Handel, $ 138. 367
eines Staates, in Deutschland innerhalb des Reichsgebietes. Die für
den Betrieb der Handelsgewerbe überhaupt maßgebenden Grundsätze
sind in dem allgemeinen Gewerberecht enthalten. An dieser Stelle
hat sich die Darstellung auf die besonderen, für die Zwecke des
Handels bestimmten Einrichtungen zu beschränken, auf die Börsen°
und die Makler®.
Börsen” heißen die Versammlungen von Kaufleuten und andern
im Handel beschäftigten Personen, welche in einzelnen Handels-
städten zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte
stattfinden. Die Börsen haben sich aus den tatsächlichen Zusammen-
künften der Kaufleute zu einer stehenden Einrichtung herausgebildet.
Die Bestimmungen über sie sind lokaler Natur und beruhen
auf den für die einzelnen Börsen erlassenen Börsenordnungen. Die
Errichtung der Börsen bedarf der [Genehmigung der Landesregierung,
die auch befugt ist, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen.
Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus; sie
können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handels-
kammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen®. Als Organ
der Landesregierung sind bei den Börsen Staatskommissare zu er-
nennen, die den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung
der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungs-
bestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu
überwachen haben®. Zur Begutachtung über die durch das Börsen-
gesetz der Beschlußfassung des Bundesrates überwiesenen Angelegen-
heiten ist ein Börsenausschuß als Sachverständigenorgan zu bilden 10].
Die Genehmigung der Börsenordnung erfolgt durch die Landes-
5° [Börsengesetz vom 22. Juni 1896/8. Mai 1908 in der Fassung der Bek.
vom 27. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 215), Lexis, H.P.Oe.* 2, IL. 310; Art. Börse
VR.W 1, 24; Pfleger, Art. Börsenrecht H.W.B. 3, 138; Ehrenberg,
Art, Börgenwesen H.W.B.? 8, 168; Kommentare zum Börsengenetz: Hempten-
macher? 1908; Apt-Trumpler-Weißbart® 1909; Rießer in Verbindung
mit Rehm u. a. 1909; Nußbaum 1910.]
® Laband, Die Lehre von den Mäklern. Zeitschr. f. deutsch. R. 2, 1;
Goldschmidt, Ursprung des Maklerrechtes. Zeitschr. f. Handelsr. 38, 115;
Lexis, Art. Makler V.R.W.2, 69; H.P.Oe* 2, IL. 304; Pfleger, Art. Makler-
wesen H.W.B.? 5, 676.
' [Das Börsengesetz hat eine Definition des Begriffes Börse nicht gegeben.
Vgl. 0.V.G. 84, 335. — Rehm, Komment. S.2 sagt: Börse ist eine organisierte
Zusammenkunft vorwiegend von Kaufleuten, die in Zwischenräumen zu be-
sStimmter Stunde an einem bestimmten Orte stattfindet, zum Zwecke der Er-
leichterung des Abschlusses von Handelsgeschäften in einer solchen Zahl, daß
möglichst alle Angebote und Nachfragen der Zusammenkommenden ihren Aus-
leich finden. Nußbaum S. 4 läßt zum Unterschied von Messen und Märkten,
ie gleichfalls dem Großhandel dienen, als börsenmäßigen Handel nur den
gelten, der sich vorwiegend in nicht zur Stelle gebrachten, vertretbaren Gegen-
Ständen vollzieht.]
8 8B.G.$,l. [Anschütz, Staatsaufsicht und Börsenverkehr. Verw.-Arch.
1, 519. — Über den Unterschied von Aufsicht, Polizei und Börsenselbst-
verwaltung vgl. Nußbaum, S. 9.]
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0BG.83.