Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

406 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 147. 
anzusehen®. Das Recht, dieselben bergmännisch zu fördern, wird 
als Bergbaurecht oder als Bergwerkseigentum bezeichnet. 
Es hat den Charakter einer ausschließlichen Okkupationsbefugnis'. 
Mit demselben ist aber, sofern der Bergbau nicht auf eigenem Grund 
B.G. Art. 1. Württ. B.G. Art. 1. Bad. B.&. $ 1. Hess. B.G. Art, I. Elsab- 
Lothr. B.G. $ 1. Das sächs. BG. $ 1 erklärt alle nutzbaren Mineralien für 
(segenstände des Bergbaurechtes. — jourch die abgeänderten Berggesetze ist 
u. a. in Preußen (B.G. $ 2). Bayern (B.G. Art. 3), Sachsen (B.G. $ 5), Württem- 
berg (B.G. $ 5), Baden (B.G. $ 2). Hessen (B.G. Art. 3) und Elsaß-Lothringen 
die Gewinnung und Verwertung des Steinsalzes, des Kali-, Magnesia- und 
Borsalzes und der gleichgelagerten Salze und Soolquellen dem Staate vor- 
behalten, in Preußen und Elsaß-Lothringen auch noch die Steinkohle, in Sachsen 
(bereits durch V. vom 17. Sept. 1908) die Gewinnung und Verwertung des Rs- 
diums. — Ausnahmen und Übertragungsmöglichkeit sehen die Gesetze vor.]. 
° Über die rechtliche Qualität der dem Bergbaurecht unterworfenen 
Mineralien besteht Streit. Ein Teil der Schriftsteller erklärt sie für herrenlose 
Sachen (Klostermann, v. Gerber, Beseler, Baron, Zeitschr. f. Bergr. 
11, 43). Von anderer Seite, Windscheid, Achenbach, Stobbe, Rösler, 
Deutsches Verw.R. $ 212, werden sie als Bestandteile des Grund und Bodens 
und daher als im Eigentum des Grundeigentümers befindlich angesehen. Aber 
aus dem Umstande, daß sie natürliche Bestandteile des Grund und Bodens 
sind, folgt noch keineswegs, daß sie rechtlich als solche behandelt werden 
müssen. Auch spricht dagegen die Erwägung, daß sie, wenn sie im Eigentum 
des Grundeigentümers sich befänden, diesem nur im Wege der Enteignung, 
also genen Gewährung von Entschädigung, entzogen werden könnten, währen 
die Verleihung der Bergbauberechtigung durchaus nicht den Charakter der 
Enteignung hat, insbesondere auch von Zahlung einer Entschädigung dabe! 
nicht die Rede ist. Das französische Recht, welches den Standpunkt einnimmt, 
daß die Fossilien partes fundi seien, ordnet konsequenter eise auch die 
Zahlung einer Entschädigung an den Grundeigentümer an. (Code eivil Art. 522. 
G. vom 21. April 1810 Art. 6, 42.) Es ist endlich die Ansicht aufgestellt worden, 
daß sich die Mineralien im Eigentum des Regalberrn, nach neuerem Recht In 
dem des Staates befänden (Arndt, Zur Geschichte des Bergregals 1879 
S. 280 ff., 306 ff). Diese Anschauung aber, die schon für die Periode der 
Regalität großen Bedenken unterliegt, erscheint für das neuere Recht als völlig 
haltlos, da nach demselben der Staat das Recht, Bergbau zu treiben, unter den- 
selben Bedingungen wie jeder Private erwirbt. Das bayerische Strafgesetz be 
stimmt, daß das Eigentumsrecht an Grund und Boden sich auf die betrefienden 
Mineralien nicht erstrecke. Die übrigen nehmen sie nur vom Verfügungsrecht 
(des Eigentümers aus, entscheiden also die Frage nicht ausdrücklich. I 
? Die Auffassung des Bergbaurechtes oder Bergwerkseigentums als eine! 
Okkupationsbefugnis ist eine notwendige Konsequenz des Standpunktes, da 
die Fossilien herrenlose Sachen sind; sie wird geteilt von v. Gerber, Dern. 
burg, Oppenhoff, Zeitschr. f. Bergr. 12, 187; v. Roth. Ähnlich aue 
Franken, Deutsch. Priv.R. S. 379, der das Bergbaurecht als Ausbeutungsrech 
bezeichnet. Die Ansicht, daß das Bergwerkseigentum ein wahres Sachei entum 
sei (Klostermann, Beseler, Arndt) ist mit diesem Standpunkte nicht ver. 
einbar, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn man ein Eigentum des Regear 
herrn, bzw. des Staates an den Fossilien annimmt. Von den Schriftstellern, 
welche die Fossilien als Teile des Grund und Bodens betrachten. wird, da# 
Bergwerkseigentum als eine Gerechtigkeit, d. h. als ein eigentümliches ding 
liches Herrschaftsrecht des deutschen Rechtes aufgefaßt, welches, je nachden 
der Bergbau auf fremdem oder eigenem Grund und Boden betrieben wird, ©" r 
weder den Charakter eines dinglichen Rechtes an fremder Sache oder erweitertS! 
Eigentumsbefugnisse besitzt. (Achenbach, Stobbe.) Von den Be 
Berggenotzen neigt sich das sächsische $ 39 der Auffassung des Bergbauret n- 
als kkupntionebefugnis zu, während das preußische und die sich ihm ben 
schließenden die Frage offen lassen. Insbesondere soll durch den von dense 2 
gebrauchten Ausdruck „Bergwerkseigentum® die hier behandelte Kontrovef®“ 
nicht entschieden werden.
	        
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