414 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 150.
schreibt oder zuläßt. Sofern eine dieser beiden Voraussetzungen
vorliegt, sind auch die älteren landesgesetzlichen Vorschriften, ins-
besondere die Bestimmungen der früheren Landesgewerbeord
in Kraft geblieben !*,
Neben den Reichs- und Landesgesetzen kommen endlich noch
statutarische Bestimmungen von Gemeinden und größeren Kommunal-
verbänden in Betracht. Diese können jedoch nur die Gegenstände
mit verbindlicher Kraft ordnen, welche ihnen durch Gesetz, sei es
durch Reichs-, sei es durch Landesgesetz zugewiesen sind’.
3. Prinzip der Gewerbefreiheit.
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1. Der beherrschende Grundsatz des deutschen Gewerberechtes
ist der der Gewerbefreiheit. Beschränkungen der Befugnis zum
Gewerbebetriebe bestehen nur, soweit sie durch die Reichsgewerbe-
ordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Berechtigt zum Gewerbebetrieb sind: 1. alle physischen
Personen ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Dispositionsfähig-
keit, Reichs- und Staatsangehörigkeit, Gemeindeangehörigkeit oder
Gemeindebürgerrecht. Ob Ehefrauen zum Gewerbebetrieb der
Genehmigung ihres Ehemannes bedürfen, darüber enthält die Gewerbe-
ordnung keine Bestimmung; die Frage entscheidet sich daher naclı
Landesrecht®, 2. juristische Personen und zwar juristische
Personen des Inlandes unbedingt, juristische Personen des Auslandes
dagegen nur, soweit ihnen die Landesgesetze nicht Beschränkungen
auferlegen *.
“4 Über das Verhältnig von Reichs- und Landrecht auf dem Gebiete, des
Gewerberechts vgl. Laband 8, 196; R.St.R. $. 260; Zorn 2, 5; Loening,
Verw.R. S. 4832; [Neukamp, Das Verbältnis des Bürgerl. (esetzbuches zur
Reichegewerbeordnung. Verw.Arch. 5, 209.]
15 Gew.O. & 142.
1 Gew.O. $ 1.
2 Gew.O. $$ 1, 11, 13. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze besteht
allerdings hinsichtlich derjenigen Personen, welche sich in einem öffentlic
rechtlieben Dienstverhältnis, nämlich einem Beamten- oder Militärverbältnis
befinden. (Gew.O. $ 12.) Aber die Beschränkungen, welchen diese Personen
in bezug auf den Gewerbebetrieb unterliegen, sind nicht gewerberechtlicher
Natur, sondern fivden in dem Beamten- bzw. Militärrecht ihre Begründung.
Vgl. Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907. (R.G.Bl. S. 245) $ 16 und Reichs-
militärgesetz vom 2. Mai 1874 $ 43 (R.G.Bl. S. 56.)]
a Tauch das B.G.B. schreibt ehemännliche Genehmigung nicht vor.]
+ Gew.O. $ 12. Ve dazu E.G. z. B.G.B. Art. 10, 86 — B.G.B. 88 24,
54. — H.G.B. $ 201 Abs. 3. — R.G. über dar Auswanderungswesen vom 9. Juni
1897 53 2, 4; R.G. über die privaten Versicl gsunt l gen vom 12. Mai
1901 55 85—91.] Auch konzessionspflichtige Gewerbe, zu deren Betrieb
gewisse persönliche Eigenschaften erforderlich sind, können von juristischen
ersonen betrieben werden. In diesem Falle ist nur die Ausübung durch einen
esetzlich ualifizierten Stellvertreter notwendig. Übereinst. u. a.: Seydel.
ehm, Schenkel, Schicker [Neukump, die Praxis in Bayern, Württemberg;
Sachsen, Baden unter Berücksichtigung der neuen Fassung des x 33 GewO.
. A. u. a.: Lexis V.R.W.2, 401, preuß. O.V.G. y, 286, Landmann-Rohmer
8 128 1, 54; [Hoffmann $ 1?; v. Rohrscheidt; früher der bayr. V.G.H. 2,
514 (Reger 2, I). Vgl. die ausführlicheren Literaturangaben bei LandmannD-
Rohmer $ 1?8.]— Die Frage ist namentlich für Gast- und Schankwirtschaften
oO