Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

368 weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 134. 
regierung!!. Der Besuch der Börse steht gegen Erlegung der Ein- 
trittsgebühren jedermann frei, der nicht aus besonderen, auf statu- 
tarischer Vorschrift beruhenden Gründen ausgeschlossen ist '?. 
[Das Börsengesetz kennt nur die Tätigkeit von Kursmaklern 
bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waren und 
Wertpapieren!®. Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 kennt 
amtlich bestellte Handelsmäkler auch nicht mehr, sondern nur noch 
die Privatmäkler. Die gesetzlichen Bestimmungen über diese sind 
denen des alten Handelsgesetzbuches nachgebildet '*]. 
Drittes Kapitel. 
Industrie. 
1. Förderung der Industrie im allgemeinen. 
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Industrie ist die auf Verarbeitung der durch die Natur her- 
vorgebrachten Güter gerichtete Tätigkeit. Die Förderung der In- 
dustrie, die einen Gegenstand der staatlichen Verwaltung bildet, 
äußert sich in allgemeinen Maßnahmen für die gesamte Industrie 
und in besonderen für einzelne Industriezweige. 
Unter den allgemeinen Maßregeln sind zunächst die zu 
nennen, welche nicht die Industrie allein, sondern alle Gewerbe im 
engeren Sinne zum Gegenstande haben und in der Darstellung des 
Gewerberechtes zu behandeln sind. Eine Sorge für die Industrie 
zeigt sich ferner in der Beförderung des gewerblichen Vereinswesens, 
der Sorge für Gewerbeschulen, der Errichtung von gewerblichen 
Sammlungen, der Veranstaltung von Industrieausstellungen. Alle 
diese Tätigkeiten geben jedoch zu einer rechtlichen Regelung keine 
Veranlassung. Dem Interesse der Industrie dient auch das Patent- 
wesen. Von den Gesichtspunkten der Förderung der Industrie wir 
endlich die Gestaltung des Zollwesens beherrscht, das bei der Dar- 
stellung der Finanzverwaltung seine Behandlung findet. 
Zur Förderung spezieller Industriezweige bestehen An- 
stalten, welche den Zweck haben, die Qualität gewisser Waren fest- 
zustellen. Zu diesen gehören namentlich die sogenannten Legge®n 
für die Leinenindustrie, die Schauanstalten für Wollen- und Tuch- 
18 B4 $ 30.) 
 [H.G.B. $$ 98-104; B.G.B. $$ 652—-656.]
	        
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