Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Organe der Verwaltung. $ 5. 19 
eine vollständige Reorganisation der Verwaltung vollzogen®. An die 
Stelle der kollegialen Geheimen Räte sind überall bureaumäßig 
organisierte Ministerien getreten. Justiz und Verwaltung ist getrennt 
worden. Die lokale Organisation hat eine systematischere und über- 
sichtlichere Gliederung erhalten; überflüssige Zwischeninstanzen sind 
eseitigt worden Patrimonialgerichtsbarkeit und Patrimonialpolizei 
ist aufgehoben. Neben den landesherrlichen Beamten sind Personen, 
welche aus der Tätigkeit für den Staat keinen Lebensberuf machen, 
sogenannte Elemente der Selbstverwaltung, zur Teilnahme an 
en Verwaltungsgeschäften berufen worden. Die Gemeinden 
haben neue Verfassungen und eine größere Selbständigkeit erhalten; 
den Bürgern ist eine tätige Mitwirkung bei der Verwaltung der Ge- 
meindeangelegenheiten beigelegt worden. Auch die größeren Bezirke 
des Staates sind als Kommunalverbände ausgestaltet und dadurch 
selbständige Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes geworden. Durch 
die Reformgesetzgebung ist die Selbstverwaltung auf die Erledigung 
staatlicher Geschäfte ausgedehnt und hat in den Kreisen, Bezirken 
und Provinzen eine weittragende Bedeutung erlangt. , 
2. An der Spitze der Verwaltung in den monarchisch regierten 
Einzelstaaten steht der Monarch, der seine Rechte unter Gegen- 
zeichnung und Verantwortlichkeit der Minister ausübt. Ihm sind 
einzelne Verwaltungsgeschäfte zur persönlichen Erledigung vorbe- 
halten. Im übrigen liegt die Zentralverwaltung in den Händen 
der bureaumäßig organisierten Ministerien, unter welche sich die 
Geschäfte nach der materiellen Verschiedenheit verteilen *. Die fünf 
Hauptdepartements sind: auswärtige Angelegenheiten, innere An- 
gelegenheiten, Justiz, Krieg und Finanzen. Doch haben die aus- 
wärtigen und die Kriegsministerien in vielen deutschen Staaten auf- 
gehört zu bestehen. Anderseits sind vom Ministerium des Innern 
oft besondere Verwaltungszweige abgezweigt, so namentlich kirch- 
liche und Unterrichtsangelegenheiten, Handel und Gewerbe, Land- 
wirtschaft, öffentliche Arbeiten. Die Minister vereinigen sich zur 
Beratung und Beschlußfassung über allgemeinere Angelegenheiten zu 
einem kollegialischen Ministerrat oder Staatsministerium. Die neben 
den Ministerien bestehenden Staatsräte sind nicht mehr von großer 
Bedeutung. Dieser Organisation entspricht auch die von Elsaß- 
„othringen, nur daß an die Stelle des Monarchen der Kaiser tritt, 
der seine Verwaltungsbefugnisse teils selbst ausübt, teils durch einen 
Statthalter ausüben laßt. Unter diesem steht das Ministerium, dessen 
Chef den Titel Staatssekretär führt und das in Abteilungen zerfällt, 
an deren Spitze Unterstaatssekretäre stehen. . 
Die deutsche Lokalverwaltu'ng ist eine Mischung von 
Staats- und Kommuna) 
, Iverwaltung. , 
Die unterste Stufe der Verwaltung bilden de Gemeinden. 
Sie haben eine rein kommunale Organisation. Alle Organe 
der Gemeindeverwaltung gehen aus der Gemeinde selbst hervor. 
  
* (Meyer-Anschütz $ 108. 
® [Meyer-Anschütz 8 107. 
’ Meyer-Anschütz$ “)
	        
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