360 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 8 130.
Es kommen jedoch Sparkassen auch als Institute der größeren
Kommunalverbände? und selbst als staatliche An-
stalten !° vor.
VIIL. Privatversicherung'.
Einleitung.
& 130.
Versicherung? ist das Rechtsverhältnis, kraft dessen jemand
gegen Zahlung periodischer Beiträge den Anspruch erwirbt, Ent-
schädigung für gewisse durch Unglücksfälle veranlaßte Vermögens-
verluste zu erhalten.
Der Vermögensverlust, dessen Ersatz der Zweck der Versicherung
ist, kann entweder durch Zerstörung oder Beschädigung von Ver-
mögensobjekten oder durch Ereignisse, die auf den persönlichen
Zustand eines Menschen einwirken, herbeigeführt werden. Die Ver-
sicherungen der ersten Art sind als Realversicherungen, die
der zweiten Art als Personalversicherungen zu bezeichnen.
Die Übernahme der. Versicherung kann durch Privatgesell-
schaften erfolgen, die entweder den Charakter reiner Erwerbs-
gesellschaften haben, die Versicherung also lediglich als ein
gewinnbringendes Unternehmen betreiben, oder Gegenseitigkeits-
vereine sind, die sich aus der Gesamtheit der versicherten Personen
zusammensetzen. In diesem Falle beruht die Versicherung auf einem
Vertrage®, der den Charakter eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes
% z. B. die Sparkasse des kommunalstädtischen Verbandes des Regierungs-
bezirkes Wiesbaden (G., betr. die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dez. 1869
$ 22-30), die Spar- und Leihkasse für die hohenzollernschen Lande (Stat. vom
18. Juni 1888. V.V. vom 13. Nov. 1882, 10. Aug. 1888) außerdem zahlreiche
Kreis- und Amtssparkassen.
1 z,B. die ippische Landessparkasse (Stat. vom 1. Aug. 1892), die SB
kassen in Reuß h . (G.G. vom 22. Dez. 1883, Febr. 1884, 1. Sept. 1886,
27. Juli 1889, 2. Mai 1890), die braunschweigische Sparkasse (G. vom 10. Juni
1892). Auch die württembergische Sparkasse erstreckt ihre Tätigkeit auf das
ganze Land; sie ist eine vom Königshause ausgegangene und unter dessen Pro-
tektion stehende Stiftung (Bek. vom 31. Mai 1875, Stat. vom 24. Febr. 1885).
I! (Die Privatversicherung wird in der Neubearbeitung getrennt
von der Sozialversicherung behandelt, letztere kommt im sechsten
Buche in Verbindung mit anderen gesetzlichen Maßnahmen zu Gunsten der
arbeitenden Klassen zur Darstellung.
® Gareis, Art. Versicherungswesen R.L. 8, 1088; Wagner, Versicherungs“
wesen H.P.Oe.* 2, II. 355; Elster, Art. Versicherungswesen V.R.W. 2, 699. ‚Der
größte Teil der Schriften über Versicherungsrecht behandelt lediglich die privat
rechtliche [und versicherungstechnische], nicht die verwaltungsrechtliche Seite.
[Vgl. die Artikel über die verschiedenen Versicherungszweige in den Hand-
wörterbüchern. —Manes, Versicherungslexikon (Privat- und Sozialversicherung)
1%08. Ehrenberg, Versicherungsrecht 1, 1893; System. Rechtswissenschaft
S. 118; Manes, Versicherungswesen 1905. — Zeitschrift f. die gesamte Ver-
sicherungswissenschaft and die anderen Veröffentlichungen des Vereins für
Versicherungswissenschaft.
a [Geregelt durch R.G. über den Versicherungsvertrag (V.Vertr.G.) vom
30. Mai 1908 (R.G.Bl. S.268). Neben zahlreichen kleineren Ausgaben ein umfang-