Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

334 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 119. 
Betrage in Zahlung genommen werden. Die Außerkurssetzung!! 
ist eine Anordnung, durch welche den Münzen die Eigenschaft als 
gesetzliches Zahlungsmittel entzogen wird. Die Außerkurssetzung 
einzuziebender Münzen erfolgt durch den Bundesrat!?, [er erläßt 
auch die dafür erforderlichen Vorschriften. Die Einlösungsfrist muß 
zwei Jahre betragen !?]J. Die Eigenschaft als Währungsgeld besitzen 
zurzeit [nur noch] die Reichsgoldmünzen. 
b) Als Scheidemünzen fungieren, nachdem die Außerkurs- 
setzung aller früheren Landesmünzen und der Scheidemünzen der 
Frankenwährung stattgefunden hat, jetzt nur noch die Reichs-, Silber- 
Nickel- und Kupfermünzen. Sie sind nicht gesetzliches Zahlungs- 
mittel in dem Sinne wie das Währungsgeld, sodaß sie bei allen 
Beträgen in Zahlung genommen werden müssen. Sie haben die 
Bestimmung, den Zwecken des kleinen Verkehrs zu dienen und 
brauchen deshalb im Privatverkehr nur bis zu einem bestimmten 
Betrage in Zahlung genommen zu werden, Silbermünzen bis zum 
Betrage von 20, Nickel- und Kupfermünzen bis zum Betrage von 
1 Mark; dagegen nehmen die öffentlichen Kassen Silbermünzen bis 
zu jedem Betrage in Zahlung'*. Aus der unterwertigen Ausprägung 
der Scheidemünzen erklärt sich die Verpflichtung des Reiches, die- 
selben gegen vullwertige, d. h. gegen Goldmünzen umzutauschen '®. 
Diese Verpflichtung ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende 
vermögensrechtliche Verbindlichkeit des Reichsfiskus, welche im 
Rechtswege erzwungen werden kann. 
2. Zur Ordnung des Münzsystems gehören aber neben den Be- 
stimmungen über die Münzen, die als gesetzliche Zahlungsmittel 
fungieren, auch die Vorschriften über diejenigen Münzen, die er- 
laubte Zahlungsmittel sein sollen. Diese ist zwar niemand veor- 
pflichtet in Zahlung zu nehmen, aber jedermann darf sie in 
Zahlung nehmen. Zu ihnen gehören in Deutschland kraft reichs- 
gesetzlicher Vorschrift: 1. außer Kurs gesetzte inländische Münzen; 
2. ausländische Münzen, sofern sie nicht verboten sind. Der Grund- 
satz, daß die betreffenden Münzen in Zahlung genommen werden 
(Münz-G. v. 1873 Art. 14, 15 und 16, R.G. vom 20. April und 15. Nov. 1874.) 
Für einige Landesmünzen war in Art. 6 des Münz-G. bestimmt, daß sie mit 
intritt der Reichswährung ohne weiteres außer Kurs treten sollten. — Der 
Bundesrat. wurde durch G. ermächtigt, die Außerkurssetzung der in Österreich 
bis Ende 1867 geprägten Vereinstaler und Vereinsdoppeltaler unter Einlösung 
auf Rechnung des Reichs anzuordnen. Die Kassen waren schon durch eine 
B.R.V. vom 2. Nov. 1876 angewiesen, österreichische Vereinstaler zur Einlösung 
anzunehmen. [Die Außerkurssetzung erfolgte durch Bek. vom 8. Nov. 19 
(R.G.Bl. S. 7013] 
"ı Laband 8, 1622. 
12 [Münz-G. $ 14.] 
'# [Die Bekanntmachung erfolgt im Reichsgesetzblatt und den Publikations- 
organen der unteren Verwsltun sbehörden. — Durch V. vom 27. Juni 1908 
  
S. 464) wurden die Fünfzigpfennigstücke der früheren Prägung außer 
ünz-G. $ 9. 
16 Münz-G. 5 9 Abe. 2] Bek. vom 19. Dez. 1875 (Z.Bl. S. 802.) 
16 [Nach Zorn, Staater. 2, 334° handelt es sich nicht um eine vermögens- 
rechtliche Verbindlichkeit des Reichsfiskus, sondern um eine öffentlich recht- 
liche Verpflichtung der Staatsgewalt.]
	        
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