Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Industrie. $ 135.- 375 
Zustellung zu erheben. Die Entscheidung derselben erfolgt durch 
die zuständige Beschwerdeabteilung des Patentamtes *®. 
Die Wirkung des Patentes ist die Berechtigung des Patent- 
inhabers zur ausschließlichen gewerblichen Verwertung der paten- 
tierten Erfindung im Reichsgebiete. Derselbe ist ausschließlich befugt, 
gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr 
zu bringen oder zu gebrauchen. Wenn eine Sache den Gegen- 
stand der Patentierung bildet, so kommt regelmäßig lediglich das 
ausschließliche Herstellen, in Verkehr bringen und Feilhalten in 
Betracht. Der ausschließliche gewerbliche Gebrauch hat nur dann 
eine Bedeutung, wenn die betreffende Sache den Charakter eines 
Produktionsmittels besitzt. Ist der Gegenstand der Erfindung 
ein Verfahren, so steht dem Patentinhaber sowohl die Befugnis 
zu, dasselbe ausschließlich zu benutzen, als die Befugnis, die durch 
das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse ausschließlich 
herzustellen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten **. . Andere 
Personen sind zu einer gewerblichen Verwertung der Erfindung nur 
auf Grund einer vom Patentinhaber erhaltenen Erlaubnis berechtigt. 
Dagegen ist der Bezug patentierter Waren vom Auslande, sowie der 
Ankauf und Verkauf der so bezogenen Gegenstände, wenn dabei 
weder ein Feilhalten noch ein in Verkehrbringen stattfindet, jeder- 
mann gestattet. Das Patentrecht gehört der Gruppe der Urheber- 
rechte an und charakterisiert sich als eine ausschließliche Befugnis 
zur Vornahme gewisser wirtschaftlicher Handlungen °®. Die wissent- 
liche Verletzung des Patentrechtes hat Strafe und die Pflicht zur 
Entschädigung des Berechtigten zur Folge °*. 
Die Wirkungen des Patentes treten provisorisch schon mit 
der Bekanntmachung des Patentgesuches ein®”. Definitiv werden 
sie: 1. wenn ein Widerspruch gegen die Erteilung des Patentes nicht 
erhoben worden ist, mit dem auf Erteilung lautenden Beschlusse des 
Patentamtes, 2. wenn ein solcher Widerspruch erhoben worden ist, 
a) mit dem Ablauf von einen Monat nach Zustellung des auf Er- 
teilung des Patentes lautenden Beschlusses des Patentes an den 
Widersprechenden, falls letzterer innerhalb dieser Zeit Beschwerde 
gegen den Beschluß nicht eingelegt hat, b) oder, falls Beschwerde 
von irgendeiner Seite ergriffen worden ist, mit dem auf Erteilung 
des Patentes lautenden Beschlusse in der Beschwerdeinstanz. Die 
Dauer des Patentschutzes beträgt 15 Jahre. Die Erlangung des- 
selben ist von der Zahlung einer Gebühr im Betrage von 30 Mark, 
die Fortdauer von der Zahlung weiterer jährlicher Gebühren ab- 
hängig. Die Verpflichtung zur Zahlung der letzteren beginnt mit 
23 Pat.G. s$ 16 u. 26. . . 
= Pat.G. $ 4. Durch die jetzige Fassung des $ 4 sind die Kontroversen, 
die gich früher an die Bestimmungen desselben anknüpften, als erledigt zu be- 
Trachten. 
25 Die Frage über den privatrechtlichen Charakter der Urheberrechte bildet, 
weil sie dem Verwaltungsrecht nicht angehört, hier keinen Gegenstand näherer 
örterung. 
26 PeL.G. © 34-40. 
?T Pat.G. S 28.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.