Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

414 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 150. 
schreibt oder zuläßt. Sofern eine dieser beiden Voraussetzungen 
vorliegt, sind auch die älteren landesgesetzlichen Vorschriften, ins- 
besondere die Bestimmungen der früheren Landesgewerbeord 
in Kraft geblieben !*, 
Neben den Reichs- und Landesgesetzen kommen endlich noch 
statutarische Bestimmungen von Gemeinden und größeren Kommunal- 
verbänden in Betracht. Diese können jedoch nur die Gegenstände 
mit verbindlicher Kraft ordnen, welche ihnen durch Gesetz, sei es 
durch Reichs-, sei es durch Landesgesetz zugewiesen sind’. 
3. Prinzip der Gewerbefreiheit. 
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1. Der beherrschende Grundsatz des deutschen Gewerberechtes 
ist der der Gewerbefreiheit. Beschränkungen der Befugnis zum 
Gewerbebetriebe bestehen nur, soweit sie durch die Reichsgewerbe- 
ordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind. 
Berechtigt zum Gewerbebetrieb sind: 1. alle physischen 
Personen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Dispositionsfähig- 
keit, Reichs- und Staatsangehörigkeit, Gemeindeangehörigkeit oder 
Gemeindebürgerrecht. Ob Ehefrauen zum Gewerbebetrieb der 
Genehmigung ihres Ehemannes bedürfen, darüber enthält die Gewerbe- 
ordnung keine Bestimmung; die Frage entscheidet sich daher naclı 
Landesrecht®, 2. juristische Personen und zwar juristische 
Personen des Inlandes unbedingt, juristische Personen des Auslandes 
dagegen nur, soweit ihnen die Landesgesetze nicht Beschränkungen 
auferlegen *. 
“4 Über das Verhältnig von Reichs- und Landrecht auf dem Gebiete, des 
Gewerberechts vgl. Laband 8, 196; R.St.R. $. 260; Zorn 2, 5; Loening, 
Verw.R. S. 4832; [Neukamp, Das Verbältnis des Bürgerl. (esetzbuches zur 
Reichegewerbeordnung. Verw.Arch. 5, 209.] 
15 Gew.O. & 142. 
1 Gew.O. $ 1. 
2 Gew.O. $$ 1, 11, 13. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze besteht 
allerdings hinsichtlich derjenigen Personen, welche sich in einem öffentlic 
rechtlieben Dienstverhältnis, nämlich einem Beamten- oder Militärverbältnis 
befinden. (Gew.O. $ 12.) Aber die Beschränkungen, welchen diese Personen 
in bezug auf den Gewerbebetrieb unterliegen, sind nicht gewerberechtlicher 
Natur, sondern fivden in dem Beamten- bzw. Militärrecht ihre Begründung. 
Vgl. Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907. (R.G.Bl. S. 245) $ 16 und Reichs- 
militärgesetz vom 2. Mai 1874 $ 43 (R.G.Bl. S. 56.)] 
a Tauch das B.G.B. schreibt ehemännliche Genehmigung nicht vor.] 
+ Gew.O. $ 12. Ve dazu E.G. z. B.G.B. Art. 10, 86 — B.G.B. 88 24, 
54. — H.G.B. $ 201 Abs. 3. — R.G. über dar Auswanderungswesen vom 9. Juni 
1897 53 2, 4; R.G. über die privaten Versicl gsunt l gen vom 12. Mai 
1901 55 85—91.] Auch konzessionspflichtige Gewerbe, zu deren Betrieb 
gewisse persönliche Eigenschaften erforderlich sind, können von juristischen 
ersonen betrieben werden. In diesem Falle ist nur die Ausübung durch einen 
esetzlich ualifizierten Stellvertreter notwendig. Übereinst. u. a.: Seydel. 
ehm, Schenkel, Schicker [Neukump, die Praxis in Bayern, Württemberg; 
Sachsen, Baden unter Berücksichtigung der neuen Fassung des x 33 GewO. 
. A. u. a.: Lexis V.R.W.2, 401, preuß. O.V.G. y, 286, Landmann-Rohmer 
8 128 1, 54; [Hoffmann $ 1?; v. Rohrscheidt; früher der bayr. V.G.H. 2, 
514 (Reger 2, I). Vgl. die ausführlicheren Literaturangaben bei LandmannD- 
Rohmer $ 1?8.]— Die Frage ist namentlich für Gast- und Schankwirtschaften 
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