I. Organe der Verwaltung. $ 5. 21
kommen Ausschüsse und Deputationen zur Verwaltung ein-
zelner Spezialangelegenheiten vor, welche sich aus Mitgliedern der
Gemeindebehörden und andern Gemeindebürgern zusammensetzen.
Die Besetzung der Gemeindeämter findet regelmäßig durch Wahl
statt. Die Wahl der Gemeindevertretung erfolgt durch die Bürger-
schaft; Bürgermeister, Beigeordnete und Magistratsmitglieder werden
entweder von der Bürgerschaft oder von der Gemeindevertretung,
der Bürgermeister auch wohl von einem durch Magistrat und Stadt-
verordnete gebildeten Wahlkollegium gewählt. Die Amter werden
meist als Selbstverwaltungsämter bekleidet; berufsmäßige und be-
soldete Beamte sind die Bürgermeister der größeren Orte und eine
Anzahl von Beigeordneten und Stadträten in sehr großen Städten.
Dem Staate steht über die Gemeinden eine Aufsicht zu, welche sich
in der Bestätigung der Gemeindebeamten, der Genehmigung wichtigerer
Akte der Gemeindeverwaltung, der Befugnis, die Gemeindevertretung
aufzulösen und eine kommissarische Verwaltung der Gemeinde an-
zuordnen, äußert.
Die größeren Abteilungen des Staates kommen unter
der Bezeichnung Kreise, Bezirke, Provinzen vor®. Die Gliederung
derselben ist nach der Größe der Staaten außerordentlich verschieden.
Preußen zerfällt in Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise, und selbst
letztere teilen sich meist noch in Unterabteilungen (Amtsbezirke,
Ämter, Bürgermeistereien). Die Mittelstaaten haben eine zweifache
Gliederung. Bayern zerfällt in Kreise und Distrikte, Sachsen in
Kreisl pt haften und Amtshaupt haften, Württemberg
in Kreise und Oberämter, Hessen in Provinzen und Kreise. Auch
in Baden sind Kreise und Bezirke zu unterscheiden, doch dienen
nur letztere den Zwecken der Staatsverwaltung, erstere sind reine
Kommunalverbände. Elsaß-Lothringen hat eine Gliederung in Be-
zirke und Kreise, welche den französischen Departements und Arron-
dissements entsprechen. Die kleineren Staaten kennen nur eine ein-
malige Einteilung; sie zerfallen in Bezirke, Kreise oder Amter.
Die größeren Abteilungen des Staates hatten in älterer Zeit
lediglich den Charakter von Staatsbezirken. Ihre Verwaltung
lag in den Händen von berufsmäßigen und besoldeten Staatsbeamten.
Auf diesem Standpunkte stehen jetzt nur noch einige kleine
Staaten, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzburg-
Rudolstadt.
‚In den meisten Staaten sind im Laufe des 19. Jahrhunderts die
Bezirke zuKommunalverbänden ausgestaltet worden. Sie haben
den Charakter als selbständige Subjekte des öffentlichen Rechtes und
eine eigene Organisation erhalten. Den kommunalen Organen wurden
jedoch lediglich Funktionen der Vermögens- und Anstaltsverwaltung
und beratende Befugnisse beigelegt. Die Ausübung der obrigkeit-
lichen Verwaltung blieb den staatlichen Behörden vorbehalten, welche
aus besoldeten Berufsbeamten bestanden. Diesen Grundsätzen ent-
sprach die ältere Gestaltung der preußischen Verwaltung, in welcher
berpräsident, Bezirksregierung und Landrat als staatliche Organe,
8 (Meyer-Anschütz $ 115f.]