Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

VII. Kredit. $ 128. 357 
indem sie nur für einzelne gesetzlich fixierte Zwecke die Beleihung 
vornehmen. Zu den Anstalten der letzteren Art gehören namentlich 
die Rentenbanken zur Beschaffung der Ablösungskapitalien? und die 
andeskulturrentenbanken zur Gewährung von Darlehen für Boden- 
meliorationen und Wasseranlagen ®. 
II. Mobiliar- und Personalkredit. 
1. Banken'. 
& 128. 
Banken sind Anstalten für Personal- und Mobiliarkredit, die 
sowohl Kreditgeschäfte aller Art, als auch Geldgeschäfte gewerbs- 
mäßig betreiben. Die wesentlichen Bankgeschäfte sind der Geld- 
wechsel, die Vermittlung von Zahlungen durch Ab- und Zuschreiben 
(Girogeschäfte), die verzinsliche und unverzinsliche Annahme von 
Geldern (Depositengeschäfte), der Ankauf von Wechseln gegen Be- 
rechnung des Diskontos (Diskontogeschäfte), die Beleihung von Faust- 
pfändern, namentlich Wertpapieren und Edelmetallen (Lombard- 
geschäfte), der Ankauf und Verkauf von Wertpapieren (Effekten- 
geschäfte.) Die Banken dienen namentlich dem kaufmännischen und 
großindustriellen Betriebe, sowie den größeren Kapitalisten. Ihre 
Kreditgeschäfte sind meist auf kürzere Zeit berechnet. Doch kommen 
auch Institute vor, welche die Gewährung von Immobiliarkredit auf 
Lingere Zeit mit dem Betrieb der oben erwähnten Geschäfte ver- 
inden. 
Die Banken zerfallen in solche, denen das Recht der Noten- 
ausgabe zusteht (Zettelbanken) und solche, die dieses Recht nicht 
besitzen. Die Rechtsverhältnisse der ersteren haben ihre Regelung 
durch das Reichsbankgesetz erhalten. Für die Banken, welche die 
Befugnis Banknoten auszugeben nicht besitzen, bestehen keinerlei 
esondere gesetzliche Vorschriften. Sie sind meist Aktiengesellschaften. 
Ihre Verfassung beruht auf ihren Statuten und den Vorschriften des 
Handelsgesetzbuches. Für den vermögensrechtlichen Verkehr, in 
dem sie sich bewegen, sind die Grundsätze des Privat- und Handels- 
rechtes maßgebend. Nur ganz vereinzelt kommen derartige Banken 
1879, (15. Juni 1904,] die Landeskreditkasse zu Kassel [G. vom 16. April 1902], 
die Landesbank zu Wiesbaden [G. vom 16. April 1902]; die Hessische Landes- 
kreditkasse (G. vom 15. Okt. 1850). Vgl. Hecht, Landeskreditkassen H.W.B.: 
#, 4438. [Hecht, Jahrbuch des europäischen Bodenkredits. Bd. 1. 1909. 
? Preuß. G. vom 2. März 1850. In Bayern und Württemberg besteht cine 
Ablösungskasse, in Sachsen eine Landrentenbank, in Baden eine Zehntschulden- 
tilgungskasse. 
® (Hermes, Art. Landeskultur-Rentenbanl H.W.B. 5, 448.] — Preuß. 
G., betr. die Errichtung von Landeskulturrentenbanken, vom 13. Mai 1879. 
Bayr. G., die Landeskulturrentenbank betr., vom 21. April 1884. Sächs. G., 
die Errichtung einer Landeskulturrentenbank betr., vom 55, Nov. 1861. G., die 
Herabsetzun des Zinsfußes betr., vom 1. Mai 1888. Hess. G., die Errichtung 
einer Landeskulturrentenkasse betr., vom 20. März 1880. 
I Die Literatur über Banken findet sich in $ 121 angegeben. 
"Vgl. 
 
	        
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