Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

370 Zweites Buch. Sechster Absehmitt. $ 185. 
wertung* einer [neuen] Erfindung? beigelegt wird. Sie ist demnach 
konstitutiver, nicht deklaratorischer Natur® Patent- 
recht im objektiven Sinne ist der Inbegriff der auf Patente bezüg- 
lichen Rechtssätze. Das Patentrecht gehört teils dem Privatrecht, 
teils dem Verwaltungsrecht an. Die aus dem Patente hervorgehende 
Berechtigung des Erfinders, das Patentrecht im subjektiven Sinne, 
hat den Charakter eines Privatrechtes. Die Grundsätze, welche sich 
auf Inhalt und Wirkung dieses Rechtes beziehen, sind privatrecht- 
licher Natur. Dagegen ist die Erteilung und Zurücknahme der 
Patente eine Verwaltungshandlung; die hierfür maßgebenden Vor- 
schriften bilden einen Bestandteil des Verwaltungsrechtes. Die ein- 
heitliche Regelung des Patentrechtes für ganz Deutschland erfolgte 
durch das Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877, wodurch das Patent- 
wesen zur ausschließlichen Reichsangelegenheit gemacht wurde. An 
die Stelle dieses Gesetzes ist später das Patentgesetz vom 7. April 
1891 getreten”. 
Das kompetente Organ für die Erteilung der Patente im Deutschen 
Reiche ist das Patentamt?, eine kollegiale Reichsbehörde, welche 
ihren Sitz in Berlin hat. Es besteht aus einem Präsidenten, aus 
Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren 
Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mit- 
gliedern, welche in einem Zweige der Technik sachverständig sind 
(technische Mitglieder). Die Mitglieder werden vom Kaiser ernannt, 
der Präsident auf Vorschlag des Bundesrates, Die rechtskundigen 
Mitglieder werden, wenn sie sonst im Reichs- oder Staatsdienste ein 
Amt begleiten, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebens- 
zeit, die technischen Mitglieder entweder auf Lebenszeit oder auf 
4 [Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche 
Verwertung gestatten. Pat.G. $ 1. — Die Neuheit ist kein Merkmal der Er- 
findung selbst. Vgl. darüber A. du Bois-Reymond, Erfindung und Erfinder 
1 
[Erfindungen stehen im Gegensatz zu Entdeckungen. Laband 8, 280. 
Yel. en er, Lehrbuch S. 21: „Schöpfung steht im Gegensatz zur Ent- 
deckung“. 
6 &. A. Kohler, Forschungen 8. 77; v. Sarwey 8. 348: Robolsky. 
Thevrie und Praxis S. 48, die annehmen, daß das Recht des Erfinders auf die 
ausschließliche Verwertung seiner Erfindung durch die Erfindung selbst ent- 
stehe, während durch die Erteilung des Patentes nur die Existenz dieses Rechtes 
festgestellt werde. Ersterer beruft sich für diese Ansicht namentlich darauf, 
daß das Recht des Erfinders auch schon vor der Patentierung Gegenstand der 
Veräußerung werden könne. Nun ist allerdings zuzugeben, daß schon mit der 
Erfindung ein Recht des Erfinders entsteht. Aber nicht das Recht der aus- 
schließlichen gewerblichen Verwertung, sondern nur ein Anspruch auf Er- 
langung des Patentes. R.P.G. $ 6. Den Gegenstand der Veräußerung bildet 
daher auch lediglich dieser Anspruch. Das Recht der ausschließlichen gewerb- 
lichen Verwertung ist dagegen nach $ 4 des Pat.G. eine Wirkung des Patentes, 
wird also erst durch dieses begründet. Vgl. auch Laband 3, 236. [Schanze; 
Arch. f. öffentl. R. 9, 188; Gierke 1, 878%, 
7 [Außer dem Patentgenetz bieten noch das G. betr. den Schutz der Gebrauchs- 
muster vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl. S. 290) und das G. betr. den Schutz von Waren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (R.G.Bl. S. 441) „Veranlassung zu einer Ver- 
waltungstäligkeit des Reichs“ (Laband 8, 228), die hierfür maßgebenden Vor- 
schriften bilden mithin einen Bestandteil des erwaltungsrechts | 
8 Pat.G. $ 13 [Laband 1, 398; 8, 228; Kohler, Lehrbuch S. 91]. 
 
	        
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