384 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. x 138.
Der Ablösungsrezeß ist ein rechtsbegründender Verwaltungs-
akt, kein Vertrag unter den Beteiligten. Die Unterschrift der
Parteien hat nur die Bedeutung, die Übereinstimmung desselben mit
den in den früheren Verhandlungen stattgehabten Festsetzungen zu
beurkunden, also eine ähnliche Funktion wie die Unterzeichnung
eines gerichtlichen Protokolls®. Der Ablösungsrezeß bewirkt die Auf-
hebung der bisherigen Berechtigung und begründet die Verbindlich-
keit des Verpflichteten zur Zahlung der Ablösungssumme oder Ab-
lösungsrente. Die Bestimmungen des Ablösungsrezesses erhalten
durch die Bestätigung der höheren Behörde unmittelbar verbindliche
Kraft, eine Eintragung derselben in die Grundbücher ist zu ihrer
Wirksamkeit nicht erforderlich. Der Ablösungsrezeß gewährt aber
einen Rechtstitel, auf Grund dessen eine Eintragung der durch die
Ablösung bewirkten Rechtsveränderungen in die Grundbücher ge-
fordert werden kann.
5. Zur Erleichterung und Förderung der Ablösungen sind seitens
des Staates besondere Institute, sog. Rentenbanken oder Ab-
lösungskassen geschaffen worden?. Die Bestimmung derselben
ist dem Pflichtigen durch sofortige Zahlung des Ablösungskapitals an
den Berechtigten zu liberieren, und ihm die allmähliche Tilgung seiner
Last zu ermöglichen. Die Bank zahlt dem Berechtigten das Kapital
entweder bar oder in verzinslichen Rentenbriefen und bezieht dafür
vom Verpflichteten eine jährliche Rente, welche die Zinsen des
Kapitals und eine kleine Summe zur Amortisation umfaßt. Das
Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtigen und der Bank charakterisiert
sich als Darlehnsvertrag. Streitigkeiten, die daraus entstehen, unter-
liegen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Durch die moderne Ablösungsgesetzgebung und die sich daran
anschließende Verwaltungstätigkeit sind die aus den älteren
irtschaftszuständen herrührenden Reallasten im
wesentlichen beseitigt worden. Die Ablösungsgesetzgebungen stellen
den Grundsatz auf, daß künftighin unablösliche Reallasten nicht be-
gründet werden dürfen. In neuerer Zeit hat aber das Institut der
Reallasten wieder eine Bedeutung erlangt durch die Schaffung von
Rentengütern, welche dem Zweck dienen sollen, die Zahl der
kleineren Grundbesitzer zu vermehren. Die Herstellung solcher ist
namentlich durch die preußische Gesetzgebung angebahnt und ge-
fördert worden !", welche bei diesen Gütern auch die Auflegung un-
8 el dazu Holzapfel, Verw.Arch. 16, 3.]
‚ „In Preußen bestehen Rentenbanken als provinzielle Institute. G. über
die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850. In Bayern besteht eine
Ablösungskasse (Ablös.G. vom 4. Juni 1848 Art. 7, 25ff.), in Sachsen eine
Landrentenbank (G. vom 17. März 1832. Der Schluß derselben ist am 1. Okt.
1859 erfolgt. Bekanntmachung vom 21. Jan. 1860. G., die Dauer der Land-
renten betr, vom 25. Febr. 1888), in Württemberg eine Ablösungskasse (6.6.
vom 14. April 1848, 13. u. 17. Juni 1849, 2. Juli 1851. Über den Schluß vgl.
G. vom 16. Jan. 1871 und Bekanntmachung vom 25. Juni 1873), in Baden eine
Zehntschuldentilgungskaase (G.G. vom 15. November 1838, 27. Mai 1836, 30. Juli
1840, 3. Dez. 1875). . _
1° [Preuß.-G. über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den
Provinzen Westpreußen und Posen, vom 20. März 1908, durch welches das G-
betr. die Beförderung deutseher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreußen