V. Bergbau. $ 147. 407
und Boden betrieben wird, die Befugnis, die unterirdischen Teile
fremder Grundstücke zur Gewinnung der Fossilien zu benutzen, also
ein dingliches Recht an fremden Sachen, untrennbar verbunden.
Mineralien, die nicht ausdrücklich zu Gegenständen des Bergbaues
erklärt worden sind, gehören dem Grundeigentümer und können nur
von diesem gewonnen werden.
Das Bergbaurecht oder Bergwerkseigentum wird durch eine
Verleihung seitens der Bergbehörde erworben®. Die Verleihung
hat nicht den Charakter einer polizeilichen Konzession, sondern den
Charakter eines ein Privatrecht begründenden Verwaltungsaktes®.
Nur wer eine solche Verleihung erlangt hat, ist imstande, an den
Fossilien durch Okkupation Eigentum zu erwerben. Die Vorays-
setzungen der Verleihung sind: ]. die Auffindung eines zu den
Gegenständen des Bergbaues gehörenden unverliehenen Minerals,
-. ein bei der zuständigen Behörde angebrachtes Gesuch um Ver-
leihung. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Bergbehörde
zu der Verleihung nicht bloß .berechtigt, sondern verpflichtet.
.„ Die Auffindung des Minerals kann zufällig oder infolge
einer darauf gerichteten Tätigkeit erfolgen. Diese Tätigkeit
bezeichnet man als Schürfen. Es ist mit Ausnahme von öffent-
lichen Straßen, Plätzen, Eisenbahnen und Friedhöfen überall, gegen
ntschädigung des Eigentümers auch auf fremdem Grund und Boden,
mit Ausnahme der Häuser und deren nächster Umgebung, gestattet !°.
Im sächsischen Berggesetz sind der Schurfschein und die durch ihn
bedingten Vorzugsrechte im Schürfbezirke beibehalten !.
Das Gesuch um Verleihung heißt Mutung. Die ordnungsmäßig
vorgenommene Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung '?.
uten mehrere Personen, so geht: 1. nach dem preußischen und
den diesem sich anschließenden Berggesetzen der erste Finder
vor, vorausgesetzt, daß er seine Mutung rechtzeitig eingelegt hat.
ls erster Finder gilt jedoch nur, wer den Fund infolge vor-
genommener Schürfarbeiten gemacht hat. Der zufällige Fund be-
Sründet ein Vorzugsrecht nur dann, wenn er entweder vom Grund-
&igentümer auf seinem Grund und Boden oder vom Bergbauberechtigten
ın seinem Grubenfelde gemacht ist!. Nach sächsischem Recht be-
&ründet der Fund, welcher das Resultat einer auf Grund eines Schürf-
scheines entwickelten Tätigkeit ist, ein Vorzugsrecht gegenüber allen
übrigen Funden. Für einen fremden Schurfbezirk dürfen Mutungen
* Die Frage, ob eine Erwerbung durch Ersitzung auch nach neuereın
Bergrecht möglich ist, muß. verneint werden, weil die neueren Berggesetze nur
den Erwerb durch Verleihung erwähnen, andere Erwerbsarten aber als die von
!Anen erwähnten augenscheinlich nicht zulassen wollen.
Übereinstimmend: Seydel, Bayr. Staatsr. A. A.: Rehm, Rechtliche
Natur der Gewerbskonzession S. 85.
% Preuß. B.G. er Bayı. B.G. Art. 3—(12]. Württ. BG. Art. 3-11.
Bad. B.G. 88 4-13. Hess. B.G. Art. 3-11. Elsaß-Lothr. B.G. $8 4—12.
I Sächs. B.G. $$ 18—31. _ n
x 12 Preuß. B.G. $ 22. Bayr. B.G. Art. 91, Württ. B.G. Art. 22.° Bad. B.G.
$ 24. Hess. BG. Art. 22. Elsaß-Lothr. B.G. $ 23. — Sächs. B.G. $ 39.
‚1 Preuß. B.G. $ 24. Bayr. B.@. Art. [25 Württ, B.G. Art. 24. Bad.
G.$ 25. Elenß-Lathr. BC. $ 24.