Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Gewerbe. x 143. 4ll 
Fünftes Kapitel. 
Gewerbe‘. 
1. Begriff des Gewerbes ?. 
$ 148. 
Gewerbe im weiteren Sinne bedeutet jede dauernde, selbst- 
ständige und erlaubte Tätigkeit zum Zwecke des Vermögenserwerbes, 
die durch Beteiligung am allgemeinen Verkehr ausgeübt wird. Unter 
den Begriff des Gewerbebetriebes fallen daher nicht einzelne 
Rechtsgeschäfte, die eine Person infolge besonderer Ver- 
anlassungen abschließt, da bei ihnen die Entfaltung einer dauernden 
Tätigkeit nicht stattfindet. Als Gewerbebetrieb erscheint ferner nicht 
die Tätigkeit des Gesellen, Arbeiters oder Tagelöhners, 
denn diese wird nicht selbständig, sondern im Dienste einer anderen 
Person ausgeübt. Ebensowenig kann die Vornahme einer ver- 
botenen Handlung als (Gewerbebetrieb bezeichnet werden. 
Allerdings kennt unsere Rechtssprache den Ausdruck „gewerbs- 
mäßige Verbrechen“; damit soll jedoch nur angedeutet werden, daß 
bei diesen Verbrechen gewisse andere Merkmale des Gewerbebegriffes, 
insbesondere die dauernde Tätigkeit und die Absicht des Vermögens- 
erwerbes, vorhanden sind. Ein Gewerbebetrieb liegt außerdem nicht 
vor bei unentgeltlich ausgeübter Tätigkeit; hier fehlt der Zweck 
des Vermögenserwerbes. Gewerbebetrieb ist endlich nicht der Ge- 
sinde- oder sonstige häusliche Dienst, der Dienst bei 
Privatgesellschaften, der Reichs-, Staats-, Kommunal- 
und Kirchendienst. Denn alle diese Dienste, soweit bei ihrer 
Leistung überhaupt die Absicht des Vermögenserwerbes besteht, 
werden nicht im allgemeinen Verkehr ausgeboten, sondern individuell 
bestimmten Personen, Korporationen, Gemeinwesen geleistet. Dagegen 
umfaßt der Begriff Gewerbe im weiteren Sinne sowohl die auf Er- 
zeugung von Rohstoffen als die auf Bearbeitung derselben, als die auf 
den Umsatz der Güter gerichteten Tätigkeiten, also sowohl die Ur- 
produktionen als die industriellen Gewerbe (Gewerke) 
als das Handelsgewerbe, sowie endlich die persönlichen 
ıenste. 
Neben diesem weiteren besteht aber noch ein engerer Ge- 
werbebegriff. Dieser umfaßt nur die Industriegewerbe 
! (Die Bestimmungen über das gewerbliche Hilfspersonal (2. Aufl. 
Bd. 1, $ 137) gelangen im sechsten Buche zusammen mit anderen Arbeiter- 
schutzbestimmungen zur Darstellung.) , . 
®.[Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat den Begriff des Ge- 
werbes nicht bestimmt. Vgl. darüber LabandB8, 197°; G. Meyer-Loening, 
Art, Gewerbegesetzgebung (Deutschland) H.W.B.? 4, 907.] — Über den Begriff 
des Gewerbes vgl. Keydel, Annalen 1881, S. 569; (im S.A. unter dem Titel: 
Gewerbepolizeirecht 1881 S. 7. — Vgl. auch Scheleher, Gewerbepolizeirecht 
des Deutschen Reiches. Systematische Darstellung auf der Grundlage von 
Max v. Seydels Gewerbepolizeirecht neu bearbeitet 1910]; E. Meier, Art. 
Gewerbebetrieb R.L. 2, 161; Zorn 2, 28; Loening, Verw.R. $,15; Hänel, 
1,688. — [Literaturangaben bei Bücher, Art. Gewerbe H.W.B.? 4, 827 und 
in den Kommentaren zur Gew.O. — Vgl. auch Kulisch, System des öster- 
reichischen Gewerberechtes? 1, 1910; v. Laun, Das Recht zum Gewerbebetrieb. 
1908 und dazu Otto Mayer, Arch. f. öff. R. 25, 485.] 
 
	        
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