Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

398 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. 3 145. 
II. Jagd‘. 
8 145. 
Jagdrecht im subjektiven Sinne ist die Befugnis, in einem 
bestimmten Bezirke die Jagd ausüben zu dürfen®. Der Jagd- 
berechtigte gewinnt am Wilde durch Okkupation Eigentum. Das 
Jagdrecht hat also den Charakter einer ausschließlichen Okkupations- 
befugnis. Die Grundsätze über die Berechtigung zur Jagd, die 
Übertragung dieser Berechtigung und deren Wirkungen sind 
privatrechtlicher Natur. Die Ausübung des Jagdrechtes ist aber 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Erhaltung des Wild- 
standes mehrfachen - Beschränkungen unterworfen. Den Inbegriff 
dieser Beschränkungen bezeichnet man als Jagdpolizeirecht. 
Das Jagdpolizeirecht bildet einen Teil des Verwaltungsrechtes. Die 
Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens? ist ebenfalls eine privat- 
rechtliche; das Verwaltungsrecht schlägt hier nur insofern ein, als 
bei starker Schädigung der bedrohten Grundstücke die Verwaltungs- 
behörde den Jagdberechtigten zum Abschießen des Wildes anhalten, 
eventuell die beschädigten Grundbesitzer ermächtigen kann, das Wild 
selbst zu fangen oder zu erlegen. Streitigkeiten der Grundeigentümer 
über ihre Befugnisse zur Jagdausübung oder über die Verpflichtung 
zum Ersatz des Wildschadens sind daher vor den ordentlichen 
! Vgl. die in $ 115 zitierten Schriften. [Forst- und Jagdreeht werden viel- 
fach zusammen behandelt, ebenso Jagd- und Fischereirecht.] Lorey H,P.Oe.* 
2,1.361; Jolly H.P.Oe* 2, I. 348; Brunner, Art. Jagdrecht RL. 2, 407; 
Schwappach, Art. Jagdfrevel V.R.W. 1, 668, Jagdpolizei V.R.\V. Egbd. 1,55: 
v. Brünneck, Art. Jagdrecht H.W.B.2 4, 1304; [Endres, Art. Jagd H.W.B. 
4,1299; Jentsch, Art. Jagd, Wörterb. d. Volkswirtschaft 2, 109; v. Brünneck, 
Das heutige deutsche Jagdrecht. Arch. f. zivil. Prax. 48, 80: Frommbhold, 
Über das agdrecht. Iherings Jahrb. 58, 188; Haerdti, Grundbegriffe des 
Jagdrechts. 1904; Schwappach, Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik, 1894; 
rivatrechtliche Literatur bei Gierke 2, 528; Hübner $ 39; vgl. auch die 
earbeitungen der Landesprivatrechte; Ebner, Das preußische Jagdrecht 1908 
mit umfangreichen Literaturangaben. — Nagler, Strafrechtsvergleichung 
Bes. T. 8, 417.] 
®2 Im neunzehnten Jahrhundert, und zwar seit dem Jahre 1848, hat eine 
völlige Umgestaltung des Jagdrechtes stattgefunden. Das Jagdrecht 
auf fremdem Grund und Boden ist — teils mit teils ohne Entschädigung — 
anfgehoben oder nur für ablösbar erklärt, und zwar im Königreich Sachsen 
(G. vom 25. Nov. 1858), in einem Teil des Großherzogtums Hessen (G. voM 
2. August 1858), in Schaumburg-Lippe (G. vom 6. Mai 18 9 und sofern es durch 
lästigen Vertrag erworben war, im Herzogtum Sachsen-Meiningen Vandgen 
vom 21. Juni 1850 Art. 4-10.) [Vgl. Stobbe-Lehmann, Deutsches Privat- 
recht 3. Aufl. 1896. 2, I. 578.] Das Jagdregal ist beseitigt. Die Rechte, weleb® 
dem Staat in bezug auf die Jagd zustehen, sind jetzt reine Hobeitsrechte. Bei 
Gelegenheit der Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden 
wurde in vielen Staaten ein unbeschränktes Jagdrecht des Grundeigentümer® 
eingeführt. Dasselbe ist aber durch die spätere Gesetzgebung in seiner AUS 
übung wesentlich beschränkt worden. 
„IS [E.G. z. B.G.B. Art. 70—72; B.G.B. $ 835. Literatur über Wildschaden 
bei Ebner, Preuß. Jagdrecht, S. 264. Vgl. auch Jentsch 8. 112] 
 
	        
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