Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VI. Geld. $ 14. 349 
schränkungen auferlegt worden. Diese Beschränkungen bestehen 
ebensowohl für die Reichsbank als für die Privatnotenbanken. Sie 
haben teils den allgemeinen Geschäftsbetrieb der genannten Institute, 
teils das spezielle Recht der Banknotenausgabe zum Gegenstande. 
I. Unter denjenigen Beschränkungen, welche den allgemeinen 
Geschäftsbetrieb der Notenbanken zum Gegenstande haben, ist 
zunächst zu erwähnen das Verbot, Wechsel zu akzeptieren, 
Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde 
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder 
für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürg- 
schaft zu übernehmen !. Nicht bloß der gewerbsmäßige, sondern 
jeder Abschluß von Geschäften dieser Art ist den Notenbanken 
untersagt. Die Vorstandsmitglieder einer Bank, welche dem Verbote 
zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft?. 
Gegen Reichsbankbeamte kann natürlich außerdem noch im Wege 
des Disziplinarverfahrens eingeschritten werden. Die angeführten 
Geschäfte sind jedoch, wenn sie trotz des entgegenstehenden Ver- 
botes abgeschlossen werden, zivilrechtlich nicht für ungültig zu er- 
achten 3, 
Die Notenbanken sind ferner verpflichtet, viermal im Monat 
den Stand ihrer Aktiva und Passiva und spätestens drei 
Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres eine genaue Bilanz 
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichent. 
Die wissentlich unwahre Darstellung oder Verschleierung der Ver- 
hältnisse der Bank bei Gelegenheit dieser Veröffentlichungen wird an 
den Vorstandsmitgliedern mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft®. 
Dagegen ist weder die fahrlässige unrichtige Darstellung der Bank- 
verhältnisse noch auch die Unterlassung der Veröffentlichung mit 
Strafe bedroht. 
‚. II. Die gesetzlichen Vorschriften über die Banknoten be- 
ziehen sich teils auf die Beschaffenheit, teils auf den Betrag 
erselben. 
‚ A. In ersterer Beziehung besteht eine doppelte Beschränkung. 
Die Banknoten müssen auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark 
! Bank-G. $ 7. 
® Bank-G. $ 58. 
3 Dieser Satz muß deshalb aufgestellt werden, weil das Reichsbankgesetz 
nur die öffentlich rechtlichen Verhältnisse der Notenbanken, nicht den privaten 
Rechtszustand derselben zu regeln beabsichtigt. Gegen denselben kann auch 
Nicht eingewendet werden, daß die angegebenen Gesc äfte unerlaubt und des- 
halb nach anerkannten zivilrechtlichen Grundsätzen nichtig seien. Denn der 
Grundsatz von der Nichtigkeit der unerlaubten Rechtsgeschäfte bezieht sich 
Nur auf solche Rechtsgeschäfte, die einen an und für sich unerlaubten Inhalt 
aben. Hier handelt es sich dagegen um Rechtsgeschäfte, die einen im all- 
gemeinen völlig erlaubten Inhalt besitzen und nur bestimmten Rechtssubjekten 
untersagt sind. Vgl. die Verhandlungen in der Reichstagssitzung vom 26. Jan. 
1875, (ten. Ber. g 1815 £) 
* Bank-G. $ 8. 
5 Bank-G. 8 59 Nr. 1.
	        
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