Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

336 /,weites Buch, Sechster Abschnitt. $ 119. 
Das Recht der ausschließlichen Münzprägung (Münz- 
regal im neueren Sinne) steht dem Reiche zu. Allerdings hat das 
Reich keine eigenen Münzstätten errichtet, sondern die Ausprägung 
der Reichsmünzen erfolgt auf den Münzstätten der Bundesstaaten, 
die sich dazu bereit erklären?®. Aber die Münzprägung steht den 
Einzelstaaten nicht als eigenes und selbständiges Recht zu, 
sondern wird im Auftrage des Reiches ausgeübt. Die Einzel- 
staaten stehen, sofern sie Reichsmünzen ausprägen, zu dem Reiche 
in einem vertragsmäßigen Verhältnis, wie Privatprägeanstalten oder 
Münzstätten eines fremden Staates tun würden, in welchen das 
Reich die von ihm auszugebenden Münzen ausprägen ließe®®, Dies 
zeigt sich in folgenden Bestimmungen: 1. Die Einzelstaaten können 
nicht nach Belieben Münzen schlagen, sondern der Reichskanzler 
bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats die in jeder einzelnen 
Münzstätte auszuprägenden Beträge®*. 2. Die Ausprägung erfolgt 
für Rechnung des Reiches, die Münzstätten der Einzelstaaten werden 
vom Reichskanzler mit dem erforderlichen Metall versehen und er- 
halten für ihre Arbeit eine Vergütung, die vom Reichskanzler unter 
Zustimmung des Buhdesrates festgesetzt wird®”. Die ausgeprägten 
Münzen haben sie entweder an das Reich abzuliefern oder für dessen 
Rechnung in Umlauf zu setzen. 3. Das bei Ausprägung der Reichs- 
goldmünzen zu beobachtende Verfahren wird vom Bundesrate fest- 
gestellt, die ganze Münzprägung unterliegt der Beaufsichtigung des 
Reiches®. Der Umstand, daß die Reichsgoldmünzen und die Silber- 
münzen über eine Mark auf der einen Seite das Bildnis eines 
deutschen Landesherrn, bzw. das Hoheitszeichen einer freien Stadt 
tragen ?”, ist ohne rechtliche Bedeutung; insbesondere kann aus dem- 
selben die Existenz eines Münzregals der Einzelstaaten nicht ge- 
folgert werden ®®, 
Die Münzstätten der Einzelstaaten haben, soweit sie nicht für 
das Reich beschäftigt sind, die Pflicht, Reichsgoldmünzen auch für 
Privatpersonen auszuprägen®®. Für diese Prägungen ist eine 
Gebühr zu entrichten, die vom Reichskanzler mit Zustimmung des 
Bundesrates festgestellt wird, aber das Maximum von 14 Mark auf 
das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen darf?°. Von dieser 
22 [Münz-G. $ 7.] . 
22 A,A.: Laband 3, 160: |„Das Reich hat die ausschließliche Befugnis, 
zur Regelung des Münzsystems (Münzhoheit), die Einzelstaaten haben dose en 
die Befugnis zur Prägung von Reichsmünzen (Münzmono 1 Ihm schließen 
sich an Hensel, Annalen 1882 S. 36: Nasse-Lexis, H.P.Dei. ‚833; Stengel; 
Verw.R. $. 405. Mit der hier entwickelten Ansicht stimmen im wesentlichen 
überein Zorn 2, 341; Haenel 1, 670; Koch, V.R.W. 2, 145 
Münz-G. $ 7 Abs. 8. 
2 |Münz-G. 8 7 Abs. 9, 
22 [Münz-G. ‘ 7 Abs. 1. 
7 (Münz-G. $ 5. 
2 Vgl. erkandlungen in den Reichstagssitzungen vom 11., 13. u. 17. Nov. 
1871 (Sten. Ber. 1, 240, 256, 385), v. Roenne, Deutsch. Staater. 2, 1 S. 252'. 
® [Münz-G. $ 7 Abs. 2.— Es bestehen Münzstätten in: Berlin, München, 
Muldenhütten bei Freiberg i. S., Stuttgart, Karlsrahe und Hamburg.]. . 
3 Die Gebühr beträgt drei Mark Hr das Pfund Feingold (Bek. vom 8. Jun! 
1875, Z.Bi. S. 348): [davon fließen 25 Pfennige in die Reichskasse].
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.