I. Landwirtschaft. $$ 141, 142. 380
zusammengelegten Grundstücken unter ein bestimmtes Maß bewirkt
wird ®
Das preußische Recht hat außerdem ein besonderes Verwaltungs-
verfahren ausgebildet, durch welches bei Grundstücksteilungen die
öffentlichen Lasten verteilt werden *.
$ 141.
d) Vermarkung von Grundstücken.
Die Vermarkung der Grundstücke ist die Setzung von
Grenzsteinen zwischen zwei Grundstücken!. Die Vornahme einer
derartigen Vermarkung kann der Vereinbarung der beteiligten Grund-
besitzer überlassen sein, welche dieselbe durch von ihnen beauftragte
Privatpersonen ausführen lassen. In diesem Falle bedarf es keiner
gesetzlichen Regelung des Gegenstandes. Die Vermarkung kann aber
auch als eine besondere Aufgabe der staatlichen Verwaltung betrachtet
werden. Da wo dies der Fall ist, sind in den einzelnen Gemeinden
besondere Organe, Steinsetzer? oder Feldgeschworene®?, bestellt,
welche auf Aufforderung der Beteiligten die Setzung von Grenzsteinen
vorzunehmen haben. Die Tätigkeit derselben hat den Charakter
einer beurkundenden Verwaltungstätigkeit. Sie haben daher
die Vermarkung nur da vorzunehmen, wo die Grenzen durch Ur-
kunde, richterliches Urteil oder Vereinbarung der Parteien feststehen.
Streitigkeiten über dieselben sind zur Entscheidung der Gerichte zu
verweisen. In der Regel ist jeder Beteiligte befugt, die Vornahme
der Vermarkung auf gemeinschaftliche Kosten zu verlangen.
[2. Förderung des Landwirtschaftsbetriebes.]
g 142.
Landwirtschaft im weiteren Sinne ist jede auf Er-
2eugung von nutzbaren Pflanzen [und tierischen Produkten] ge-
richtete Tätigkeit. In dieser Bedeutung umfaßt die Landwirt-
schaft zugleich auch die Forstwirtschaft, während Landwirtschaft
—
, ® Kurhess. V., betr. die Übergänge des Grundeigentums, vom 17. Juni 1828
n: Sächs.-G., die Teilbarkeit des Grundeigentums betr., vom 30. Nov. 1843,
ad. G., die gesetzliche Unteilbarkeit der tegenschaften betr., vom 6. April
1854. Hess. Feldberein.G. vom 28. Sept. 1887. rt. 41. .
„ * Preuß. G., betr. die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks-
teilungen und die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Preußen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen vom 25. Aug.
136 in der Provinz Hannover vom 4. Juli 1887, in Schleswig-Holstein vom
> Juni 1
, EB. $ 919 regelt die Errichtung fester Grenzzeichen und deren
Wieder erstellung, die Art der Abmachung und das Verfahren bestimmt sich
hach Landesrecht. Enthält dieses keine Vorschriften, ao entscheidet der Orts-
&ebrauch.] .
® [Bad. (. vom 20. April 1854, die Sicherung der Gemarkungs-, Gewann-
und Ei entumsgrenzen betr., Dienstanweisung der Steinsetzer von 1904.] _
® [Bayr. G. vom 30. Juni 1900 über die Abmarkung der Grundstücke; Feld-
geschworenenordnung von 1900.]