Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

340 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 121. 
kassen Anwendung. #. Das Reich hat die Verpflichtung, die Kassen- 
scheine auf Erfordern jederzeit gegen bares Geld einzulösen. Die 
Einlösung erfolgt bei der Reichshauptkasse. Da die Ausgabe der 
Reichskassenscheine sich nicht als Ausübung eines Hoheitsrechtes, 
sondern als die Ausstellung einer Schuldverschreibung, also ein Akt 
der Vermögensverwaltung charakterisiert, so ist die Einlösungspflicht 
eine privatrechtliche Verbindlichkeit des Reichsfiskus und demnach 
im Rechtswege verfolgbar !®. 
4. Banknoten'. 
g 121. 
Banken sind Institute, welche Geld- und Kreditgeschäfte ge- 
werbsmäßig betreiben. Sie können entweder Staats-, bzw. Kommunal- 
institute oder von Aktiengesellschaften errichtet sein. Einzelne 
Privatunternehmer, welche Geld- und Kreditgeschäfte gewerbsmäßig 
betreiben, werden Bankiers genannt. 
Bankgeschäfte sind der Geldwechsel, die Annahme und Auf- 
bewahrung von Geld- und Wertgegenständen (verzinsliche und un- 
verzinsliche Depositengeschäfte), die Vermittlung von Zahlungen durch 
Ab- und Zuschreiben (Girogeschäfte), der Ankauf von Wechseln vor 
der Verfallzeit gegen Berechnung des Diskontos (Diskontogeschäfte), 
die Gewährung von Darlehen gegen Sicherheit (Leihgeschäfte, 
Lombardgeschäfte), der Ankauf und Verkauf von Wertpapieren und 
Edelmetallen (Effektengeschäfte). 
Banknote ist ein von einer Bank ausgestelltes, auf den Inhaber 
lautendes Geldpapier, das auf Verlangen jederzeit eingelöst werden 
muß. Die Banken, denen das Recht der Banknotenausgabe zusteht, 
heißen Zettelbanken oder Notenbanken. 
Im Laufe des 19. Jahrhunderts ist eine große Zahl von Banken 
in fast allen deutschen Staaten entstanden, welche meist von Aktien- 
gesellschaften gegründet sind. Diese Banken haben sich jedoch zum 
großen Teil nicht auf den Betrieb eigentlicher Bankgeschäfte be- 
schränkt, sondern nach Art des französischen eredit mobilier auch 
an Spekulationen in industriellen und Handelsunternel gen be- 
teiligt. Vielen derselben war durch Konzession der Landesregierung 
das Recht der Notenausgabe verliehen. Über den Umfang dieses 
Rechtes entschieden die landesgesetzlichen Vorschriften und die Fest- 
setzungen der speziellen Konzessionen. Während Preußen und die 
.„ = A.A.: Endemann, Annalen 1875 $. 1187. der die Verptlichtung für 
eine publizistische erklärt. 
A. Wagner, System der Zettelbankpolitik, 2. Aufl. 1873; Hecht, 
Bankwesen und Bankpolitik der süddeutschen Staaten 1819-1875, 1880; Soet- 
beer, Deutsche Bankverfassung, 1875, Nachf. 1881; Lotz, Geschichte und 
Kritik des deutschen Bankgesetzes, 1888; A. Wagner, Art. Reichsbank, R.L. 
3, 345; A. Wagner, Kredit- und Bankwesen, H.P.Oe.* 1, 412; Koch, Art. 
Notenbanken, V.R.W. 2, 169; Art. Banken (von verschiedenen Verfassern) 
H.W.B. 2, 3 Laband 3, 148; Gierke 2, 99.] 
® Einen Überblick der landesgesetzlichen und statutarischen Bestimmungen 
über Zettelbanken und Banknoten gibt Anlage I zum Entwurf eines Reichs-
	        
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