Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

V. Bergbau. $ 147. 407 
und Boden betrieben wird, die Befugnis, die unterirdischen Teile 
fremder Grundstücke zur Gewinnung der Fossilien zu benutzen, also 
ein dingliches Recht an fremden Sachen, untrennbar verbunden. 
Mineralien, die nicht ausdrücklich zu Gegenständen des Bergbaues 
erklärt worden sind, gehören dem Grundeigentümer und können nur 
von diesem gewonnen werden. 
Das Bergbaurecht oder Bergwerkseigentum wird durch eine 
Verleihung seitens der Bergbehörde erworben®. Die Verleihung 
hat nicht den Charakter einer polizeilichen Konzession, sondern den 
Charakter eines ein Privatrecht begründenden Verwaltungsaktes®. 
Nur wer eine solche Verleihung erlangt hat, ist imstande, an den 
Fossilien durch Okkupation Eigentum zu erwerben. Die Vorays- 
setzungen der Verleihung sind: ]. die Auffindung eines zu den 
Gegenständen des Bergbaues gehörenden unverliehenen Minerals, 
-. ein bei der zuständigen Behörde angebrachtes Gesuch um Ver- 
leihung. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Bergbehörde 
zu der Verleihung nicht bloß .berechtigt, sondern verpflichtet. 
.„ Die Auffindung des Minerals kann zufällig oder infolge 
einer darauf gerichteten Tätigkeit erfolgen. Diese Tätigkeit 
bezeichnet man als Schürfen. Es ist mit Ausnahme von öffent- 
lichen Straßen, Plätzen, Eisenbahnen und Friedhöfen überall, gegen 
ntschädigung des Eigentümers auch auf fremdem Grund und Boden, 
mit Ausnahme der Häuser und deren nächster Umgebung, gestattet !°. 
Im sächsischen Berggesetz sind der Schurfschein und die durch ihn 
bedingten Vorzugsrechte im Schürfbezirke beibehalten !. 
Das Gesuch um Verleihung heißt Mutung. Die ordnungsmäßig 
vorgenommene Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung '?. 
uten mehrere Personen, so geht: 1. nach dem preußischen und 
den diesem sich anschließenden Berggesetzen der erste Finder 
vor, vorausgesetzt, daß er seine Mutung rechtzeitig eingelegt hat. 
ls erster Finder gilt jedoch nur, wer den Fund infolge vor- 
genommener Schürfarbeiten gemacht hat. Der zufällige Fund be- 
Sründet ein Vorzugsrecht nur dann, wenn er entweder vom Grund- 
&igentümer auf seinem Grund und Boden oder vom Bergbauberechtigten 
ın seinem Grubenfelde gemacht ist!. Nach sächsischem Recht be- 
&ründet der Fund, welcher das Resultat einer auf Grund eines Schürf- 
scheines entwickelten Tätigkeit ist, ein Vorzugsrecht gegenüber allen 
übrigen Funden. Für einen fremden Schurfbezirk dürfen Mutungen 
* Die Frage, ob eine Erwerbung durch Ersitzung auch nach neuereın 
Bergrecht möglich ist, muß. verneint werden, weil die neueren Berggesetze nur 
den Erwerb durch Verleihung erwähnen, andere Erwerbsarten aber als die von 
!Anen erwähnten augenscheinlich nicht zulassen wollen. 
Übereinstimmend: Seydel, Bayr. Staatsr. A. A.: Rehm, Rechtliche 
Natur der Gewerbskonzession S. 85. 
% Preuß. B.G. er Bayı. B.G. Art. 3—(12]. Württ. BG. Art. 3-11. 
Bad. B.G. 88 4-13. Hess. B.G. Art. 3-11. Elsaß-Lothr. B.G. $8 4—12. 
I Sächs. B.G. $$ 18—31. _ n 
x 12 Preuß. B.G. $ 22. Bayr. B.G. Art. 91, Württ. B.G. Art. 22.° Bad. B.G. 
$ 24. Hess. BG. Art. 22. Elsaß-Lothr. B.G. $ 23. — Sächs. B.G. $ 39. 
‚1 Preuß. B.G. $ 24. Bayr. B.@. Art. [25 Württ, B.G. Art. 24. Bad. 
G.$ 25. Elenß-Lathr. BC. $ 24.
	        
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