Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

V. Bergbau. $ 147. 409 
sie werden von den Beteiligten vollzogen, bedürfen aber einer Be- 
stätigung durch die Bergbehörde. Dagegen kann eine Feldes- 
umwandlung, weil sie eine Änderung der ursprünglichen Verleihung 
enthält, nur durch die Bergbehörde auf Grund eines der Mutung 
analogen Antrages erfolgen. 
3. Die Bergwerke gehören dem Staate oder Privatpersonen 
und zwar einzelnen odereiner Vereinigung mehrerer Privat- 
personen. Für diese Vereinigungen haben sich besondere Assozia- 
tionsformen ausgebildet, deren Darstellung dem Privatrecht an- 
gehört ?°, 
Der Betrieb der Bergwerke und zwar der Staats- und der 
Privatbergwerke unterliegt mannigfachen gesetzlichen Beschränkungen 
und einer weitgehenden Einwirkung und Aufsicht der Bergbehörden. 
Die Bergwerksbesitzer müssen über den Beginn und über die etwaige 
Einstellung des Betriebes Anzeige erstatten. Sie haben durch einen 
angestellten Markscheider ein Grubenbild anfertigen und Verände- 
rungen regelmäßig nachtragen zu lassen. Sie sind verpflichtet, das 
Bergwerk zu betreiben, wenn die Bergbehörde dies im öffentlichen 
Interesse für notwendig erachtet. Der Betrieb darf nur auf Grund 
eines Betriebsplanes geführt werden, welcher der Prüfung der Berg- 
behörden vom sicherheitspolizeilichen Gesichtspunkte aus unterliegt. 
Der Betrieb muß unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit 
befähigter Personen geführt werden. Die Bergbehörden sind befugt, 
die von ihnen ausgehenden Anordnungen nötigenfalls unter An- 
wendung von Zwang durchzuführen, sie können, wenn ein Betrieb 
vorschriftsmäßig geführt wird, die Einstellung verfügen und gegen 
einen Bergwerksbesitzer, der sich trotz geschehener Aufforderung 
weigert, sein Bergwerk zu betreiben, die Entziehung des Bergbau- 
rechtes bzw. Bergwerkseigentums aussprechen. Gegenüber einem 
auf Entziehung des Bergwerkseigentums lautenden Beschlusse ist 
Jedoch nach den meisten Gesetzgebungen entweder eine Klage im 
verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder die Beschreitung des Rechts- 
weges nachgelassen?!. Die Bergbehörden sind endlich befugt, berg- 
polizeiliche Vorschriften zu erlassen und bei Gefahren oder Unglücks- 
fällen alle ihnen notwendig erscheinenden Maßregeln zu ergreifen. 
‚ Der Bergbauberechtigte ist gegenüber den Grundbesitzern 
mit Enteignungsrecht ausgestattet, dagegen verpflichtet, für alle 
eschädigungen und Wertverminderungen, die ihre 
Grundstücke infolge des Bergbaues erleiden, Entschädigung zu zahlen. 
Gegenüber der Anlage öffentlicher Verkehrsstraßen?°? steht 
dem Bergbauberechtigten ein Widerspruchsrecht nicht zu; doch hat 
er Anspruch auf Entschädigung, sofern er dadurch zu der Herstellung 
20 Klostermann, a. a. O. S. 214; [Hübner 8. 295 über die Gewerk- 
Schaften des neueren Rechts). 
*1 Ersteres ist der Fall in Bayern (G. vom 8. Aug. 1878 Art. 10, Nr. 9). 
Letzteres in Preußen (B.G. $ 157), Württemberg (B.G. Art. 144), Elsaß-Lothringen 
(B . $ 135) und dem größten Teil der übrigen Staaten, Kein derartiges Rechts- 
mittel besteht in Baden. - 
22 [Arndt, Das Verhältnis zwischen öffentlicheu Verkehrsaustalten und 
vage. Gruch. Beitr. 52. 63; Westhoff, Bergbau nnd Grundbesitz 2,
	        
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