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schädlichen. Tiere (Fischaare, Fischreiher, Taucher, Eisvögel, Kormo-
rane) ohne Anwendung von Schußwaffen zu töten und zu fangen,
nach einigen Gesetzen jedoch mit der Verpflichtung, die getöteten
oder gefangenen Tiere an den Jagdberechtigten abzuliefern.
3. Zum Schutz der Fischerei werden besondere Aufsichtsbeamte
bestellt. Sie haben eine den Forst- und Feldhütern analoge Stellung
und sind mit den Mitteln der administrativen Exekution, namentlich
auch mit dem Rechte der Pfändung ausgestattet.
V. Bergbau‘.
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Bergbau ist die auf Gewinnung nutzbarer Mineralien durch
unterirdische Arbeiten gerichtete Tätigkeit, Bergrecht der
Inbegriff der auf den Bergbau bezüglichen Rechtsnormen. Das
Bergrecht gehört dem Verwaltungs- und dem Privatrecht? an. Privat
rechtlich sind die Grundsätze über die Befugnis, Bergbau zu treiben.
die Organisation der mit dem Bergbau sich beschäftigenden Vereine,
das Verhältnis mehrerer Bergbauberechtigten zueinander und des
Bergbauberechtigten zu dritten Personen (Grundeigentümern, Berg-
arbeitern u.s.w.). Dem Verwaltungsrechte gehören an: die Vorschriften
über Verleihung und Entziehung der Berechtigung, Bergbau zu
treiben, die Beschränkungen und Pflichten, welche den Bergbau-
berechtigten im Interesse der öffentlichen Sicherheit, sowie dritten
Personen im Interesse des Bergbaues auferlegt sind ®.
ı Klostermann, Lehrbuch des preußischen Bergrechts mit Berück-
sichtigung der übrigen deutschen Bergrechte, 1871; Achenbach, Das ge
meine deutsche Bergrecht in Verbindung mit dem preußischen Bergrechte unter
Berücksichtigung der Berggesetze Bayerns, Sachsens. Österreichs und anderer
deutscher Länder 1, 1871; [Wahle, Ein deutsches Berggesetz. Arch. f. öff.
R. 14, 437; Zeitschr. £. Berger. 42, 49); Arndt, Art. Berchau H.W.B.2 2, 742:
Schenkel. Bergbau H.P.Öe* 2, I. 413; Leuthold Art. Bergbehörden R.L-
1, 277; Bergpolizei 1, 281; Bergrecht 1, 285; Bergschäden 1, 295: Bergwerks-
eigentum 1, 297: Erbstollen 1, 706; Finderrecht 1, 832; Grubenfeld 2, 201; Gruben-
schulden 2, 203: Knappschaftskassen 2, 480; Mutung 2, 829; Kratz, Art-
Bergarbeiter V.R.W. 1, 162: Bergbehörden 1, 163; Bergpolizei 1, 166; Bergwenn!
1, 170; [Sehröder, Rechtsgeschiehte® x 26°; 8 48'W%, Hübner S. 284:
Rosin, Polizeiverordnungsrecht? S. 171; Polizeiverordnungen und Berufs-
genossenschaften. Zeitschr. f. Bergr. 46, 39; Arndt, Bergbau und Bergbau-
politik. 1894.] Zeitschr. f. Bergrecht seit 1860.
® [Das Bergrecht wird daher auch in den Darstellungen des Privatrecht«
behandelt, so z. B. von Hübner, Grundzüge des deutschen Privatrechts 19
41 und zwar unter Berücksichtigung der modernen Berggesetzgebung der
inzelstaaten (S. 290 ff.) und auch unter Hervorhebung der verwaltungsrec tlieb
wichtigen Fragen der Bergbaufreiheit und ihrer Beschränkun , der Abgrenzung
der verleihbaren Mineralien, des Schürfens, der Mutung, der Verleihung de
Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers, der Rechtsstellung der neueren
(rewerkschaft und der Bergleute.
Der Bergbau galt im Mittelalter als Regal, d. h. die. Befugnis, Ber&
bau zu treiben, wurde als ein ausschließliches Recht des Königs, angeseher-
Vom König ging das Bergregal auf die Landesherren über. Die Übertragung
erfolgte zunächst in der Form von Spezialverleihungen. Durch die goldene
Bulle wurde das Bergregal als ein Recht der Kurfürsten anerkannt; seit dem
sechzehnten Jahrhundert galt es als ein integrierender Bestandteil der Landes-