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fabrikate, die Seidentrocknungsanstalten zur Ermittlung des Handels-
gewichtes der rohen Seide. Diese Anstalten werden vom Staate
oder von Vereinen der Fabrikanten unter staatlicher Aufsicht
errichtet. Die näheren Bestimmungen sind lokaler Natur.
Reichsgesetzliche Vorschriften bestehen über die Stempelung der
Gold- und Silberwaren zur Angabe des Feingehaltes! und über
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen ®.
Der Staat kann selbst Fabriken zur Herstellung gewisser
Industrieprodukte errichten. Der Zweck der Staatsfabriken ist teils
die Anfertigung solcher Gegenstände, die zu den Bedürfnissen der
Staatsverwaltung gehören, teils die Herstellung von Musterfabrikaten
für gewisse Industriezweige, namentlich der Kunstindustrie Die
Verhältnisse dieser Anstalten sind durch besondere Reglements ge-
regelt, die von den höheren Behörden ausgehen.
2. Patentrecht.
$ 135.
Das geltende Patentgesetz vom 7. April 1891 trat an die Stelle
des Patentgesetzes vom 25. Mai 18771.
Die Erteilung eines Patentes ist ein Verwaltungsakt®, durch
den einer Person das Recht der ausschließlichen® gewerblichen Ver-
—..
ı R.G. über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli 1884
(R.G.Bl. S. 120). Boediker, Die gesetzliche Regelung des Feingehaltes der
Gold- und Silberwaren; Lexis, Art. Feingehalt der Edelmetalle V.R.W.ı 1, 378.
[Boediker-Lexis H.W.B2 4, 51.
2 R.G., betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen
vom 19. Mai 1891 (R.G Bl. S. 109). V. über die Inkraftsetzung dieses Gesetzes
vom 20. Dez. 1892 (R.G.Bl. S. 1055), [Belgische und französische Prüfungs-
zeichen sind anerkannt. .
! Kohler, Deutsches Patentrecht 1878; Forschungen aus dem Patentrecht
1888; [Handbuch des deutschen Patentrechts 1902; Lehrbuch des Patent-
rechts 1908); H.P.Oe +2,11. 183; Robolski, Theorie u. Praxis des deutschen
Patentrechtes 1890; [Laband 8, 226: R.St.R. $ 30; Gierke 1,848; Damme,
Deutsches Patentrecht 1906; Osterrieth, Lehrbuch des gewerblichen Rechts-
schutzes 1908;] E. Meier, Art. Erfindungspatente R.L. 1, 715; Landgraf,
Art. Patentrecht V.R.W. Ergbd. 1, 67; Robolski, Art. Patentrecht H.W.B.?
6, 46; [Piloty, Der Anspruch des Erfinders auf Patent. Annalen 1897, 8. 409.
Schanze, Die Patenterteilung. Arch. f. öffentl. R. 9, 173; A. du Bois-
eymond, Erfindung und Erfinder 1906;] Kommentare zum Patentgesetz
1877: Dambach 18 ; Gareis 1877; Landgraf 1877; Klostermann
1877; Rosenthal 1881; Knoblauch 1882: zum Patentgesetz 1891: Lieber
1892; Seligsohn [4. Aufl. 1909. Ste han-Lutter 7. Aufl. 1908; Robolski
3. Aufl. 1908: Kaiser 1906; Kent 2 Bde. 1906-07. Jsay 1908; Allfeld, Kom-
Mmentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche rheberrecht 1904.]
"N l. auch Laband 8, 228; dagegen: Seligsohn $ 1°; Schanze,
Arch, £. öfentl. R. 9, 175: die Patenterteilung ist Rechtsentscheidung; Gierke
Iı 118: die Wirkung der Patenterteilung ist die eines rechtskräftigen Fest-
Stellungsaktes.
Vgl. 2 hand 8, 228: Das sogenannte Urheberrecht besteht in dem an
alle anderen Personen gerichteten Verbot, fremde Geistesarbeit gewerblich Bu8-
zubeuten; ‚Gierke 1, 748: Urheberrecht ist das ausschließliche Recht des
Schöpfers eines Geisteswerkes, über dessen Veröffentlichung und Wiedergabe
“U verfügen.]
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 24