Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

358 /weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 129. 
als Staatsinstitute vor®. Aber auch diese unterstehen, da sie Hoheits- 
rechte nicht ausüben, sondern lediglich vermögensrechtliche Ge- 
schäfte abschließen, den allgemeinen privatrechtlichen Rechts- 
vorschriften. 
Seit den 50er Jahren des 19. Jahrhunderts ist in Deutschland 
eine Reihe von Unternehmungen entstanden, die sich zwar als Banken 
oder Kreditanstalten bezeichnen, aber neben den vorher erwähnten 
Bankgeschäften nach dem Muster der societe generale in Brüssel 
und des credit mobilier in Paris auch Spekulation in Wertpapieren, 
Peteiligung an der Gründung und dem Betrieb von industriellen und 
Handelsunternehmungen zum Gegenstande ihrer Tätigkeit machen. 
Eine schärfere Trennung zwischen diesen und den eigentlichen 
Banken ist durch das Reichsbankgesetz wenigstens insofern herbei- 
geführt worden, als den Zettelbanken der Betrieb von anderen als 
Bankgeschäften untersagt worden ist. 
2. Leihanstalten und Sparkassen. 
$ 129. 
Leihanstalten! haben die Aufgabe kapitalbedürftigen Per- 
sonen Kapitalien gegen Gewährung von bloß persönlicher oder 
Mobiliarsicherheit zu verschaffen. Das Charakteristische der Leih- 
anstalten besteht darin, daß die Ausleihung von Kapitalien den 
Zweck der Anstalt bildet; eine Anleihung von Kapital findet nur 
statt, soweit das eigene Vermögen der Anstalt nicht ausreicht und 
ist nicht Zweck der Anstalt, sondern Mittel zur Erreichung des 
Zweckes. Die Leibanstalten sind namentlich dazu bestimmt, den 
weniger bemittelten Klassen der Bevölkerung, die sich der Banken 
nicht bedienen können, also kleineren Landwirten, Gewerbetreibenden, 
Arbeitern u.s.w. Kredit zu gewähren. 
Den Zwecken der Beschaffung von Personal- und Mobiliarkredit 
dienen: 
1. Die privaten Pfandleiher. Ihr Geschäftsverkehr be- 
wegt sich auf dem Gebiete des Pfandrechtes; sie sind aber gesetz- 
lichen Beschränkungen und einer obrigkeitlichen Aufsicht unter- 
worfen, deren nähere Regelung durch die Reichsgewerbeordnung der 
Landesgesetzgebung vorbehalten ist. 
® 2. B. die preußische Seehandlung und die Königlich bayerische Bank in 
Nürnberg. 
4 Vgl. $ 128. 
1Schmoller, Die öffentlichen Leihhäuser. Jahrb. f. Gesetzgebung 4,87; 
exis, Art. Pfandleihanstalten V.R.W.2, 232; Würzburger, Art. Leihhäuser 
.W.B.: 5, 601; Loening H.P.Oe* 8, II, 458. 
® [Gew.O. $$ 34, 38. Näheres im Gewerberecht. — E.G. z. B.G.B. Art. 94.) — 
1. G. Meyer, Art. Pfandleih- und Rückkaufsgeschäft. H.W.B.? 6, 67. — 
ie hauptsächlichsten landesrechtlichen Vorschriften dieser Art sind das preuß. 
G. vom 17. März 1881, [abg. durch A.G. z. B.G.B. Art. 41], bayr. V. vom 
12. Aug. 1879, sächs. G. vom 21. April 1882, württemb. V. vom 15. März und 
28. Mai 1882, bad. V. vom 9. Juni 1881, hess. V. vom 16. Febr. 1882. Die Ge- 
setze setzen ein Zinsmaximum fest, legen den Pfandleihern die Verpflichtung 
auf, über die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte Bücher zu führen und ordnen 
den Verkauf der P’fänder in öffentlicher Versteigerung an. 
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