteren (volks- 
wirtschaftlichen) Sinne bezeichnet man damit alle Gegen- 
stände, welche im Verkehr als Zahlungsmittel dienen. Im engeren 
(juristischen) Sinne umfaßt Geld nur die Gegenstände, welche 
in einem Staate gesetzliche Zahlungsmittel sind, d. h. 
welche jedermann in Zahlung zu nehmen verpflichtet ist. 
I. Die staatliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Geld- 
wesens ist eine doppelte: Regelung des Geldsystems und Herstellung 
des Geldes: 
1. Vermöge der Regelung des Geldsystems setzt der 
Staat fest, was innerhalb seines Gebietes als Geld fungieren soll. 
Diese Tätigkeit ist eine gesetzgeberische, also eine ihrem Wesen 
nach staatliche. Sie äußert sich in einer zweifachen Richtung: 
a) Der Staat bestimmt, welche Gegenstände Geld im juristi- 
schen Sinne sein sollen, d. h. in Zahlung genommen werden 
Müssen. Diese Bestimmung ist sowohl für den Privatverkehr, als 
für die Entrichtung öffentlicher Abgaben von Bedeutung. Die Ver- 
weigerung der Annahme eines gesetzlichen Zahlungsmittels im 
rivatverkehr hat zur Folge, daß der Weigernde in mora 
accipiendi versetzt wird. Die Verweigerung der Annahme bei Ent- 
richtung öffentlicher Abgaben begründet die Verpflichtung des 
die Annahme weigernden Beamten, den Staat für etwa daraus ent- 
stehende Vermögensverluste schadlos zu halten. Sie kann ferner zu 
einer Disziplinarbestrafung desselben Veranlassung geben. Der Ab- 
Sabenpflichtige, der die Zahlung angeboten hat, wird durch die 
eigerung von seiner Verpflichtung nicht befreit. Aber es ist ihm 
. ? [Vgl. v. Landmanun-Rohmer 2, 874 zu S 19 R.&. betr. Kinderarbeit 
in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903. (R.G.Bl. S. 113, 
! Nasse-Lexis, Geld- und Münzwesen. H.P.Oe.* 1, 327; Koch, Art. Geld 
RL. 2, 36; [Menger, Art. Geld, H.W.B.? 4, 555; Laband 2, 156; R.SUR. 
2,20. Gierke 2, 8; Helfferich, Das Geld, 1903 mit Bibliographie; Kn bp: 
Staatliche Theorie des Geldes 1905; Art. Geldtheorie. staatliche. was 4, 610.] 
° Laband 3, 157. [Gierke 2, 88.]
	        
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