346 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 128.
des Handelsgesetzbuches und die besonderen Bestimmungen der
Statuten geregelt. Ihr Recht der Notenausgabe beruht auf Privilegien,
welche ihnen vor Erlaß des Reichsbankgesetzes durch die Landes-
regierungen erteilt sind. Durch das Reichsbankgesetz ist die Befugnis
zur Erteilung von Notenprivilegien den Landesregierungen entzogen
und der Reichsgesetzgebung vorbehalten worden!, Die Reichsgesetz-
gebung hat aber von dieser Berechtigung bisher keinen Gebrauch
gemacht. Es besteht auch, da die Bankpolitik des Reiches nicht
auf die Vermehrung, sondern auf Verminderung der Notenprivilegien
hinausgeht, keinerlei Wahrscheinlichkeit, daß künftig davon Gebrauch
gemacht werden wird. Die unbefugte Ausgabe von Banknoten wird
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Betrage der
ausgegebenen Wertzeichen gleichkommt, mindestens aber 5000 Mark
beträgt”.
Die von den Landesregierungen erteilten Privilegien ermächtigten
die Banken nur zum Geschäftsbetrieb und zur Notenausgabe in dem
betreffenden Lande. Wurden dieselben auch in anderen deutschen
Staaten zugelassen, so geschah dies nicht kraft eines rechtlichen An-
spruchs, sondern kraft einer tatsächlichen Duldung. Das Reichs-
bankgesetz hat nun die Wirksamkeit dieser Banken auf den ihnen
rechtlich zustehenden Geschäftsbereich eingeschränkt, indem es be-
stimmt: 1. daß sie außerhalb desjenigen Staates, von dem sie die
Befugnis zur Notenausgabe erhalten haben, weder Bankgeschäfte
betreiben, noch sich als Gesellschafter an Bankhäusern beteiligen®,
und 2. daß ihre Noten außerhalb desselben zu Zahlungen nicht ge-
braucht werden dürfen‘. Von diesen Beschränkungen sind jedoch
diejenigen Banken befreit, welche sich gewissen reichsgesetzlichen
Vorschriften unterwerfen. i
Die Noten der Privatnotenbanken dürfen im ganzen Reichs-
gebiet zur Zahlung verwendet werden, wenn sie folgende
Bedingungen erfüllen: 1. ihre Betriebsmittel nur zu den Ge-
schätten verwenden, zu denen auch die Betriebsmittel der Reichs-
bank verwendet werden dürfen, 2. von dem über 41/2°/o des Grund-
kapitals sich ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20% zur
Ansammlung eines Reservefonds zurücklegen, bis derselbe ein Viertel
des Grundkapitals beträgt, 3. gewisse später zu erwähnende Vor-
schriften über die Notendeckung beobachten, 4. ihre Noten bei einer
! Bank-G. $ 1. Nur die bayrische Regierung war in ya des R.B.G. für
berechtigt erklärt worden, die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten bis zum
Höchstbetrage von 70 Millionen Mark für die in Bayern bestehende Notenbank
zu erweitern oder die Befugnis einer andern Bank, die sich den beschränkenden
Vorschriften des Reichsbankgesetzes unterwarf, zu erteilen. In Ausführunf
dieser Bestimmung hat die bayrische Regierung, nachdem die bayrische Hyp°-
theken- und Wechselbank auf das ihr zustehende Recht der Notenausgabe durch
Vertrag vom 20. März 1875 verzichtet hatte, die Befugnis zur Notenemission
der von dieser begründeten bayrischen Privatnotenbank übertragen (Soetbeer
S. 361). [Bayr. G. vom 15. April 1875. Vgl. Koch, Münzgesetzgebun S. 205;
Laband 8, 148°; RSt.R.5 $ 29, 2: Durch $ 795 B.G.B. ist hieran nichts 8°
ändert worden.]
2 Bank-G. 8 55.
3 Bank-G. 5 42. Strafbest. in & 58.
4 Bank-G. $ 43. Strafbest. in 8 56.