Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

392 Zweites.Buch. Sechster Abschnitt. $ 143. 
drohten Kulturen, Desinfektion des Bodens zu verfügen und die Be- 
nutzung des letzteren auf eine gewisse Zeit zu untersagen. Sofern 
durch derartige Maßregeln Vermögenswerte der einzelnen vernichtet 
werden, ist eine Entschädigung aus Staats- oder Gemeindemitteln 
zu gewähren. Der Verkehr mit Reben ist einer eingehenden Über- 
wachung und mannigfachen Beschränkungen unterworfen. 
3. Viehzucht’. 
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Die Verwaltungsmaßregeln, die sich auf die Viehzucht, d. 
h. die Erzeugung und Erhaltung von Tieren beziehen, kommen in 
der Beschaffung von gutem Zuchtvieh durch staatliche Anstalten 
oder durch Überwachung der den Gemeinden und Privaten ge- 
hörenden Zuchttiere zum Ausdruck. 
Für die Beförderung der Pferdezucht? bestehen [Haupt- 
gestüte] und Landgestüte, d.h. staatliche Anstalten zur Züchtung 
[von Pferden und zur] Unterhaltung von Hengsten. Zur Bedeckung 
der Stuten dürfen nur die Hengste der Landesgestüte und die im 
Besitze von Privatpersonen befindlichen Hengste verwandt werden, 
welche nach einer vorherigen Untersuchung für geeignet erklärt sind 
(sogenannte Körung). Die Untersuchung geschieht durch Kom- 
missionen von Sachverständigen, sogenannte Körungskommissionen. 
Für die als geeignet befundenen Hengste werden Körscheine 
oder Beschälpatente ausgestellt. Diese sind polizeiliche Kon- 
zessionen, durch welche dem Besitzer des Hengstes die Erlaubnis 
erteilt wird, denselben zum Bedecken zu verwenden®, Das Umber- 
ziehen mit Hengsten zur Bedeckung von Stuten kann durch die 
Landesregierungen untersagt oder Beschränkungen unterworfen 
werden. 
Die Sorge für das Zuchtvieh bei anderen Tieren, namentlich 
bei Rindvieh und Schweinen ist regelmäßig eine Gemeinde- 
last; es werden auch Verbände der beteiligten Viehbesitzer 
! [Die Maßregeln gegen Viehseuchen sind in der Neubearbeitung nicht 
mehr im Zusammenhang mit der Landwirtschaft, sondern im Anschluß an die 
Medizinalpolizei im Zusammenhang mit anderen veterinärpolizeilichen Maßregeln 
behandelt. 
® Dammann, Art. Beschälwesen (Körordnungen) V.R.W. 1, 173; [Thom- 
sen, Art. Gestütsewesen H.W.B.? 4, 738.] 
3 In Preußen bestehen Körordnungen für die einzelnen Provinzen. [V g. 
Hue de Grais 37°], Über Bayern vgl. Seydel 8, 346. [Seydel-Graß- 
mann N. 317.] Bayr. Pol.Str.@. Art. 148. [Bayr. Körordnung vom 26. März 
881. V. vom &. Juni 1890.] Württ. [Pol.Str.G.B. Art. 38]; Beschälordnung vom 
[18. Febr. 1906.] Bad. G. vom 9. April 1880. Elsaß-Lothr. G. vom 5. April 1880. 
— [Die Pferdezucht wird u. a. auch durch Prämiierung von Zuchthengsten, 
Mutterstuten und Fohlen, durch staatliche Beihilfen an Zuchtvereine und Freise 
für Pferderennen gefördert.] 
4 Gew.O. X 56b. 
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