336 /,weites Buch, Sechster Abschnitt. $ 119.
Das Recht der ausschließlichen Münzprägung (Münz-
regal im neueren Sinne) steht dem Reiche zu. Allerdings hat das
Reich keine eigenen Münzstätten errichtet, sondern die Ausprägung
der Reichsmünzen erfolgt auf den Münzstätten der Bundesstaaten,
die sich dazu bereit erklären?®. Aber die Münzprägung steht den
Einzelstaaten nicht als eigenes und selbständiges Recht zu,
sondern wird im Auftrage des Reiches ausgeübt. Die Einzel-
staaten stehen, sofern sie Reichsmünzen ausprägen, zu dem Reiche
in einem vertragsmäßigen Verhältnis, wie Privatprägeanstalten oder
Münzstätten eines fremden Staates tun würden, in welchen das
Reich die von ihm auszugebenden Münzen ausprägen ließe®®, Dies
zeigt sich in folgenden Bestimmungen: 1. Die Einzelstaaten können
nicht nach Belieben Münzen schlagen, sondern der Reichskanzler
bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats die in jeder einzelnen
Münzstätte auszuprägenden Beträge®*. 2. Die Ausprägung erfolgt
für Rechnung des Reiches, die Münzstätten der Einzelstaaten werden
vom Reichskanzler mit dem erforderlichen Metall versehen und er-
halten für ihre Arbeit eine Vergütung, die vom Reichskanzler unter
Zustimmung des Buhdesrates festgesetzt wird®”. Die ausgeprägten
Münzen haben sie entweder an das Reich abzuliefern oder für dessen
Rechnung in Umlauf zu setzen. 3. Das bei Ausprägung der Reichs-
goldmünzen zu beobachtende Verfahren wird vom Bundesrate fest-
gestellt, die ganze Münzprägung unterliegt der Beaufsichtigung des
Reiches®. Der Umstand, daß die Reichsgoldmünzen und die Silber-
münzen über eine Mark auf der einen Seite das Bildnis eines
deutschen Landesherrn, bzw. das Hoheitszeichen einer freien Stadt
tragen ?”, ist ohne rechtliche Bedeutung; insbesondere kann aus dem-
selben die Existenz eines Münzregals der Einzelstaaten nicht ge-
folgert werden ®®,
Die Münzstätten der Einzelstaaten haben, soweit sie nicht für
das Reich beschäftigt sind, die Pflicht, Reichsgoldmünzen auch für
Privatpersonen auszuprägen®®. Für diese Prägungen ist eine
Gebühr zu entrichten, die vom Reichskanzler mit Zustimmung des
Bundesrates festgestellt wird, aber das Maximum von 14 Mark auf
das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen darf?°. Von dieser
22 [Münz-G. $ 7.] .
22 A,A.: Laband 3, 160: |„Das Reich hat die ausschließliche Befugnis,
zur Regelung des Münzsystems (Münzhoheit), die Einzelstaaten haben dose en
die Befugnis zur Prägung von Reichsmünzen (Münzmono 1 Ihm schließen
sich an Hensel, Annalen 1882 S. 36: Nasse-Lexis, H.P.Dei. ‚833; Stengel;
Verw.R. $. 405. Mit der hier entwickelten Ansicht stimmen im wesentlichen
überein Zorn 2, 341; Haenel 1, 670; Koch, V.R.W. 2, 145
Münz-G. $ 7 Abs. 8.
2 |Münz-G. 8 7 Abs. 9,
22 [Münz-G. ‘ 7 Abs. 1.
7 (Münz-G. $ 5.
2 Vgl. erkandlungen in den Reichstagssitzungen vom 11., 13. u. 17. Nov.
1871 (Sten. Ber. 1, 240, 256, 385), v. Roenne, Deutsch. Staater. 2, 1 S. 252'.
® [Münz-G. $ 7 Abs. 2.— Es bestehen Münzstätten in: Berlin, München,
Muldenhütten bei Freiberg i. S., Stuttgart, Karlsrahe und Hamburg.]. .
3 Die Gebühr beträgt drei Mark Hr das Pfund Feingold (Bek. vom 8. Jun!
1875, Z.Bi. S. 348): [davon fließen 25 Pfennige in die Reichskasse].