I. Organe der Verwaltung. $ 6. 27
7. Reichs-Eisenbahnamt für die Ausübung des dem Reiche
zustehenden Aufsichtsrechtes über die Eisenbahnen’.
. Rechnungshof des Deutschen Reichs. [Unter der
Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ wird von der
Königl. Preußischen Rechnungskammer die Kontrolle des Haushalts
des Deutschen Reichs und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
sowie des Haushalts der Schutzgebiete geführt.] oo.
9. Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, [die sich
auch auf den Fonds für die Errichtung des Reichstagsgebäudes und
auf den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds erstreckt].
‚ Reichs-Postamt für die Verwaltung des gesamten Post-
und Telegraphenwesens des Reiches. [Ihm untersteht auch die Reichs-
druckerei.]
ll. Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisen-
bahnen‘,
„12. [Reichsmilitärgericht, der oberste Gerichtshof in
Beichnfonen Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete Macht des
ichs.
18. Reichsbank°, das Reichsbankdirektorium für die Ver-
waltung der Reichsbank und das Reichsbankkuratorium für die Auf-
sicht über dieselbe,
Reichsschuldenkommission’®.
15. Reichsrayonkommission!t,
Nach eigenem Ermessen entscheiden in_ kollegialischer
Beschlußfassung ohne Einfluß des Reichskanzlers die ihnen über-
iragenen Angelegenheiten [als Verwaltungsgerichte '*] folgende Be-
raen: .
„_, [Handbuch VII: Wird gegen eine von dem Reichs- Eisenbahnamt ver-
fügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung, daß die
Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei,
so hat das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs-
Eisenbahnamt über die Gegenvorstellung selbständig und unter eigener Ver-
antwortlichkeit in kollepialer Beratung und Beschiußfassung zu befinden.
® [Handbuch XI: Der Leitung des Reichsamts untersteht die Verwaltung
und der Betrieb der dem Deutschen Reiche gehörigen sowie der sonst in die
Verwaltung des Reichs übergegangenen Eisenbahnen. — Zum Ressort des Reichs-
amts gehört die Generaldirektion der Eisenbabnen in Elsaß-Loth-
ringen. .
.. [Handbuch XII: Die Reichsbank hat die Aufgabe, den Geldumlauf im
Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.) . i
, 4° [Handbuch xv; Die Reichsschuldenkommission für die Aufsicht über
die Reichsschuldenverwaltung, die Kontrolle über die Verwaltung des Reichs-
Kriegsschatzes, über die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Fonds
für den Bau des Reichstagsgebäudes, über den Hinterbliebenen. Versicherungs”
fonds und über die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der
Banknoten der Reichsbank ] ı
1 [Handbuch XV: Die Reichsrayonkommission entscheidet endgäülti über
die Beschränkungen, denen die Benutzung des Grundeigentums innerhalb des
Rayons der beständigen Befestigungen unterliegt, und insbesondere über Ein-
sprüche gegen Anordnungen und Entscheidungen der Kommandanturen In
ayonangelegenheiten.] ,
18 (Vi l, Meyer-Änschütz $ 136 S. 468; Laband 1, 394 Reichsverwal-
tungsgerichte; R.St.R. $ 13, VI, 3.