Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Organe der Verwaltung. $ 6. 25 
selben nicht nach einem grundlegenden Prinzip, sondern auf Grund 
einer Masse von Spezialbestimmungen, die bei den einzelnen Ver- 
waltungsgebieten ihre Erwähnung finden. . 
An der Spitze der Reichsbehörden steht der ‚Reichs- 
kanzler. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte des Reiches, be- 
sitzt allein das Recht der verantwortlichen Kontrasignatur der kaiser- 
lichen Anordnungen und Verfügungen und ist Chef aller Reichs- 
behörden. Der Reichskanzler kann in Verhinderungsfällen entweder 
für den gesamten Umfang seiner Geschäfte und Obliegenheiten ‚durch 
einen Generalstellvertreter oder für die Amtszweige, die sich in der 
eigenen Verwaltung des Reiches befinden, durch die Vorstände der 
höheren Reichsbehörden als Spezialvertreter vertreten werden ®. 
‚Die Reichsbehörden sind, da das Deutsche Reich nur auf 
wenigen Gebieten eine unmittelbare Verwaltung besitzt, die Durch- 
führung der Reichsgesetze vielmehr regelmäßig den Einzelstaaten 
überläßt und sich selbst nur die Aufsicht vorbehält, zum größten 
Teil reine Zentralbehörden. Nur auf den Gebieten, auf denen das 
Reich unmittelbare Verwaltungsbefugnisse ausübt, die eine lokale 
Tätigkeit erfordern, z. B. auf dem des Post- und Telegraphenwesens, 
besteht eine in die einzelnen Teile des Reiches hinein verzweigte 
Behördenorganisation. 
Nach Gründung des Norddeutschen Bundes wurde eine Behörde 
für die Bearbeitung der dem Bundeskanzler überwiesenen Gegen- 
stände der Bundesverwaltung errichtet. Sie führte den Namen 
Bundeskanzleramt, eine Bezeichnung, die seit der Gründung 
des Reiches in Reichskanzleramt überging. Als zweite Reichs- 
behörde trat neben das Bundeskanzleramt das fsühere preußische 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, das, nachdem es 
durch den Etat auf den Bund übernommen war, die Bezeichnung 
auswärtiges Amt des Norddeutschen Bundes, später des Deutschen 
Reiches erhielt. Neben diesen beiden Behörden traten allmählich 
noch andere auf: die kaiserliche Admiralität, die Verwaltung des 
Reichsinvalidenfonds, das Reichseisenbahnamt, die Reichsbankbehörden. 
s lösten sich ferner vom Reichskanzleramt im Laufe der Zeit 
einzelne Abteilungen los und wurden zu selbständigen Behörden, 
zuerst das Generalpostamt und die Generaltelegraphendirektion, dann 
das Reichsjustizamt und das Reichskanzleramt für Elsaß-Lothringen, 
endlich das Reiehsschatzamt. Generalpostaint und Generaltelegraphen- 
direktion wurden unter dem General ostmeister zu einer Behörde 
vereinigt und später als Reichspostamt bezeichnet. Das Reichskanzler- 
amt für Elsaß-Lothringen wurde infolge der Umgestaltung, welche 
die Verfassung Elsaß-Lothringens durch das Reichsgesetz vom 4. Juli 
1879 erfuhr, wieder aufgehoben. Für die Verwaltung der Reichs- 
bahnen wurde ein besonderes Reichsamt errichtet. So blieb von dem 
Reichskanzleramt schließlich nur noch die sogenannte Zentralabteilung 
übrig, die seit dem 1. Januar 1880 die Bezeichnung Reichs- 
amt des Innern annahm. Im Jahre 1889 wurde die Admiralität, 
2 [Die Reichskanzlei hat als Zentralbureau den amtlichen. Verkeh’ 
des Reichskanzlers mit den Chefs der einzelnen Amter zu vermitteln.]
	        
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