Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

384 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. x 138. 
Der Ablösungsrezeß ist ein rechtsbegründender Verwaltungs- 
akt, kein Vertrag unter den Beteiligten. Die Unterschrift der 
Parteien hat nur die Bedeutung, die Übereinstimmung desselben mit 
den in den früheren Verhandlungen stattgehabten Festsetzungen zu 
beurkunden, also eine ähnliche Funktion wie die Unterzeichnung 
eines gerichtlichen Protokolls®. Der Ablösungsrezeß bewirkt die Auf- 
hebung der bisherigen Berechtigung und begründet die Verbindlich- 
keit des Verpflichteten zur Zahlung der Ablösungssumme oder Ab- 
lösungsrente. Die Bestimmungen des Ablösungsrezesses erhalten 
durch die Bestätigung der höheren Behörde unmittelbar verbindliche 
Kraft, eine Eintragung derselben in die Grundbücher ist zu ihrer 
Wirksamkeit nicht erforderlich. Der Ablösungsrezeß gewährt aber 
einen Rechtstitel, auf Grund dessen eine Eintragung der durch die 
Ablösung bewirkten Rechtsveränderungen in die Grundbücher ge- 
fordert werden kann. 
5. Zur Erleichterung und Förderung der Ablösungen sind seitens 
des Staates besondere Institute, sog. Rentenbanken oder Ab- 
lösungskassen geschaffen worden?. Die Bestimmung derselben 
ist dem Pflichtigen durch sofortige Zahlung des Ablösungskapitals an 
den Berechtigten zu liberieren, und ihm die allmähliche Tilgung seiner 
Last zu ermöglichen. Die Bank zahlt dem Berechtigten das Kapital 
entweder bar oder in verzinslichen Rentenbriefen und bezieht dafür 
vom Verpflichteten eine jährliche Rente, welche die Zinsen des 
Kapitals und eine kleine Summe zur Amortisation umfaßt. Das 
Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtigen und der Bank charakterisiert 
sich als Darlehnsvertrag. Streitigkeiten, die daraus entstehen, unter- 
liegen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Durch die moderne Ablösungsgesetzgebung und die sich daran 
anschließende Verwaltungstätigkeit sind die aus den älteren 
irtschaftszuständen herrührenden Reallasten im 
wesentlichen beseitigt worden. Die Ablösungsgesetzgebungen stellen 
den Grundsatz auf, daß künftighin unablösliche Reallasten nicht be- 
gründet werden dürfen. In neuerer Zeit hat aber das Institut der 
Reallasten wieder eine Bedeutung erlangt durch die Schaffung von 
Rentengütern, welche dem Zweck dienen sollen, die Zahl der 
kleineren Grundbesitzer zu vermehren. Die Herstellung solcher ist 
namentlich durch die preußische Gesetzgebung angebahnt und ge- 
fördert worden !", welche bei diesen Gütern auch die Auflegung un- 
8 el dazu Holzapfel, Verw.Arch. 16, 3.] 
‚ „In Preußen bestehen Rentenbanken als provinzielle Institute. G. über 
die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850. In Bayern besteht eine 
Ablösungskasse (Ablös.G. vom 4. Juni 1848 Art. 7, 25ff.), in Sachsen eine 
Landrentenbank (G. vom 17. März 1832. Der Schluß derselben ist am 1. Okt. 
1859 erfolgt. Bekanntmachung vom 21. Jan. 1860. G., die Dauer der Land- 
renten betr, vom 25. Febr. 1888), in Württemberg eine Ablösungskasse (6.6. 
vom 14. April 1848, 13. u. 17. Juni 1849, 2. Juli 1851. Über den Schluß vgl. 
G. vom 16. Jan. 1871 und Bekanntmachung vom 25. Juni 1873), in Baden eine 
Zehntschuldentilgungskaase (G.G. vom 15. November 1838, 27. Mai 1836, 30. Juli 
1840, 3. Dez. 1875). . _ 
1° [Preuß.-G. über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den 
Provinzen Westpreußen und Posen, vom 20. März 1908, durch welches das G- 
betr. die Beförderung deutseher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen
	        
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