Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

354 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 132. 
ist für die Hagelversicherung eine staatliche Anstalt errichtet, 
in bezug auf die jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht '*. 
[Zu den wichtigsten Versicherungszweigen !° gehören die Haft- 
pflichtversicherung’® und die Unfallversicherung"”.] 
2. Personalversicherung. 
$ 132. 
Personalversicherung ist die Versicherung, welche den 
Ersatz des Vermögensschadens bezweckt, den jemand durch Er- 
eignisse erleidet, die eine Veränderung entweder seines eigenen per- 
sönlichen Zustandes oder desjenigen einer anderen Person bewirken!. 
Derartige Ereignisse sind Krankheiten, Unfälle, d. h. zufällige Er- 
eignisse, welche die Beschädigung einer Person zur Folge haben, 
Erreichung eines bestimmten Alters® und Tod. Die durch diese 
Ereignisse bewirkte Vermögensbeschädigung kann entweder darin be- 
stehen, daß dieselbe zu besonderen Ausgaben (Kurkosten bei Krank- 
heiten und Unfällen, Beerdigungskosten bei Sterbefällen) Veranlassung 
gibt, oder darin, daß durch sie die Erwerbsfähigkeit einer Person 
vermindert oder vernichtet wird. 
Die Personalversicherung kann Gegenstand privater Für- 
sorge sein. In Deutschland bestehen seit langer Zeit Anstalten ver- 
schiedenster Art, welche den Zwecken der Personalversicherung 
dienen. (Krankenkassen, Sterbekassen, Lebensversicherungsanstalten, 
ltersversicherungsanstalten, Unfallversicherungsanstalten.) Sie haben 
den Charakter privater Erwerbsgesellschaften oder den von Vereinen 
auf Gegenseitigkeit. Das Verhältnis zwischen den Versicherten und 
der Versicherungsanstalt ist ein rein privatrechtliches. Eine 
Einwirkung der Verwaltung findet insofern statt, als die betreffenden 
Anstalten einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen und einer staat- 
lichen Aufsicht unterliegen. 
14 Bayr. G&., die Hagelversicherung betr., vom 13. Febr. 1884. — [Vgl. 
Emminghaus, Art. Hagelschädenversicherung. HB.W.B!® 5, 228.] 
„.'® [Als weniger wie tipe Versicherungszweige seien u. a. erwähnt die 
Diebstahl-, Wasserschaden-, Transport-, Glasversicherung.] 
1 (Bei der Haftpflichtversicherung ist dem Versicherungsnehmer die 
Leistung zu ersetzen, die er auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine 
während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu be- 
wirken hat. (V.Vertr.G. $ 149.) Sie ist — nach Rehm P.Vers.G. $ 6° — die 
Versicherung gegen die auf Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft beruhende 
Nötigung, infolge Eintritts einer bestimmten Tatsache an einen Dritten Ver- 
se istungen zu machen. Vgl. Manes, Art. Haftpflichtversicherung. 
2 5, 224. 
"" [Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungs 
nehmer oder Begen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. 
V.Vertr.G. $ 179. Sie ist — nach Rehm, P.Vers.G. $ 6° — die Versicherung 
gegen ein wirtschaftlich nachteiliges Ereignis, das infolge einer plötzlichen 
(nicht allmählichen), vom Betroffenen nicht gewollten Einwirkung, Körper- 
verletzung oder Tötung eines Menschen herbeiführt. 
„' [V.Vertr.G. $ 159: Die Lebensversicherung kann auf die Person des 
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.] 
2 (Die Erreichung eines bestimmten Älters haben u.a. zur Voraussetzung 
die Militärdienst- und die Ausstattungsversicherung.]
	        
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