I. Landwirtschaft. $ 138. 383
einzelnen Ländern ist jedoch die Zuständigkeit der Ablösungsbehörden
auch auf diese ausgedehnt worden*. Da wo Spezialbehörden für die
Durchführung der Ablösungen existieren, hat man dieselben auch
nach Einrichtung der Verwaltungsgerichte fortbestehen lassen ® und
höchstens die letztinstanzliche Entscheidung dem obersten Verwaltungs-
gerichtshofe überwiesen®. Wo dagegen die Leitung des Ablösungs-
geschäftes und die Entscheidung der darauf bezüglichen Streitig-
keiten bisher den Verwaltungsbehörden überlassen war, sind diese
Streitigkeiten auf den Weg des Verwaltungsstreitverfahrens verwiesen
worden’. .
4. Das Ablösungsverfahren beginnt mit dem Antrage aut
Ablösung. Über diesen Antrag findet eine Verhandlung der be-
teiligten Parteien vor der Spezialkommission oder unteren Verwaltungs-
behörde statt, zu der auch dritte Berechtigte zugezogen werden
können. In der Verhandlung ist zunächst das unter den Parteien
bestehende Rechtsverhältnis festzustellen. Ergeben sich Differenzen
darüber und können diese durch gütliche Vereinbarung nicht bei-
gelegt werden, so sind sie zu einer besonderen Entscheidung zu ver-
weisen. Nach Feststellung‘ des Rechtsverhältnisses findet die Ab-
schätzung der Reallast und die Festsetzung der Ablösungssumme
statt. Die leitende Behörde entwirft einen Plan der Auseinander-
setzung, welcher den Parteien mitgeteilt wird und gegen welchen diese
ihre etwaigen Einwendungen vorzubringen haben. Nach Erörterung
dieser Einwendungen und einer öffentlichen Aufforderung an dritte
Beteiligte, ihre Rechte geltend zu machen, wird der Ablösungsrezeß
festgestellt. Dieser muß von den Parteien durch Unterschrift voll-
zogen und von der Generalkommission oder der höheren Verwaltungs-
behörde bestätigt werden.
ein besonderes Kollegium übergeordnet, welches früher als Revisionskollegium
ezeichnet wurde, jetzt den Namen Oberlandeskulturgericht führt. (V. wegen
Organisation der Generalkommissionen vom 20. Juni feız. V. wegen des Ge-
schäftsbetriebes vom 30. Juni 1834. V. vom 22. Nov. 1844. G., betr.
ahren in Auseinand gsangelegenheiten vom 18. Febr. 1880) [neue Fassung
vom 22, Sept. 1899. — Vgl. Holzapfel, Das Wesen des Auseinandersetzunge-
18,
tezesses., Verw.Arch. 16, 1; Schneider, Die rechtliche Bedeutung der
zesse des sog. Verkoppelungsverfahrens im Zivilprozesse. Arch. £. Öff. R.
407; Haack, Verfahren und Wirksamkeit der inandersetzungsbehö
1908. Vgl. auch Art. Auseinandersetzungsbehörden, preuß. Handwb. 1, 138.]
.,.* Diese auch durch das R.G.V.G. $ 14 Nr. 2 für zulässig erklärte Ein-
ichtung besteht namentlich in Preußen (V. vom 20. Juni 1817 $$ 3, 5-9).
Jedoch ist in allen Streitigkeiten über den Bestand und den Umfang vor-
handener Rechte, welche Gegenstand eines Prozesses hätten werden können
und dann im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden gewesen wären, gegen-
über den Urteilen zweiter Instanz noch eine Revision zulässig (Kab. Ordre
vom 15. März 1834). er diese entschied früher das Obertribunal (V. vom
14. Dez, 1833 $ 26), an dessen Stelle seit dem 1. Oktober 1879 das Reichsgericht
getreten ist (Kais. V. vom 26. Sept. 1879).
5 So in Preußen (L.V.G. $$ 16, 23). ,
® So in Württemberg, wo der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsinstanz
für Entscheidungen der Ablösungs-Kommission bildet (G. vom 16. Dez. 1876,
Art. 9, 12). Die Zuständigkeit der letzteren erstreckt sich aber nur auf Streitig-
keiten über die Vollziehung der Ablösung, nicht auf solche über Existenz und
Mfang bestehender Rechte.
? In Bayern (G. vom 9. Aug. 1878 Art. 8, Nr. 11) und Hessen (G. vom
12. Juni 1874 Art. 48 Nr. 1.).