Handel. $ 138. 365
Die Personalversicherung kann aber auch zu einem Gegenstande
staatlicher Maßregeln gemacht werden. Diese Maßregeln be-
stehen entweder in der Errichtung und Verwaltung von Anstalten,
welche den Zwecken der Personalversicherung zu dienen bestimmt
sind, ohne daß damit eine Verpflichtung zur Benutzung für die
Untertanen verbunden ist. Oder sie äußern sich in der Anwendung
staatlichen Zwanges, durch welche dem einzelnen eine Verpflichtung
zur Versicherung auferlegt wird.
Von besonderer Bedeutung ist die Personalversicherung für die
arbeitenden Kiassen®, Da diese regelmäßig nur durch unaus-
gesetzte tägliche Arbeit imstande sind, ihren notwendigen Lebens-
unterhalt zu erwerben, so werden sie sowohl von den infolge be-
sonderer Ereignisse herbeigeführten höheren Ausgaben, als von der
dadurch veranlaßten Verminderung oder Vernichtung ihrer Arbeits-
kraft vorzüglich hart betroffen. Durch die Gesetzgebung des
Deutschen Reiches ist eine umfassende Arbeiterfürsorge hergestellt
worden.
Zweites Kapitel.
Handel’.
$ 133.
Handel ist die auf den Güterumlauf gerichtete Tätigkeit.
Er erzeugt besondere privatrechtliche Verhältnisse, deren Regelung
in Deutschland durch das Handelsgesetzbuch erfolgt ist. Die auf
den Handel bezüglichen privatrechtlichen Rechtssätze bezeichnet man
als Handelsrecht, die auf die Verwaltungstätigkeit bezüglichen
Rechtsvorschriften bilden das Handelsverwaltungsrecht.
Man unterscheidet internationalen Handel und Binnen-
handel.
1. Internationaler Handel heißt der Handelsverkehr
zwischen den Gebieten verschiedener Staaten. Er unterliegt daher
auch der völkerrechtlichen Regelung. Diese Regelung geschieht
durch Handelsverträge. Durch die Handelsverträge beschränken
die kontrahierenden Staaten die ihnen in bezug auf den Handel
zustehenden Befugnisse, indem sie ihren Mitkontrahenten gegen-
über völkerrechtliche Verpflichtungen übernehmen. Nur soweit
® [Die Arbeiterversicherung gelangt im Zusammenhang mit dem Arbeiter-
schutz zur Darstellung.
! Lexis, Handel. H.P.Oe* 2, II 223; Art. Handel V.R.W. 1, 621.
[Vgl. H.W.B.?5, 242-804: Mataja, Art. Handel; Rosenthal, Art. Handels-
eschäfte;, Laband, Art. Handelsgesellschaften (Formen); Maresch, Art.
andelskammern; Huber, Art. Handelsmuseum. — Die Errichtung der
Handelskammern erfolgt auch im Interesse der Industrie. (Vgl. oben $ 68)
Marech H.W.B 5, 289 gibt eine Übersicht über die im Deutschen Reiche
erlassenen Gesetze und Verordnungen über die Handelskammern]