Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Forstwirtschaft. $ 144. 393 
für diesen Zweck gebildet’. Für die Zuchttiere ist ebenfalls meist 
eine Körung vorgeschrieben, und in neuer Zeit hat man eine solche 
in mehreren Staaten auch für Zuchteber eingeführt®. 
II. Forstwirtschaft '. 
$ 14. 
Die Forstverwaltung umfaßt die Verwaltung der Staatsforsten 
und die staatliche Aufsicht über die Forsten von Gemeinden, Kor- 
porationen und Privatpersonen ®. . 
Die Verwaltung der Staatsforsten ist die Verwaltung 
eines staatlichen Vermögensobjektes, dessen Erträge im Interesse des 
Staates verwendet werden sollen und bildet einen Teil der staatlichen 
Finanzverwaltung. Bei der Verwaltung der Staatsforsten sollen 
jedoch keinesfalls bloß finanzielle, sondern auch volkswirtschaftliche 
otive maßgebend sein. Die leitenden Grundsätze entbehren einer 
gesetzlichen Fixierung und beruhen auf Instruktionen der höheren 
erwaltungsorgane. Die obere Leitung steht entweder dem Finanz- 
ministerium oder dem Ministerium für landwirtschaftliche Angelegen- 
heiten zu. Die Bewirtschaftung der Forsten erfolgt durch ein be- 
sonderes, berufsmäßig ausgebildetes Personal. Zum Zweck der 
5 [In Preußen ist die Pflicht der Landgemeinden zur Stierhaltung durch 
Gesetze für die Provinzen besonders geregelt. Vgl. die Zusammenstellung bei 
Hue de Grais $& 38812; Bayr. G. betr. die Haltung und Körung der Zucht- 
stiere vom 5. April 1888; Bad. G. vom 12. Mai 1896.] 
® [So in Baden: G. vom 12, Mai 1896, die Haltung der Zuchtfarren, Zucht- 
eber und Zuchtböcke betr. Vgl. Walz, bad. Staatsr. 5. 397.] 
! Helferich-Graner, Die Forstwirtschaft. H.P.O.* 2, I, 263. [Jentsch, 
Art. Forsten. Wörterbuch der Volkswirtschaft? 1, 857.] Endres, Art. Forsten 
H.W.B.° 4, 379. [Danckelmann, Die Ablösung und Regelung der Wald- 
grundgerechtigkeiten 3 Tle. 1880—1888, Graner, Forstgesetzgebung und Forst- 
verwaltung 1892; Schwappach, Forstpolitik 189: Endres, Forstpolitik 
305; privatrechtliche Literatur bei Gierke 2, 671; vgl. auch Hübner, Grund- 
zuge des deutsch. Privatrechts 1908 $ 39; Schlieckmann, Handbuch der 
Staatsforstverwaltung in Preußen. 3. Aufl. 1900. Schultz, Forstwirtschaft 
(Preußen). 1903] E. Meier, Art. Forstpolizei R.L. 1, 855; R.L. 1, 859 . die 
rtikel von Schenkel über Forstservituten, Forstsicherheitspolizei, Forststraf- 
recht, Forststrafverfahren, Forstwirtschaftspolizei; Schwappach, Art. Forst- 
beamte V.R.W. 1, 428; Forstbehörden 1, 429; Forstberechtigungen 1, 432; 
orsten 1, 435: Forstfrevel, 1, 442: Schwappach, Art. Schutzwaldungen 
V.R.W. 2,440; Danckelmann, Gemeindewald und Genossenwald. Ein Beitrag 
zur Beurteilung des preußischen Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen 
vom 14, März 188111882 Ziebarth, Forstreeht 1889; [v. Stengel, Rechts- 
enzyklopädie zum Gebrauch für Forstmänner*? 1908. 
, 3 Die Rechtsverhältnisse der Forsten sind im Laufe des 19. Jahrhunderts 
In den meisten deutschen Staaten Gegenstand eingehender gesetzlicher 
Regelung geworden. Die sich mehr und mehr entwickelnde Forstwissen- 
Schaft hat zugleich wesentliche Verbesserungen in der forstwirtschaftlichen 
erwaltung zur Folge gehabt. [Nach E.G. zum R.Str.G.B. 3 2 sind die Vor- 
schriften des Landesstrafrechts über strafbare Verletzungen der Fischerei-, 
agd-, Forst- und Feldpolizeigesetze und über den Holz.(Forat) Diebstahl in 
Kraft geblieben.]
	        
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