V. Bergbau. $ 147. 409
sie werden von den Beteiligten vollzogen, bedürfen aber einer Be-
stätigung durch die Bergbehörde. Dagegen kann eine Feldes-
umwandlung, weil sie eine Änderung der ursprünglichen Verleihung
enthält, nur durch die Bergbehörde auf Grund eines der Mutung
analogen Antrages erfolgen.
3. Die Bergwerke gehören dem Staate oder Privatpersonen
und zwar einzelnen odereiner Vereinigung mehrerer Privat-
personen. Für diese Vereinigungen haben sich besondere Assozia-
tionsformen ausgebildet, deren Darstellung dem Privatrecht an-
gehört ?°,
Der Betrieb der Bergwerke und zwar der Staats- und der
Privatbergwerke unterliegt mannigfachen gesetzlichen Beschränkungen
und einer weitgehenden Einwirkung und Aufsicht der Bergbehörden.
Die Bergwerksbesitzer müssen über den Beginn und über die etwaige
Einstellung des Betriebes Anzeige erstatten. Sie haben durch einen
angestellten Markscheider ein Grubenbild anfertigen und Verände-
rungen regelmäßig nachtragen zu lassen. Sie sind verpflichtet, das
Bergwerk zu betreiben, wenn die Bergbehörde dies im öffentlichen
Interesse für notwendig erachtet. Der Betrieb darf nur auf Grund
eines Betriebsplanes geführt werden, welcher der Prüfung der Berg-
behörden vom sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkte aus unterliegt.
Der Betrieb muß unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit
befähigter Personen geführt werden. Die Bergbehörden sind befugt,
die von ihnen ausgehenden Anordnungen nötigenfalls unter An-
wendung von Zwang durchzuführen, sie können, wenn ein Betrieb
vorschriftsmäßig geführt wird, die Einstellung verfügen und gegen
einen Bergwerksbesitzer, der sich trotz geschehener Aufforderung
weigert, sein Bergwerk zu betreiben, die Entziehung des Bergbau-
rechtes bzw. Bergwerkseigentums aussprechen. Gegenüber einem
auf Entziehung des Bergwerkseigentums lautenden Beschlusse ist
Jedoch nach den meisten Gesetzgebungen entweder eine Klage im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder die Beschreitung des Rechts-
weges nachgelassen?!. Die Bergbehörden sind endlich befugt, berg-
polizeiliche Vorschriften zu erlassen und bei Gefahren oder Unglücks-
fällen alle ihnen notwendig erscheinenden Maßregeln zu ergreifen.
‚ Der Bergbauberechtigte ist gegenüber den Grundbesitzern
mit Enteignungsrecht ausgestattet, dagegen verpflichtet, für alle
eschädigungen und Wertverminderungen, die ihre
Grundstücke infolge des Bergbaues erleiden, Entschädigung zu zahlen.
Gegenüber der Anlage öffentlicher Verkehrsstraßen?°? steht
dem Bergbauberechtigten ein Widerspruchsrecht nicht zu; doch hat
er Anspruch auf Entschädigung, sofern er dadurch zu der Herstellung
20 Klostermann, a. a. O. S. 214; [Hübner 8. 295 über die Gewerk-
Schaften des neueren Rechts).
*1 Ersteres ist der Fall in Bayern (G. vom 8. Aug. 1878 Art. 10, Nr. 9).
Letzteres in Preußen (B.G. $ 157), Württemberg (B.G. Art. 144), Elsaß-Lothringen
(B . $ 135) und dem größten Teil der übrigen Staaten, Kein derartiges Rechts-
mittel besteht in Baden. -
22 [Arndt, Das Verhältnis zwischen öffentlicheu Verkehrsaustalten und
vage. Gruch. Beitr. 52. 63; Westhoff, Bergbau nnd Grundbesitz 2,