VI. Geld. $ 14. 349
schränkungen auferlegt worden. Diese Beschränkungen bestehen
ebensowohl für die Reichsbank als für die Privatnotenbanken. Sie
haben teils den allgemeinen Geschäftsbetrieb der genannten Institute,
teils das spezielle Recht der Banknotenausgabe zum Gegenstande.
I. Unter denjenigen Beschränkungen, welche den allgemeinen
Geschäftsbetrieb der Notenbanken zum Gegenstande haben, ist
zunächst zu erwähnen das Verbot, Wechsel zu akzeptieren,
Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder zu verkaufen oder
für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte Bürg-
schaft zu übernehmen !. Nicht bloß der gewerbsmäßige, sondern
jeder Abschluß von Geschäften dieser Art ist den Notenbanken
untersagt. Die Vorstandsmitglieder einer Bank, welche dem Verbote
zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft?.
Gegen Reichsbankbeamte kann natürlich außerdem noch im Wege
des Disziplinarverfahrens eingeschritten werden. Die angeführten
Geschäfte sind jedoch, wenn sie trotz des entgegenstehenden Ver-
botes abgeschlossen werden, zivilrechtlich nicht für ungültig zu er-
achten 3,
Die Notenbanken sind ferner verpflichtet, viermal im Monat
den Stand ihrer Aktiva und Passiva und spätestens drei
Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres eine genaue Bilanz
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichent.
Die wissentlich unwahre Darstellung oder Verschleierung der Ver-
hältnisse der Bank bei Gelegenheit dieser Veröffentlichungen wird an
den Vorstandsmitgliedern mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft®.
Dagegen ist weder die fahrlässige unrichtige Darstellung der Bank-
verhältnisse noch auch die Unterlassung der Veröffentlichung mit
Strafe bedroht.
‚. II. Die gesetzlichen Vorschriften über die Banknoten be-
ziehen sich teils auf die Beschaffenheit, teils auf den Betrag
erselben.
‚ A. In ersterer Beziehung besteht eine doppelte Beschränkung.
Die Banknoten müssen auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark
! Bank-G. $ 7.
® Bank-G. $ 58.
3 Dieser Satz muß deshalb aufgestellt werden, weil das Reichsbankgesetz
nur die öffentlich rechtlichen Verhältnisse der Notenbanken, nicht den privaten
Rechtszustand derselben zu regeln beabsichtigt. Gegen denselben kann auch
Nicht eingewendet werden, daß die angegebenen Gesc äfte unerlaubt und des-
halb nach anerkannten zivilrechtlichen Grundsätzen nichtig seien. Denn der
Grundsatz von der Nichtigkeit der unerlaubten Rechtsgeschäfte bezieht sich
Nur auf solche Rechtsgeschäfte, die einen an und für sich unerlaubten Inhalt
aben. Hier handelt es sich dagegen um Rechtsgeschäfte, die einen im all-
gemeinen völlig erlaubten Inhalt besitzen und nur bestimmten Rechtssubjekten
untersagt sind. Vgl. die Verhandlungen in der Reichstagssitzung vom 26. Jan.
1875, (ten. Ber. g 1815 £)
* Bank-G. $ 8.
5 Bank-G. 8 59 Nr. 1.