Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

378 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 135. 
rechtliche Wirksamkeit nur für die Zukunft, so daß Verletzungen 
des Patentrechtes, welche bis zur Zurücknahme stattgefunden haben, 
die gewöhnlichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen nach 
sich ziehen. Die Zurücknahme des Patentes charakterisiert sich als 
die Entziehung eines Rechtes im öffentlichen Interesse; sie ist also 
ein Akt der Verwaltung, kein Akt der Verwaltungsgerichtsbarkeit ®°. 
Eine Zurücknahme des Patentes kann das Patentamt ebenfalls nur 
auf Antrag aussprechen *°, zur Stellung desselben ist jedermann be- 
rechtigt. Das Patentamt ist aber zur Zurücknahme, selbst wenn die 
gesetzlichen Voraussetzungen derselben vorliegen, nicht verpflichtet. 
Die Vornahme derselben steht als ein Akt des öffentlichen Interesses 
lediglich im Ermessen der Behörde. 
Der Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme der Patente muß 
ein kontradiktorisches Verfahren vorhergehen. Die Berufung gegen 
die Entscheidungen des Patentamtes in diesen Angelegenheiten geht 
an das Reichsgericht!. 
Das Patentamt hat neben seinen auf die Patente bezüglichen 
Funktionen** auch noch die Aufgabe, die Rolle für Auf- 
zeichnung der Gebrauchsmuster zu führen*?®. Diese Tätig- 
keit ist eine lediglich beurkundende. [Das Patentamt hat auch über 
die Eintragung und Löschung von Warenzeichen zu entscheiden **.] 
[Wer andere in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreise des 
Patentamts gehören, vor diesem für eigene Rechnung berufsmäßig 
vertreten will, kann auf seinen Antrag in eine bei dem Patentamt 
geführte Liste eingetragen werden*°. Der Antragsteller hat seine 
technische Befähigung und den Besitz der erforderlichen Rechts- 
kenntnisse nachzuweisen, muß im Inlande wohnen, das 25. Lebensjahr 
vollendet haben, darf in der Verfügung über sein Vermögen durch 
gerichtliche Anordnung nicht beschränkt sein und sich eines un- 
würdigen Verhaltens nicht schuldig gemacht haben. Der Präsident 
des Patentamtes ist befugt, Personen, die, ohne in die Liste ein- 
getragen zu sein, die Vertretung vor dem Patentamte berufsmäßig 
betreiben, von dem Vertretungsgeschäft auszuschließen; diese Vor- 
schrift findet aber auf Rechtsanwälte keine Anwendung“. Die Ein- 
tragung wird vom Patentamt gelöscht auf Antrag des Eingetragenen, 
wenn er gestorben ist, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, un 
wenn er infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein 
% Dies nehmen Kohler u. Rosenthal an. 
“0 Pat.G. . 
“1 Pat.G. $$ 2333. V. betr. das Berufungsverfahren beim [Reichsgericht] 
in Patentsachen, vom [6. Dez. 1891 (R.G.Bl. S. 389) . 
42 [Das Patentamt ist auch verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über 
Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gericht- 
lichen Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger 
vorliegen. Pat.G. $ 18. — Rathenau, Das Sachverständigenwesen im Patent- 
prozeß. . 
so oo) R.G. betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (R.G.Bl- 
#4 [G. zum Schutze der Warenzeichen, vom 12. Mai 1894 (R.G.Bl. S. 441.)] 
+5 [G. betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 (R.G.Bl. S. 283.) $ 1. Über 
Patentanwaltschaft, vgl. Kohler, Lehrbuch. S. 96; Rauter, Aufgaben und 
Stellung des Patentanwalts. Arch. f. öf. R. 22, 476.] 
46 [Pat.Anw.G. $ 18.]
	        
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