376 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 135.
dem Anfang des zweiten Jahres. Die Gebühr beträgt zuerst 50 Mark
und steigt mit jedem folgenden Jahre um weitere 50 Mark. Zusatz-
patente, d. h. solche Patente, welche auf die Verbesserung einer
patentierten Erfindung erteilt werden, erreichen ihr Ende mit dem
Ablauf des Hauptpatentes; besondere Gebühren sind für dieselben
nicht zu entrichten. Es steht aber dem Erfinder frei, bei Verbesse-
rungen seiner Erfindung sich kein Zusatzpatent, sondern ein beson-
deres Patent erteilen zu lassen. Dieses hat dann die regelmäßige
Dauer von 15 Jahren, mit demselben ist aber auch die Verpflichtung
zur Zahlung besonderer Gebühren verbunden. Das Zusatzpatent
kann auch dadurch zu einem selbständigen Patente werden, daß das
Hauptpatent für nichtig erklärt wird. In diesem Falle bestimmen
sich die Dauer nach dem Anfangstage des Haupt-, der Betrag der
Gebühren nach dem des Zusatzpatentes ®®,
Die Wirkung des Patentes ist in einzelnen gesetzlich bestimmten
Fällen aus besonderen Gründen ausgeschlossen. Sie erstreckt
sich nicht: 1. auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorüber-
gehend in das Inland gelangen, 2. auf solche Personen, die bereits
zur Zeit der Anmeldung der patentierten Erfindung dieselbe im In-
lande entweder in Benutzung genommen oder die zur Benutzung
erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben. — Die Wirkung des
Patentes kann ferner beschränkt werden, sofern die Erfindung
nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer oder die Flotte
oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden
soll®. In diesem Falle hat der Patentinhaber Anspruch auf Ent-
schädigung, welche in Ermangelung einer Verständigung im Rechts-
wege festgesetzt wird. Das Verfahren hat demnach den Charakter
einer Enteignung des Patentrechtes?®,
Nach definitiver Erteilung des Patentes hat das Patentamt über
das erteilte Patent eine Patenturkunde auszustellen, dasselbe zu ver-
öffentlichen und in die Patentrolle einzutragen. Die Patent-
urkunde®! enthält eine öffentliche Beurkundung der Erteilung
des Patentes, sie liefert also vollen Beweis des bestehenden Patent-
rechtes®®. Die Veröffentlichung erfolgt in doppelter Weise:
durch den Reichsanzeiger und durch das Patentblatt®®. Beide
Bekanntmachungen dienen nur zur Information des Publikums und
haben keinerlei rechtliche Bedeutung. Die Patentrolle soll einer-
seits dem Patentamte selbst eine fortwährende Übersicht über die
erteilten Patente und deren Dauer gewähren. Sie soll anderseits
auch dem Publikum die Kenntnisnahme derselben ermöglichen; die
Einsicht der Patentrolle steht daher, soweit es sich nicht um ein im
Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der
»8 Pat.G. 88 79.
® Pat.G. $ 5.
2 Laband8, 241; R.St.R.5 $ 30 S. 263; Kohler [Lehrbuch 8. a; Land-
graf S. 4; Gareis S. 107; Klostermann, Komm. S. 154. — [Eine Ent
eignung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt ist bisher nicht erfolgt.)
a
.G. $ 27.
32 7Z.P.O. $ [415].
33 Pat.G. $ 19.