Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

376 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 135. 
dem Anfang des zweiten Jahres. Die Gebühr beträgt zuerst 50 Mark 
und steigt mit jedem folgenden Jahre um weitere 50 Mark. Zusatz- 
patente, d. h. solche Patente, welche auf die Verbesserung einer 
patentierten Erfindung erteilt werden, erreichen ihr Ende mit dem 
Ablauf des Hauptpatentes; besondere Gebühren sind für dieselben 
nicht zu entrichten. Es steht aber dem Erfinder frei, bei Verbesse- 
rungen seiner Erfindung sich kein Zusatzpatent, sondern ein beson- 
deres Patent erteilen zu lassen. Dieses hat dann die regelmäßige 
Dauer von 15 Jahren, mit demselben ist aber auch die Verpflichtung 
zur Zahlung besonderer Gebühren verbunden. Das Zusatzpatent 
kann auch dadurch zu einem selbständigen Patente werden, daß das 
Hauptpatent für nichtig erklärt wird. In diesem Falle bestimmen 
sich die Dauer nach dem Anfangstage des Haupt-, der Betrag der 
Gebühren nach dem des Zusatzpatentes ®®, 
Die Wirkung des Patentes ist in einzelnen gesetzlich bestimmten 
Fällen aus besonderen Gründen ausgeschlossen. Sie erstreckt 
sich nicht: 1. auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorüber- 
gehend in das Inland gelangen, 2. auf solche Personen, die bereits 
zur Zeit der Anmeldung der patentierten Erfindung dieselbe im In- 
lande entweder in Benutzung genommen oder die zur Benutzung 
erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben. — Die Wirkung des 
Patentes kann ferner beschränkt werden, sofern die Erfindung 
nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder die Flotte 
oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden 
soll®. In diesem Falle hat der Patentinhaber Anspruch auf Ent- 
schädigung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechts- 
wege festgesetzt wird. Das Verfahren hat demnach den Charakter 
einer Enteignung des Patentrechtes?®, 
Nach definitiver Erteilung des Patentes hat das Patentamt über 
das erteilte Patent eine Patenturkunde auszustellen, dasselbe zu ver- 
öffentlichen und in die Patentrolle einzutragen. Die Patent- 
urkunde®! enthält eine öffentliche Beurkundung der Erteilung 
des Patentes, sie liefert also vollen Beweis des bestehenden Patent- 
rechtes®®. Die Veröffentlichung erfolgt in doppelter Weise: 
durch den Reichsanzeiger und durch das Patentblatt®®. Beide 
Bekanntmachungen dienen nur zur Information des Publikums und 
haben keinerlei rechtliche Bedeutung. Die Patentrolle soll einer- 
seits dem Patentamte selbst eine fortwährende Übersicht über die 
erteilten Patente und deren Dauer gewähren. Sie soll anderseits 
auch dem Publikum die Kenntnisnahme derselben ermöglichen; die 
Einsicht der Patentrolle steht daher, soweit es sich nicht um ein im 
Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der 
»8 Pat.G. 88 79. 
® Pat.G. $ 5. 
2 Laband8, 241; R.St.R.5 $ 30 S. 263; Kohler [Lehrbuch 8. a; Land- 
graf S. 4; Gareis S. 107; Klostermann, Komm. S. 154. — [Eine Ent 
eignung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt ist bisher nicht erfolgt.) 
a 
.G. $ 27. 
32 7Z.P.O. $ [415]. 
33 Pat.G. $ 19.
	        
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