Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VL Geld. $ 19. 347 
vom Bundesrat zu genehmigenden Stelle in Berlin oder Frankfurt 
einlösen, 5. die Noten aller deutschen Banken, deren Umlauf im ge- 
samten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei den- 
jenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als 80 000 
Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerte in Zahlung 
nehmen, 6. auf jedes Widerspruchsrecht verzichten, welches ihnen 
entweder gegen die Erteilung der Befugnis zur Ausgabe von Bank- 
noten an andere Banken oder gegen die Aufhebung einer Verpflich- 
tung der Landesregierung, ihre Noten an den öffentlichen Kassen 
statt baren Geldes in Zahlung zu nehmen, zusteht, 7. einwilligen, 
daß ihnen die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten zu denjenigen 
Terminen, zu welchen eine Aufhebung der Reichsbank zulässig ist, 
durch Beschluß des Bundesrates oder der Landesregierungen nach 
vorheriger einjähriger Kündigung ohne Entschädigung entzogen werden 
kann. — Den Banken, welche diesen Erfordernissen genügen, kann 
der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstalten außerhalb 
des betreffenden Staates vom Bundesrate auf Antrag’ der Landes- 
regierung desjenigen Ortes, an dem diese Errichtung stattfinden soll, 
gestattet werden, 
Banken, welche bis zum 1. Januar 1876 nachgewiesen haben, 
daß der Betrag der ihnen gestatteten Notenausgabe auf den am 
l. Januar 1874 eingezahlten Betrag des Grundkapitals eingeschränkt 
ist, sind noch günstiger gestellt. Sie brauchen: 1. keinen Reserve- 
fonds anzusammeln, haben 2. das Recht, im gesamten Reichsgebiete 
durch Zweiganstalten und Agenturen Bankgeschäfte zu betreiben, und 
es kann ihnen 3. der Betrieb gewisser, durch die vorher erwähnten 
Bestimmungen ausgeschlossener Kreditgeschäfte, soweit sie sich bisher 
in der Ausübung desselben befunden haben, durch den Bundesrat 
zeitweilig und widerruflich gestattet werden ®, 
Infolge dieser Bestimmungen haben sich die Verhältnisse der 
Privatnotenbanken folgendermaßen gestaltet: Von den 32 Privat- 
notenbanken haben 24 auf das Recht der Notenausgabe verzichtet”, 
7 haben sich den Beschränkungen des Reichsbankgesetzes unterworfen 
und dadurch für ihre Noten die Umlaufsfähigkeit im ganzen Reichs- 
gebiete erlangt®. Nur eine einzige Privatnotenbank, die braun- 
schweigische, hat sich bei den Bestimmungen ihrer Konzession 
beruhigt; ihre Noten dürfen daher nur im Gebiete des braunschweigi- 
schen Staates zu Zahlungen benutzt werden, und es ist ihr die 
Möglichkeit entzogen, im übrigen Reichsgebiete durch Zweiganstalten 
Bankgeschäfte zu betreiben. 
Die Privatnotenbanken sind sämtlich einer staatlichen Auf- 
sicht unterworfen. Für die Aufsichtsrechte der Landesregierungen 
sind die Bestimmungen der Konzessionsurkunden und Statuten maß- 
gebend. Außerdem ist durch das Reichsbankgesetz eine zweifache 
5 Bank-G. 8$ 44, 45. 
G. 8 4 
% Bank-G. & 44. 
7 Bek. d. Reichek. vom 1. April u. 23. Juli 1876, 18. Okt. 1877, 25. Juli 
1886, 15. März 1887, 16. Juli u. 20. Okt. 1889, 9. Mai 1890, 14. Jan. 1891. 
8 Bek. d. Reichsk. vom 29. Dez. 1875 u. 7. Jan. 1876. -
	        
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