VIIL Privatversicherung. $ 131. 363
Sie besitzen [aber im allgemeinen nicht mehr] den Charakter von
Zwangsanstalten. [Die ihnen früher zustehenden Vorrechte sind
ihnen ebenfalls größtenteils genommen® Neben den öffentlichen
Unternehmen bestehen Privatfeuersozietäten und Aktiengesellschaften].
2. Die Mobiliarfeuerversicherung ist in Deutschland
Privatgesellschaften überlassen, die teils den Charakter reiner Er-
werbsgesellschaften, teils den von Gegenseitigkeitsgesellschaften? be-
sitzen. Diese Gesellschaften übernehmen auch die Versicherung
solcher Gebäude, die bei den Immobiliarversicherungsanstalten ent-
weder nicht aufnahmefähig oder nicht aufnahmepflichtig sind. Sie
unterliegen staatlicher Aufsicht. Die Zulassung einer Gesellschaft
zum Betriebe des Versicherungsgeschäfts erfordert eine von der [Auf-
sichtsbehörde] zu erteilende Erlaubnis. Der Betrieb ist durch von
der Gesellschaft angestellte Agenten zu vermitteln, die ihren Wohnsitz
im Lande haben. Einer besonderen Konzession bedürfen diese
Agenten nach der Reichsgewerbeordnung nicht mehr; sie sind aber
verpflichtet, bei Übernahme und eventuell bei Aufgabe -oder Ent-
ziehung der Agentur der Behörde ihres Wohnortes Anzeige zu er-
statten®. Der Geschäftsbetrieb der Agenten unterliegt der Über-
wachung [durch die Aufsichtsbehörde ?).
I. Die übrigen Arten der Realversicherung werden
ebenfalls von privaten Erwerbsgesellschaften und Gegenseitigkeits-
vereinen betrieben. Die Viehversicherung!® wird vorwiegend !!
durch Privatgesellschaften 1? betrieben; in Baden kann die Gemeinde
mit Zustimmung der Rindviehbesitzer die Gründung einer Ortsvieh-
versicherungsanstalt beschließen, bei welcher das in der Gemeinde
dauernd eingestellte Rindvieh versichert werden muß. In Bayern
Brandversicherungsanstalt (G. vom 14. März 1853 und 30. März 1875), die badische
Feuerversicherungsanstalt der Gebäude (G. vom 29. März 1852), neu publ. durch
Bek. d. Min. d. Inn. vom 10. Sept. 1902 unter dem Namen Gebäudeversicherungs-
gesetz,] die hessische Landesbrandversicl gsanstalt (G. vom 28. Sept. 1890)
. Sie unterstehen nicht den Bestimmungen des P.Vers.G., sie haben nur
die Bedingungen des $ 119 zu erfüllen.]
? [Ein Verein, der von der Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erhalten hat, erlangt die
Rechtsfähigkeit. PVers.G. $ 15.] .
8 Gew.O. $ 14. [V.Vertr.G. 88 48 ff. regeln die Befugnisse der Agenten.]
® [P.Vers.G. $ 65 Abs. 2. .
10 (Wobei zu unterscheiden ist zwischen Viehlebensversicherung, d. h. gegen
Verlust am lebenden Vieh, und Schlachtviehversicherung, d. h. gegen Verlust
ei der Beanstandung bei der Fleischbeschau; dazu kommen noch Viehtransport-
versicherung u. a. van. Emminghaus, Art. Viehversicherung H.W.B.? 7, 504.]
11 (In Preußen nur durch Privatgesellschaften,, in einigen anderen Staaten,
so in Sachsen (1898) und Hessen (1908), besteht ein Versicherungszwang bei
öffentlichen, staatlich organisierten oder unterstützten Anstalten. In Bayern
besteht seit 1896 eine staatliche Viehversicherung. Vgl. Art. Viehversicherung
pr. Handwb. 2, 736. .
12 [Meistens einfach organisierte , örtlich beschränkte Vereine, die unter
$ 53 P.Vers.G. fallen, z. B. die sog. Kuhgilden.
18 Bad. G., die Versicherung der Rindvichbestände betr., vom 26. Juni 1890.
Novelle vom 12. Juli 1898, wodurch der Zwang abgeschwächt wurde. Vgl.
arüber Walz, bad. Stauter. S. 401.]