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für diesen Zweck gebildet’. Für die Zuchttiere ist ebenfalls meist
eine Körung vorgeschrieben, und in neuer Zeit hat man eine solche
in mehreren Staaten auch für Zuchteber eingeführt®.
II. Forstwirtschaft '.
$ 14.
Die Forstverwaltung umfaßt die Verwaltung der Staatsforsten
und die staatliche Aufsicht über die Forsten von Gemeinden, Kor-
porationen und Privatpersonen ®. .
Die Verwaltung der Staatsforsten ist die Verwaltung
eines staatlichen Vermögensobjektes, dessen Erträge im Interesse des
Staates verwendet werden sollen und bildet einen Teil der staatlichen
Finanzverwaltung. Bei der Verwaltung der Staatsforsten sollen
jedoch keinesfalls bloß finanzielle, sondern auch volkswirtschaftliche
otive maßgebend sein. Die leitenden Grundsätze entbehren einer
gesetzlichen Fixierung und beruhen auf Instruktionen der höheren
erwaltungsorgane. Die obere Leitung steht entweder dem Finanz-
ministerium oder dem Ministerium für landwirtschaftliche Angelegen-
heiten zu. Die Bewirtschaftung der Forsten erfolgt durch ein be-
sonderes, berufsmäßig ausgebildetes Personal. Zum Zweck der
5 [In Preußen ist die Pflicht der Landgemeinden zur Stierhaltung durch
Gesetze für die Provinzen besonders geregelt. Vgl. die Zusammenstellung bei
Hue de Grais $& 38812; Bayr. G. betr. die Haltung und Körung der Zucht-
stiere vom 5. April 1888; Bad. G. vom 12. Mai 1896.]
® [So in Baden: G. vom 12, Mai 1896, die Haltung der Zuchtfarren, Zucht-
eber und Zuchtböcke betr. Vgl. Walz, bad. Staatsr. 5. 397.]
! Helferich-Graner, Die Forstwirtschaft. H.P.O.* 2, I, 263. [Jentsch,
Art. Forsten. Wörterbuch der Volkswirtschaft? 1, 857.] Endres, Art. Forsten
H.W.B.° 4, 379. [Danckelmann, Die Ablösung und Regelung der Wald-
grundgerechtigkeiten 3 Tle. 1880—1888, Graner, Forstgesetzgebung und Forst-
verwaltung 1892; Schwappach, Forstpolitik 189: Endres, Forstpolitik
305; privatrechtliche Literatur bei Gierke 2, 671; vgl. auch Hübner, Grund-
zuge des deutsch. Privatrechts 1908 $ 39; Schlieckmann, Handbuch der
Staatsforstverwaltung in Preußen. 3. Aufl. 1900. Schultz, Forstwirtschaft
(Preußen). 1903] E. Meier, Art. Forstpolizei R.L. 1, 855; R.L. 1, 859 . die
rtikel von Schenkel über Forstservituten, Forstsicherheitspolizei, Forststraf-
recht, Forststrafverfahren, Forstwirtschaftspolizei; Schwappach, Art. Forst-
beamte V.R.W. 1, 428; Forstbehörden 1, 429; Forstberechtigungen 1, 432;
orsten 1, 435: Forstfrevel, 1, 442: Schwappach, Art. Schutzwaldungen
V.R.W. 2,440; Danckelmann, Gemeindewald und Genossenwald. Ein Beitrag
zur Beurteilung des preußischen Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen
vom 14, März 188111882 Ziebarth, Forstreeht 1889; [v. Stengel, Rechts-
enzyklopädie zum Gebrauch für Forstmänner*? 1908.
, 3 Die Rechtsverhältnisse der Forsten sind im Laufe des 19. Jahrhunderts
In den meisten deutschen Staaten Gegenstand eingehender gesetzlicher
Regelung geworden. Die sich mehr und mehr entwickelnde Forstwissen-
Schaft hat zugleich wesentliche Verbesserungen in der forstwirtschaftlichen
erwaltung zur Folge gehabt. [Nach E.G. zum R.Str.G.B. 3 2 sind die Vor-
schriften des Landesstrafrechts über strafbare Verletzungen der Fischerei-,
agd-, Forst- und Feldpolizeigesetze und über den Holz.(Forat) Diebstahl in
Kraft geblieben.]