Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

344 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 122. 
des Verwaltungsberichtes, Wahl des Zentralausschusses, Zustimmung 
zur Erhöhung des Grundkapitals und zu Abänderungen des Bank- 
statutes®‘. Auch der Zentralausschuß ist im allgemeinen auf die 
Entgegennahme von Berichten und -die Abgabe von Gutachten be- 
schränkt; eine entscheidende Stimme besitzt er nur, wenn Geschäfte 
mit den Finanzverwaltungen des Deutschen Reiches und der Einzel- 
staaten unter Bedingungen abgeschlossen werden sollen, welche von 
den allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs abweichen ?!, 
Eine fortlaufende Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank übt 
er durch drei, aus der Zahl seiner Mitglieder zu wählende Deputierte 
aus®. 5. Das Reich hat endlich einen wesentlichen Anteil an 
dem Gewinne der Reichsbank. Aus dem beim Jahresschlusse sich 
ergebenden Reingewin ne der Reichsbank wird: a) zunächst den Anteils- 
eignern eine ordentliche Dividende von 3!/2%/o des Grundkepitals 
berechnet; sodann |b) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern 
ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden 
von diesem Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zugeschrieben, 
die je zur Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen. Erreicht 
der Reingewinn nicht volle 3'/s Prozent des Grundkapitals, so ist 
das Fehlende aus dem Reservefond zu ergänzen] 2. 
Die Reichsbank ist kein privates Erwerbsgeschäft, 
sondern soll den öffentlichen Interessen des Geld- und 
Kreditverkehrs dienen. Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf 
im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu 
erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu 
sorgen®*. Mit Rücksicht auf die öffentliche Stellung der Reichsbank 
ist ihr Geschäftsumfang nach einer zweifachen Richtung hin 
gesetzlich beschränkt worden. Gewisse Geschäfte sind ihr unter- 
sagt, zum Abschluß von andern ist sie verpflichtet. Die Reichs- 
bank darf nur folgende Geschäfte betreiben, d. h. gewerbsmäßig 
abschließen: I. Ankauf und Verkauf von Gold und Silber [in Barren 
und Münzen], 2. Ankauf, Verkauf und Diskontierung gewisser Wechsel, 
[Schecks] und Schuldverschreibungen, 3. Gewährung von zinsbaren 
Darlehen gegen gesetzlich bestimmte Pfänder (Lombardverkehr), 4. Be- 
sorgung von Inkassos und Leistung von Zahlungen, Ankauf und Verkauf 
von Effekten und Edelmetallen, 5. Annahme von verzinslichen und un- 
verzinslichen Geldern, Annahme von Wertgegenständen in Ver- 
wahrung und Verwaltung”. Auch Geschäfte, welche außerhalb 
dieses Bereiches liegen, sind, wenn sie von der Reichsbank ab- 
geschlossen werden, rechtsgültig und wirksam °°; der Beamte, der sie 
:0 Bank-G. | 30. Stat. $ 21. 
#1 Bank-G. S$ 31-88, 35. 
®® Bank-G. $ 34. 
»% Bank-G. $ 24 [abg. durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 1 unter Aufhebung 
der Bestimmungen des G. vom 18. Dez. 1889.] 
> Bank-G. 8 12. 
®° Bank-G. $$ 183, 15. Nähere Vorschriften enthalten die allgemeinen Be- 
stimmungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank, ausgegeben im 
Juli 188 (abgedruekt bei Soetbeer $. 225). 
2° Vgl. die Außerungen des Abg. Dr. Roemer und des Präsidenten des 
Reichskanzleramtes Dr. Delbrück in der Reichstagssitzung vom 26. Jan. 1875 
(Sten. Ber. S. 1317). Soetbeer $. 287; Laband 8, 140.
	        
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