Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Industrie. 3 195, 373 
einer den Vorschriften des Patentgesetzes entsprechenden Weise beim 
Patentamte angemeldet sein’®. 
Durch die Anmeldung wird ein Anspruch auf Erteilung 
des Patentes erworben. Dieser Anspruch entsteht durch die bloße 
Tatsache der Anmeldung; der Anmeldende braucht nicht selbst der 
Erfinder zu sein. Allerdings soll eine Erfindung durch einen andern 
als den Erfinder nur ınit Erlaubnis des letzteren zur Patentierung 
angemeldet werden. Aber die Wahrung der Rechte, die dem Er- 
finder in dieser Hinsicht zustehen, findet nicht von Amtswegen statt, 
sondern ist ihm selbst überlassen. Nach dem Patentgesetze steht, 
wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines 
andern oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Ein- 
willigung desselben entnommen ist, letzterem ein Einspruchsrecht 
gegen dıe Erteilung des Patentes zu!”. Diese Bestimmung hat zu- 
nächst den Zweck, den Erfinder zu schützen, sie gewährt jedoch das 
Einspruchsrecht nicht nur diesem und seinem Rechtsnachfolger, 
sondern jedem, der sich tatsächlich im Besitze der betreffenden Be- 
schreibungen u.s.w. befindet oder das betreffende Verfahren tatsäch- 
lich angewendet hat. Die Anmeldung von Erfindungen zum Zweck 
der Fatenterteilung kann ebensowohl von Ausländern als von In- 
ländern ausgehen; solche Personen, welche ihren Wohnsitz außerhalb 
des Reichsgebietes haben, müssen jedoch eine innerhalb desselben 
wohnhafte Person als Vertreter bestellen®‘. Der Anspruch, welcher 
aus der Anmeldung der Erfindung erwächst, ist ein Anspruch auf 
Vornahme einer Verwaltungsbandlung. Er hat einen öffentlich recht- 
lichen, keinen privatrechtlichen Charakter und kann daher im Rechts- 
wege nicht verfolgt werden. Dagegen würde er seiner Natur nach 
zur Geltendmachung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens ge- 
eignet sein. Daß eine solche Verfolgung nicht zulässig ist, erklärt 
Sich daraus, daß im Reiche eine Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht 
besteht und daß Zusammensetzung und Geschäftsformen des Patent- 
amtes dieselben Garantien unparteiischer Behandlung gewähren, 
welche bei Verwaltungsgerichten vorhanden sind. 
In bezug auf die Erteilung der Patente sind zwei Systeme 
2u unterscheiden, das Anmeldungssystem und das Vor- 
Prüfungssystem. ‚Nach dem ersteren wird das Patent auf Grund 
der bloßen Anmeldung ohne nähere Prüfung seitens der Patentbehörde 
erteilt; den Widerspruchsberechtigten bleibt vorbehalten, ihre etwaigen 
Inspruchsrechte später im Rechtswege geltend zu machen. Nach 
dem letzteren geht dagegen der Erteilung des Patentes eine Prüfung 
durch die Patentbehörde voraus, diese entscheidet auf Grund der 
Stattgehabten Prüfung definitiv über alle gegen die Erteilung des 
atentes erhobenen Einwendungen. Das Reichspatentgesetz hat im 
Anschluß an die frühere preußische Gesetzgebung das Vorprüfungs- 
°ystem angenommen, dasselbe jedoch durch die Einführung eines 
Aufgebotverfahrens zu verbessern gesucht. 
 —n. 
  
1 Put.G. $9, 
1 Pat.G. $ 3, 
” Pat.G.sS 12.
	        
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