Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Handel, $ 138. 367 
eines Staates, in Deutschland innerhalb des Reichsgebietes. Die für 
den Betrieb der Handelsgewerbe überhaupt maßgebenden Grundsätze 
sind in dem allgemeinen Gewerberecht enthalten. An dieser Stelle 
hat sich die Darstellung auf die besonderen, für die Zwecke des 
Handels bestimmten Einrichtungen zu beschränken, auf die Börsen° 
und die Makler®. 
Börsen” heißen die Versammlungen von Kaufleuten und andern 
im Handel beschäftigten Personen, welche in einzelnen Handels- 
städten zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte 
stattfinden. Die Börsen haben sich aus den tatsächlichen Zusammen- 
künften der Kaufleute zu einer stehenden Einrichtung herausgebildet. 
Die Bestimmungen über sie sind lokaler Natur und beruhen 
auf den für die einzelnen Börsen erlassenen Börsenordnungen. Die 
Errichtung der Börsen bedarf der [Genehmigung der Landesregierung, 
die auch befugt ist, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. 
Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus; sie 
können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handels- 
kammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen®. Als Organ 
der Landesregierung sind bei den Börsen Staatskommissare zu er- 
nennen, die den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung 
der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungs- 
bestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu 
überwachen haben®. Zur Begutachtung über die durch das Börsen- 
gesetz der Beschlußfassung des Bundesrates überwiesenen Angelegen- 
heiten ist ein Börsenausschuß als Sachverständigenorgan zu bilden 10]. 
Die Genehmigung der Börsenordnung erfolgt durch die Landes- 
  
5° [Börsengesetz vom 22. Juni 1896/8. Mai 1908 in der Fassung der Bek. 
vom 27. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 215), Lexis, H.P.Oe.* 2, IL. 310; Art. Börse 
VR.W 1, 24; Pfleger, Art. Börsenrecht H.W.B. 3, 138; Ehrenberg, 
Art, Börgenwesen H.W.B.? 8, 168; Kommentare zum Börsengenetz: Hempten- 
macher? 1908; Apt-Trumpler-Weißbart® 1909; Rießer in Verbindung 
mit Rehm u. a. 1909; Nußbaum 1910.] 
® Laband, Die Lehre von den Mäklern. Zeitschr. f. deutsch. R. 2, 1; 
Goldschmidt, Ursprung des Maklerrechtes. Zeitschr. f. Handelsr. 38, 115; 
Lexis, Art. Makler V.R.W.2, 69; H.P.Oe* 2, IL. 304; Pfleger, Art. Makler- 
wesen H.W.B.? 5, 676. 
' [Das Börsengesetz hat eine Definition des Begriffes Börse nicht gegeben. 
Vgl. 0.V.G. 84, 335. — Rehm, Komment. S.2 sagt: Börse ist eine organisierte 
Zusammenkunft vorwiegend von Kaufleuten, die in Zwischenräumen zu be- 
sStimmter Stunde an einem bestimmten Orte stattfindet, zum Zwecke der Er- 
leichterung des Abschlusses von Handelsgeschäften in einer solchen Zahl, daß 
möglichst alle Angebote und Nachfragen der Zusammenkommenden ihren Aus- 
leich finden. Nußbaum S. 4 läßt zum Unterschied von Messen und Märkten, 
ie gleichfalls dem Großhandel dienen, als börsenmäßigen Handel nur den 
gelten, der sich vorwiegend in nicht zur Stelle gebrachten, vertretbaren Gegen- 
Ständen vollzieht.] 
8 8B.G.$,l. [Anschütz, Staatsaufsicht und Börsenverkehr. Verw.-Arch. 
1, 519. — Über den Unterschied von Aufsicht, Polizei und Börsenselbst- 
verwaltung vgl. Nußbaum, S. 9.] 
& 
’BG.%2. 
0BG.83.
	        
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