344 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 122.
des Verwaltungsberichtes, Wahl des Zentralausschusses, Zustimmung
zur Erhöhung des Grundkapitals und zu Abänderungen des Bank-
statutes®‘. Auch der Zentralausschuß ist im allgemeinen auf die
Entgegennahme von Berichten und -die Abgabe von Gutachten be-
schränkt; eine entscheidende Stimme besitzt er nur, wenn Geschäfte
mit den Finanzverwaltungen des Deutschen Reiches und der Einzel-
staaten unter Bedingungen abgeschlossen werden sollen, welche von
den allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs abweichen ?!,
Eine fortlaufende Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank übt
er durch drei, aus der Zahl seiner Mitglieder zu wählende Deputierte
aus®. 5. Das Reich hat endlich einen wesentlichen Anteil an
dem Gewinne der Reichsbank. Aus dem beim Jahresschlusse sich
ergebenden Reingewin ne der Reichsbank wird: a) zunächst den Anteils-
eignern eine ordentliche Dividende von 3!/2%/o des Grundkepitals
berechnet; sodann |b) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern
ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden
von diesem Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zugeschrieben,
die je zur Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen. Erreicht
der Reingewinn nicht volle 3'/s Prozent des Grundkapitals, so ist
das Fehlende aus dem Reservefond zu ergänzen] 2.
Die Reichsbank ist kein privates Erwerbsgeschäft,
sondern soll den öffentlichen Interessen des Geld- und
Kreditverkehrs dienen. Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf
im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu
erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu
sorgen®*. Mit Rücksicht auf die öffentliche Stellung der Reichsbank
ist ihr Geschäftsumfang nach einer zweifachen Richtung hin
gesetzlich beschränkt worden. Gewisse Geschäfte sind ihr unter-
sagt, zum Abschluß von andern ist sie verpflichtet. Die Reichs-
bank darf nur folgende Geschäfte betreiben, d. h. gewerbsmäßig
abschließen: I. Ankauf und Verkauf von Gold und Silber [in Barren
und Münzen], 2. Ankauf, Verkauf und Diskontierung gewisser Wechsel,
[Schecks] und Schuldverschreibungen, 3. Gewährung von zinsbaren
Darlehen gegen gesetzlich bestimmte Pfänder (Lombardverkehr), 4. Be-
sorgung von Inkassos und Leistung von Zahlungen, Ankauf und Verkauf
von Effekten und Edelmetallen, 5. Annahme von verzinslichen und un-
verzinslichen Geldern, Annahme von Wertgegenständen in Ver-
wahrung und Verwaltung”. Auch Geschäfte, welche außerhalb
dieses Bereiches liegen, sind, wenn sie von der Reichsbank ab-
geschlossen werden, rechtsgültig und wirksam °°; der Beamte, der sie
:0 Bank-G. | 30. Stat. $ 21.
#1 Bank-G. S$ 31-88, 35.
®® Bank-G. $ 34.
»% Bank-G. $ 24 [abg. durch G. vom 1. Juni 1909 Art. 1 unter Aufhebung
der Bestimmungen des G. vom 18. Dez. 1889.]
> Bank-G. 8 12.
®° Bank-G. $$ 183, 15. Nähere Vorschriften enthalten die allgemeinen Be-
stimmungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank, ausgegeben im
Juli 188 (abgedruekt bei Soetbeer $. 225).
2° Vgl. die Außerungen des Abg. Dr. Roemer und des Präsidenten des
Reichskanzleramtes Dr. Delbrück in der Reichstagssitzung vom 26. Jan. 1875
(Sten. Ber. S. 1317). Soetbeer $. 287; Laband 8, 140.